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Arbeitsrecht aktuell: 11/050 OT-Mitgliedschaft: Streik trotz fehlender Tarifbindung möglich




Auch bei einem "Blitzwechsel" in eine OT-Mitgliedschaft während laufender Tarifverhandlungen bleiben Streiks möglich

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2010, 8 Sa 446/10

Leitsatz der Redaktion:

"Ein Arbeitgeber, der während laufender Tarifverhandlungen von einer regulären Mitgliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft wechselt, darf unabhängig davon bestreikt werden, ob dieser Wechsel tarifrechtlich wirksam ist oder nicht."



11.03.2011.
Arbeitgeber haben je nach Satzung ihres Arbeitgeberverbandes die Möglichkeit, Mitglied ohne Tarifbindung ("OT-Mitglied") zu sein. Damit können sie zu relativ moderaten Mitgliedsbeiträgen die Serviceleistungen des Verbandes nutzen, ohne dies teuer über die Anwendung von Entgelttarifverträgen u.ä. "erkaufen" zu müssen. Allerdings müssen die unterschiedlichen Rechte von Vollmitgliedern und OT-Mitgliedern klar geregelt sein. Wichtig sind nach der Rechtsprechung vor allem Regelungen, die nur jenen Mitgliedern Einfluss auf tarifvertragsbezogene Entscheidungen des Verbandes gestatten, die später auch an den Vertrag gebunden sind.

Der Wechsel von einer regulären Mitgliedschaft zu einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ("Statuswechsel") ist - ebenfalls in Abhängigkeit von der jeweiligen Ausgestaltung in der Satzung des Arbeitgeberverbandes - ohne Weiteres, ggf. sogar fristlos in Form eines "Blitzwechsels" möglich. Interessant wird das für Arbeitgeber speziell bei laufenden Tarifverhandlungen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte hier jedoch eine Grenze gezogen: Arbeitgeber, die ihren Mitgliederstatus während eines Tarifstreits wechseln, müssen dies der Gewerkschaft so rechtzeitig mitteilen, dass diese mit ihrem Verhalten bezogen auf den betreffenden Tarifvertragsinhalt bzw. -abschluss noch auf die Statusveränderung reagieren kann. Wird gegen diese Bedingung verstoßen, bleibt der Arbeitgeber trotz seines Wechsels an den Tarifvertrag gebunden, der Gegenstand der Verhandlungen war, d.h. dem er eigentlich entkommen wollte (vgl. BAG, Urteil vom 04.06.2008, 4 AZR 419/07).

Aber selbst bei einem wirksamen Statuswechsel stellt sich die Frage, ob ein "tarifflüchtiger" Arbeitgeber von der Gewerkschaft im Rahmen der Tarifverhandlungen bestreikt werden darf. Dieses Problem lag einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg Ende November 2010 entschiedenen Fall zu Grunde (Urteil vom 26.11.2010, 8 Sa 446/10; Vorinstanz: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.01.2010, 33 Ca 14015/09).

Ein Arbeitgeber wandelte hier seine Vollmitgliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft um, nachdem eine Gewerkschaft den mit seinem Arbeitgeberverband bestehenden Tarifvertrag gekündigt hatte. Zugleich begründete er eine Vollmitgliedschaft in einem anderen Arbeitgeberverband. Dieser Vorgang wurde der Gewerkschaft von dem "neuen" Arbeitgeberverband und dem Arbeitgeber selbst auch zeitnah mitgeteilt. Der "alte" Arbeitgeberverband hingegen teilte den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft erst Monate später mit. Zwischenzeitlich war es zu einem ganztägigen Warnstreik bei dem Arbeitgeber gekommen. Er konnte an diesem Tag seine Produktion nicht aufnehmen und verklagte deshalb die Gewerkschaft auf Schadensersatz in Höhe von rund 35.000 Euro. Er stellte sich dabei auf den Standpunkt, der Streik sei wegen der fehlenden Tarifbindung und wegen des ausreichend mitgeteilten Statuswechsels rechtswidrig.

Damit hatte er weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Erfolg. Das LAG meinte, die Wirksamkeit des Wechsels von der regulären Mitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft sei nicht ausschlaggebend für die Antwort auf die Frage, ob der Warnstreik zulässig war. Denn immerhin war der Arbeitgeber weiterhin Verbandsmitglied und hatte damit "zumindest informelle" Einflussmöglichkeiten auf dessen Verhalten. Er war damit jedenfalls im Rahmen eines so genannten Sympathie- bzw. Solidaritätsstreiks ein zulässiges Streikziel. Auch im übrigen hatte die Gewerkschaft die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu berücksichtigenden Voraussetzungen eines rechtmäßigen Streiks beachtet, so jedenfalls das Gericht. Mangels rechtswidrigen Verhaltens war die Klage deshalb aus seiner Sicht abzuweisen. Es ließ allerdings die Revision gegen seine Entscheidung zu.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 AZR 775/10 anhängig.

Fazit: Zwar ist das letzte Wort in dem Fall noch nicht gesprochen, es spricht aber einiges dafür, dass das BAG seine Vorinstanzen bestätigen wird. Arbeitgeber müssen sich jedenfalls für den Moment darauf einstellen, trotz eines Statuswechsels bestreikt zu werden.

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Letzte Überarbeitung: 19. September 2011

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Berlin, 21.03.2012
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Berlin, 18.03.2012
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