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ARBEITSRECHT AKTUELL

21/010a BAG zur Be­deu­tung des Ent­gel­t­rans­pa­renz­ge­set­zes bei der Lohn­dis­kri­mi­nie­rung

Gehaltslücke zwischen Männern und Frauen, Gender Pay Gap

10.02.2021. Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer in grö­ße­ren Be­trie­ben kön­nen von ih­rem Ar­beit­ge­ber nach dem Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz Aus­kunft über das Ge­halt ei­nes ver­gleich­bar Be­schäf­tig­ten des an­de­ren Ge­schlechts ver­lan­gen.

Da­bei wird nur über das Ge­halt des Me­di­an-Ar­beit­neh­mers Aus­kunft er­teilt. Da­her sa­hen vie­le Ge­rich­te und Ju­ris­ten dies nicht als aus­rei­chen­des In­diz für ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung we­gen des Ge­schlechts an, wenn der Ge­halt un­ter dem des Ver­gleichs­ar­beit­neh­mers liegt.

Die­ser An­sicht hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt in ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung je­doch ei­ne Ab­sa­ge er­teilt. Statt­des­sen muss der Ar­beit­ge­ber wi­der­le­gen, dass ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung vor­liegt: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 21.01.2021, 8 AZR 488/19.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen über die­se Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 03|2021 BAG: Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­mu­tung bei Lohn­rück­stand ge­gen­über Ver­gleichs­ar­beit­neh­mern.

Letzte Überarbeitung: 28. September 2021

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