- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Mehrdeutige Formulierung einer BEM-Einladung
06.05.2022. Arbeitnehmer haben gemäß § 167 Abs.2 Satz 1 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) einen Anspruch auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), wenn sie ununterbrochen oder wiederholt innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Ziel des BEM ist, eine künftige Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, und somit eine krankheitsbedingte Kündigung zu verhindern. Bestandteil des Einladungsschreiben zum BEM-Gespräch ist eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung, aus der klar die Art und der Umfang der für die BEM verwendeten Daten hervorgehen muss. Es kann nicht vom Arbeitnehmer verlangt werden, dass im Verfahren gesammelten Daten an Vertreter des Arbeitgebers, die nicht am BEM-Verfahren beteiligt sind, weitergeleitet werden dürfen. Erweckt die Einladung den fälschlichen Eindruck einer Datenoffenlegung gegenüber nicht-beteiligten Vertretern, ist sie formell inkorrekt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte die bisherige Rechtsprechung in einem Urteil vom 20.10.2021, 4 Sa 70/20. Beinhaltet die BEM-Einladung unklare Hinweise, „geht dies zu Lasten des Arbeitgebers [und] die vom Arbeitgeber verursachte Fehlvorstellung steht einer ordnungsgemäßen Einleitung des bEM entgegen“, so das LAG.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 09|2022 LAG Baden-Württemberg: Unklare Hinweise zum Datenschutz bei der Einladung zum BEM
Letzte Überarbeitung: 6. Mai 2022
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de