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Austritt aus dem Arbeitgeberverband ohne Einhaltung von Fristen
Der Wechsel zwischen den Mitgliedsarten („Statuswechsel“) ist je nach Satzung auch fristlos möglich („Blitzwechsel“). Bei laufenden Tarifverhandlungen muss die Gewerkschaft aber rechtzeitig informiert werden, damit sie sich auf den Wegfall tarifgebundener Arbeitgeber einstellen kann. Andernfalls ändert ein Wechsel in die OT-Mitgliedschaft nichts daran, dass der Arbeitgeber trotzdem an den neuen Verbandstarif gebunden ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun darüber entschieden, ob auch ein einvernehmlicher „Blitzaustritt“ möglich ist (Urteil vom 18.05.2011, 4 AZR 457/09).
Um einem bevorstehenden Verbandstarif zu entgehen trat ein Unternehmen per Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung von Kündigungsfristen aus dem Verband aus. Auf Basis des später abgeschlossenen Tarifvertrages klagte eine Arbeitnehmerin den Tariflohn ein. Die Vereinbarung eines raschen einvernehmlichen Austritts war in der Satzung aber nicht ausgeschlossen worden und damit wirksam, so das BAG und wies die Klage ab, wie zuvor das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.03.2009, 17 Sa 848/08).
Fazit: Die Klage hatte hier keinen Erfolg, weil der Blitzaustritt nicht während laufender Tarifverhandlungen vereinbart wurde und diese daher nicht beeinflussen konnte. Andernfalls wäre zwar der Austritt wirksam gewesen, die Tarifbindung aber hätte fortbestanden und die Lohnklage Erfolg gehabt. Eine Flucht vor Verbandstarifen per Blitzaustritt ist nur vor oder nach Tarifverhandlungen möglich. Für tarifunwillige Arbeitgeber und klagende Arbeitnehmer ist daher der Austrittszeitpunkt wichtig.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2011, 4 AZR 457/09 (Pressemitteilung)
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 12/237 Rechtswidriger Streik - Schadensersatz
- Arbeitsrecht aktuell: 11/050 OT-Mitgliedschaft: Streik trotz fehlender Tarifbindung möglich
- Arbeitsrecht aktuell: 11/033 OT-Mitgliedschaft: BVerfG entscheidet so Mitgliedschaft ohne Tarifbindung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/120 Keine Vereinbarung zulasten des Arbeitnehmers vor Ablauf des Tarifvertrages
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 20. Juli 2016
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