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Kein Verfall von Resturlaubsansprüchen bei Anschluss-Elternzeit

26.06.2008. Oft können Arbeitnehmerinnen ihren Urlaub vor der Elternzeit nicht oder nicht vollständig nehmen. Dann ist der Resturlaub gemäß § 17 Abs.2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nach der Elternzeit zu gewähren, und zwar im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr.
Was aber ist mit dem Resturlaub, wenn er nach dem Ende der Elternzeit wegen einer sich nahtlos anschließenden weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann?
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Resturlaub dann ohne Ersatz verfallen. Diese Rechtsprechung hat das BAG in Entscheidung vom Mai 2008 aufgegeben. Demnach kann der Resturlaub jetzt auch noch nach einer weiteren Elternzeit genommen werden: BAG, Urteil vom 20.05.2008, 9 AZR 219/07.
- Werden Eltern unzulässig benachteiligt, wenn Resturlaub aus der Zeit von einer Elternzeit verfällt, wenn auf die erste eine weitere Elternzeit folgt?
- Der Fall des BAG: Kaufmännische Angestellte bekommt während der Elternzeit ein weiteres Kind und nimmt eine erneute Elternzeit in Anspruch
- BAG: Der Resturlaub wird weiter übertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann
Werden Eltern unzulässig benachteiligt, wenn Resturlaub aus der Zeit von einer Elternzeit verfällt, wenn auf die erste eine weitere Elternzeit folgt? 
Im Allgemeinen muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Geschieht dies nicht, verfällt der Urlaubsanspruch.
Wird allerdings vor Ablauf des Kalenderjahrs Elternzeit gewährt, greift als vorrangige Sonderregelung § 17 Abs.2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ein, der den inhaltsgleichen, bis Ende 2006 geltenden § 17 Abs.2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ersetzte.
Diese Regelung besagt: Wenn ein Arbeitnehmer vor dem Beginn seiner Elternzeit seinen Urlaub nicht komplett erhalten hat, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Damit soll sichergestellt werden, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zum Verfall des Erholungsanspruchs führt.
Der Wortlaut von § 17 Abs.2 BEEG lässt allerdings offen, wie zu verfahren ist, wenn sich an eine erste Elternzeit übergangslos eine zweite, weitere Elternzeit anschließt.
In Rechtsprechung und Literatur wurde bisher überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Resturlaub verfällt, wenn er wegen der zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. Grundlegend für diese Rechtsansicht war ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 1997 (Urteil vom 21.10.1997, 9 AZR 267/96), das diese Auffassung recht kurz damit begründete, dass andernfalls durch eine kettenartige Inanspruchnahme von Elternzeiten die Übertragung so ausgeweitet werden könnte, dass der „Bezug zum Urlaubsjahr verloren“ ginge.
Erstmals seit etwa zehn Jahren hatte das BAG nunmehr die Gelegenheit, seine Rechtsprechung vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Diskussion zu überprüfen. Mit Urteil vom 20.05.2008 (9 AZR 219/07) nahm das BAG erneut zu dieser Frage Stellung.
Der Fall des BAG: Kaufmännische Angestellte bekommt während der Elternzeit ein weiteres Kind und nimmt eine erneute Elternzeit in Anspruch 
Die klagende Arbeitnehmerin war bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag standen ihr pro Kalenderjahr 30 Urlaubstage zu. Anfang Oktober 2001 wurde ihr erstes Kind geboren, woraufhin sie drei Jahre, nämlich bis Anfang Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch nahm. Während dieser Zeit, Mitte August 2003, bekam sie ein weiteres Kind und nahm wiederum drei Jahre, bis Mitte August 2006, Elternzeit in Anspruch.
Die beiden Elternzeiten folgten daher „nahtlos“ aufeinander. Im Jahre 2005 endete das Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten, über deren Wirksamkeit die Parteien zunächst gerichtlich stritten und sich dann im Wege des Vergleichs einigten. Anfang 2006 erhob die Arbeitnehmerin erneut Klage, diesmal auf Zahlung von Urlaubsabgeltung.
Streitgegenständlich war ein Anspruch auf Resturlaub aus der Zeit vor Antritt der ersten Elternzeit. Mit dieser Klage hatte die Arbeitnehmerin sowohl vor dem Arbeitsgericht Rheine als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 17.01.2007, 18 Sa 997/06) keinen Erfolg.
BAG: Der Resturlaub wird weiter übertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann 
Das BAG gab der Klägerin im Gegensatz zu den Vorinstanzen Recht, d.h. bestätigte ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Damit weicht es von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, d.h. es ändert diese. In der bisher allein verfügbaren BAG-Pressemitteilung heißt es zur Begründung:
Der Resturlaub werde weiter übertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden könne. Das ergebe eine verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung von § 17 Abs.2 BErzGG/BEEG. Diese Auslegung habe den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG), die Vorgaben in Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG, Art.2 der Richtlinie 2000/78/EG und die Wertungen aus Art.8 und 11 der Richtlinie 92/85/EWG zu beachten.
Mit dieser hauptsächlich europarechtlichen Begründung weicht das BAG von der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ab, die ausschließlich auf die Vorschriften des deutschen Rechts bzw. des BUrlG bezogen war. Weder die Vorinstanz noch das LAG Rheinland-Pfalz in einer jüngst ergangenen vergleichbaren Entscheidung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007, 10 Sa 500/07) problematisieren die Vereinbarkeit der bisherigen Handhabung von § 17 Abs.2 BErzGG mit höherrangigem Recht.
Möglicherweise steht die Änderung der Rechtsprechung des BAG im Zusammenhang mit der bevorstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-350/06 (Schultz-Hoff) bzw. den dazu vorliegenden Schlussanträgen der EuGH-Generalanwältin Trstenjak vom 24.01.2008 (vgl. dazu Arbeitsrecht aktuell 08/29: Ist der Verfall von Resturlaubsansrpüchen europarechtswidrig?).
In den Schlussanträgen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der nach deutschem Recht vorgesehene Verfall von Resturlaubsansprüchen Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG unterläuft, da nach dieser Regelung ein vierwöchiger Mindesturlaub für jeden Arbeitnehmer vorgesehen ist. Diese Argumentation ist auf die Vorschrift des § 17 Abs.2 BEEG/BerzGG grundsätzlich übertragbar. Die genaue Begründung des BAG bleibt allerdings abzuwarten.
Fazit: In der Tendenz kann jedenfalls festgehalten werden, dass die vom BAG vollzogene Rechtsprechungsänderung ein weiterer Schritt auf einem Weg ist, an dessem Ende die vollständige Ablösung des Urlaubsanspruchs von der Erholung im laufenden Kalenderjahr stehen könnte. Der Urlaubsanspruch wäre dann ein finanzieller Anspruch, was er nach geltendem Recht (noch) nicht ist.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2008, 9 AZR 219/07
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.10.1997, 9 AZR 267/96
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.01.2007, 18 Sa 997/06
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007, 10 Sa 500/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell 08/29: Ist der Verfall von Resturlaubsansrpüchen europarechtswidrig?
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 8. Juli 2015
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