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Abfindung und Steuer
Lesen Sie hier, was Sie als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer oder beim Thema Versteuerung der Abfindung beachten sollten und wann Fälligkeitsregelungen steuerlich sinnvoll sind.
Im Einzelnen finden Sie Informationen dazu, welche Gesetzesvorschriften die mit der Abfindungshöhe steigende Steuerlast (Steuerprogression) abmildern sollen und wie die Verringerung der Progression mit Hilfe der Fünftelregelung umgesetzt wird.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wann und mit welchen Übergangsregelungen die ehemalige Steuerfreiheit von Abfindungen abgeschafft worden ist.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Unterliegen Abfindungen der Lohnsteuer?
- Welche gesetzlichen Regelungen sollen die Steuerprogression abmildern?
- Wie funktioniert die Fünftelregelung?
- Sind kleine Abfindungen generell steuerfrei?
- Seit wann gibt es keine Steuerfreibeträge mehr für Abfindungen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Abfindung und Steuer?
- Was können wir für Sie tun?
Unterliegen Abfindungen der Lohnsteuer?
Abfindungen unterliegen grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommensteuer, genauer gesagt der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.
Für die Berechnung und Abführung der auf die Abfindung entfallenden Lohnsteuer ist man als Arbeitgeber zuständig. Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Auszahlung einer Abfindung die darauf entfallende (Lohn-)Abrechnung abrechnen und dabei die Lohnsteuer einbehalten.
Außerdem müssen Sie natürlich die errechnete Steuer bei Auszahlung der Abfindung einbehalten und an das für den Betrieb zuständige Finanzamt ("Betriebsstättenfinanzamt")abführen .
Welche gesetzlichen Regelungen sollen die Steuerprogression abmildern?
Eine Abfindung erhöht das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Jahr des Zuflusses, so dass er im Jahr des Zuflusses der Abfindung einem höheren Steuertarif unterfallen würde. Das würde die Abfindung einer höheren Besteuerung unterwerfen als das Jahreseinkommen in normalen Jahren besteuert wird. Die "Zusammenballung" von Einkünften (reguläres Gehalt plus Abfindung) ist steuerrechtlich ungerecht, da sie einen Ausnahmefall darstellt.
BEISPIEL: Wer 30.000,00 EUR brutto im Jahr verdient und infolge der Beendigung seines lange Zeit bestehenden Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung von 30.000,00 EUR brutto erhält, würde in dem Jahr der Auszahlung der Abfindung ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 60.000,00 EUR beziehen, d.h. doppelt so viel wie in normalen Jahren. Möglicherweise erzielt er im nächsten Jahr wieder ein Arbeitseinkommen von ungefähr 30.000,00 EUR pro Jahr. Der Steuertarif, der sich aus einem einmalig bezogenen Einkommen von 60.000,00 EUR errechnet, wäre daher unverhältnismäßig, denn ein Jahreseinkommen in dieser Höhe stellt einen "Ausreißer nach oben hin" dar.
Daher sieht § 34 Abs.1 Satz 1, 2 Einkommensteuergesetz (EStG), der "außerordentliche Einkünfte" betrifft, eine steuerliche Besserstellung für Arbeitnehmer vor, die eine Abfindung bzw. eine Entschädigung "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" im Sinne von § 24 Nr.1.a) EStG erhalten haben. Diese Besserstellung wird allgemein Fünftel- oder Fünftelungsregelung genannt.
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Wie die Steuerermäßigung entsprechend der Fünftelregelung durchzuführen ist, regelt § 34 Abs.1 Satz 2 EStG. Diese Vorschrift zeichnet sich wie viele steuerrechtliche Gesetzesvorschriften dadurch aus, dass sie auf den ersten Blick vollkommen unverständlich ist. Sie lautet:
"Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte."
Soll heißen: Man teilt die Abfindung (= die außerordentlichen Einkünfte) durch fünf und rechnet dieses Fünftel zu den übrigen, "regulären" Bestandteilen des Jahreseinkommens hinzu. Dann berechnet man die Steuer, die sich aus diesem Jahreseinkommen ergibt und vergleicht sie mit der (geringeren) Steuer, die sich ganz ohne Abfindung ergeben würde. Heraus kommt die steuerliche Mehrbelastung, die sich ergeben würde, wenn der Arbeitnehmer nicht die ganze, sondern nur ein Fünftel der tatsächlich erhaltenen Abfindung bekommen hätte (daher der Ausdruck Fünftelregelung). Die sich so ergebende steuerliche Mehrbelastung wird mit fünf multipliziert, d.h. die für eine Fünftel der Abfindung sich ergebende, relativ günstige Besteuerung wird auf die ganze Abfindung angewendet.
BEISPIEL: Wer regulär 30.000,00 EUR brutto im Jahr verdient, zahlt gemäß dem aus der Tabelle sich ergebenden Steuersatz (20,4 %) ohne alle Ermäßigungen, Freibeträge etc. eine Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag von 6.126,00 EUR. Er bekommt im Jahre 2008 eine Abfindung von 30.000,00 EUR, die entsprechend der Fünftelregelung versteuert wird. Dazu wird ein Fünftel der Abfindung zu dem sonstigen Einkommen hinzugesetzt und die sich daraus ergebende Steuer berechnet. Man rechnet daher: 30.000,00 EUR Abfindung : 5 = 6.000,00 Abfindung + 30.000 Gehalt = 36.000 EUR. Die sich daraus ergebende Steuerlast beträgt 8.231,00 EUR einschließlich Solidaritätszuschlag bei einem Steuersatz von 22,9 %. Verglichen mit der Steuer bei 30.000,00 EUR errechnet sich eine Mehrbelastung von (8.231,00 - 6.126,00 =) 2.105,00 EUR, die mal fünf zu nehmen ist. Heraus kommt eine auf die Abfindung bezogene Steuer einschließlich Solidaritätszuschlag von 10.525,00 EUR, die zusammen mit der ohnehin aufgrund des Gehaltes zu zahlenden Steuer (6.126,00 EUR) insgesamt zu einer Steuerlast von 16.651 EUR führt. Diese ist geringer als die Steuerlast, die sich bei einem Jahreseinkommen von 60.000,00 EUR und dem daraus folgenden Steuersatz von 30,4 % ergeben würde (diese Steuerlast wäre 18.237 EUR). Die Steuerermäßigung aufgrund der Fünftelregelung beträgt daher in diesem Beispiel 1.586,00 EUR.
Allerdings ist zu beachten, dass die Fünftelungsregelung bei höheren Einkommen und größeren Abfindungsbeträgen zu keinen oder allenfalls minimalen Steuerersparnissen führt, da in diesen Fällen die steuerliche Mehrbelastung, die sich durch die Addition eines Fünftels der Abfindung zu dem regulären Jahresgehalt ergibt, für den Arbeitnehmer progressionsbedingt vergleichsweise hoch ist. Multipliziert man diese Mehrbelastung mit fünf, ergibt sich eine so drastische Besteuerung der Abfindung, dass der durch die Fünftelregelung beabsichtigte Ermäßigungseffekt verpufft.
In solchen Fällen kann es sich daher bei sehr großen und zahlungskräftigen Arbeitgebern empfehlen, die Auszahlung der Abfindung durch entsprechende Vereinbarung über einige Jahre zu strecken.
Sind kleine Abfindungen generell steuerfrei?
Nein, eine solche Regelung gibt es nicht mehr. Die diesbezüglichen Ausnahmevorschriften wurden zum 01.01.2006 abgeschafft.
Bis zum 31.12.2005 sah § 3 Nr.9 EStG vor, dass eine Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Höchstbetrag von 7.200 EUR steuerfrei war. Hatte der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hatte das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, erhöhte sich der Freibetrag auf 9.000,00 EUR. Hatte der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hatte das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, galt ein nochmals erhöhter Freibetrag, nämlich ein Freibetrag von 11.000,00 EUR.
Überstieg die Abfindung die oben genannten Höchstbeträge des § 3 Nr.9 EStG, dann musste dafür Lohnsteuer abgeführt werden. Diese war allerdings entsprechend der Fünftelregelung, d.h. gemäß § 24 Nr.1.a) EStG in Verbindung mit § 34 EStG ermäßigt.
Bei der Frage, wann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 3 Nr.9 EStG vom Arbeitgeber "veranlasst" war, kam es nach der Rechtsprechung darauf an, wer die wesentlichen Ursachen für die Beendigung gesetzt hat. Wie die Beendigung dann im Einzelnen vollzogen wurde (ob durch Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers oder durch Aufhebungsvertrag), spielte dagegen für die Besteuerung keine Rolle.
Seit wann gibt es keine Steuerfreibeträge mehr für Abfindungen?
Der Gesetzgeber hat mit dem "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" vom 27.12.2005 die Vorschrift des § 3 Nr.9 EStG mit Wirkung vom 01.01.2006 ersatzlos abgeschafft und mit ihm die bisher geltende Steuervergünstigung für Abfindungen.
Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 01.01.2006 gegen Zahlung einer Abfindung auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet werden, gibt es daher keine steuerlichen Begünstigungen von Abfindungen mehr.
Wo finden Sie mehr zum Thema Abfindung und Steuer?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Abfindung und Steuer interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Arbeitslosengeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Checklisten und Musterschreiben, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Abfindung und Steuer interessieren könnten, finden Sie hier:
- Musterschreiben: Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot
- Musterschreiben: Mustervertrag Aufhebungsvertrag
- Musterschreiben: Mustervertrag Aufhebungsvertrag nach Kündigung (Abwicklungsvertrag)
- Tipps und Tricks: Was tun bei Kündigung?
- Tipps und Tricks: Aufhebungsvertrag - Checkliste
Aktuelle Informationen unseres Anwaltsteams zum Thema Abfindung finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 10/036 Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden
- Arbeitsrecht aktuell: 06/01 Abfindung und Steuer: Änderungen 2006
- Arbeitsrecht aktuell: 04/02 Agenda 2010 - Änderungen im Arbeitsrecht
Letzte Überarbeitung: 8. Juni 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer vor der Entscheidung stehen, der Vertragsauflösung gegen Zahlung einer Abfindung zuzustimmen und in diesen Zusammenhang Fragen zur steuerlichen Behandlung von Abfindungszahlungen haben, beraten wir Sie jederzeit gerne. Sollte Ihnen bereits ein konkreter Abfindungsvorschlag Ihres Vertragspartners vorliegen, z.B. unter Verweis auf einen Sozialplan, bewerten wir ein solches Angebot kurzfristig unter Berücksichtigung rechtlicher und wirtschaftlicher Aspekte. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die mit Erhalt eines Kündigungsschreibens beginnt, und nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich beraten sollen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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