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BAG, Ur­teil vom 18.05.2006, 2 AZR 230/05

   
Schlagworte: Änderungskündigung, Änderungsangebot, Kündigung: Änderungskündigung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 230/05
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.05.2006
   
Leitsätze:

1. Die Frist zur Erklärung des Vorbehalts nach § 2 Satz 2 KSchG gilt als Mindestfrist auch für die Erklärung der vorbehaltlosen Annahme des Änderungsangebots.

2. Die zu kurze Bestimmung der Annahmefrist durch den Arbeitgeber im Änderungsangebot führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Sie setzt vielmehr die gesetzliche Annahmefrist des § 2 Satz 2 KSchG in Lauf.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16.09.2004, 38 Ca 12522/04
Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 19.01.2005, 4 Sa 2334/04
   

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