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BAG, Ur­teil vom 05.09.2002, 9 AZR 202/01

   
Schlagworte: Nachtarbeit, Nachtarbeit: Ausgleich
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 202/01
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 05.09.2002
   
Leitsätze:

Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht, ob er den gesetzlich bestimmten Anspruch des Nachtarbeitnehmers auf Ausgleichsleistungen (§ 6 Abs 5 ArbZG) durch eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer für die Czustehende Bruttoarbeitsentgelt erfüllt.

Das Wahlrecht erlischt nicht infolge Zeitablaufs, wenn zwischen der Leistung der Nachtarbeit und der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers ein erheblicher zeitlicher Abstand (hier: vier Jahre) liegt.

Bei der Bemessung der Höhe des vom Arbeitgeber geschuldeten "angemessenen" Zuschlags ist nicht ohne weiteres von den Festlegungen in dem einschlägigen Tarifvertrag auszugehen. Diese können als Orientierungshilfe dienen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 27.01.2000, 1 Ca 1421/99
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 29.01.2001, 19 Sa 257/00
   

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