HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

07a: Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.06.2003 (Richtlinie 2003/41/EG)

Art. 10 Jahresabschluss und jährlicher Lagebericht

Jeder Mitgliedstaat verlangt, dass jede Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht unter Berücksichtigung aller von der Einrichtung betriebenen Versorgungssysteme und gegebenenfalls des Jahresabschlusses und des Lageberichts jedes Versorgungssystems erstellt. Der Jahresabschluss und die Lageberichte müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von den Aktiva, den Passiva und der finanziellen Lage vermitteln. Der Jahresabschluss und die in den Berichten enthaltenen Informationen müssen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts in sich schlüssig, umfassend und sachgerecht aufgemacht sein und von Personen ordnungsgemäß genehmigt werden, die hierzu bevollmächtigt sind.

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