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LAG Bre­men, Be­schluss vom 02.03.2006, 3 Ta 9/06

   
Schlagworte: Geschäftsführer
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Aktenzeichen: 3 Ta 9/06
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 02.03.2006
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Bre­men


Ak­ten­zei­chen: 3 Ta 9/06
1 Ca 1390/05 Bre­men-Bre­mer­ha­ven


B E S C H L U S S

In dem Be­schwer­de­ver­fah­ren


Kläger und Be­schwer­de­geg­ner


Pro­zess­be­vollm.:

ge­gen

Be­klag­te und Be­schwer­deführe­rin


Pro­zess­be­vollm.:

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de der Be­klag­ten ge­gen den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Bre­men-Bre­mer­ha­ven vom 24.11.2005 - Az.: 1 Ca 1390/05 - wird auf ih­re Kos­ten als un­be­gründet zu-rück­ge­wie­sen.

Die Rechts­be­schwer­de wird ge­gen die­sen Be­schluss nicht zu­ge­las­sen.

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G r ü n d e :

I.

Der Kläger war bei der Be­klag­ten, die außer ihm zwei wei­te­re Mit­ar­bei­ter beschäftigt, seit dem 01.12.2003 auf Grund des schrift­li­chen An­stel­lungs­ver­tra­ges vom 19.12.2003 (vgl. Bl. 3¬7 d. A.) als kaufmänni­scher Lei­ter tätig. Mit Be­schluss vom 01.04.2004 wur­de er zum Geschäftsführer der Be­klag­ten be­ru­fen (vgl. Bl. 7 d. A.). Mit Schrei­ben vom 15.08.2005 wur­de ihm mit­ge­teilt, dass ihn die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung am 11.08.2005 mit so­for­ti­ger Wir­kung von der Po­si­ti­on des Geschäftsführers der Be­klag­ten ab­be­ru­fen ha­be. Gleich­zei­tig wur­de das mit ihm be­ste­hen­de An­stel­lungs­verhält­nis mit so­for­ti­ger Wir­kung hilfs­wei­se zum nächst mögli­chen Ter­min gekündigt (vgl. Bl. 8 d. A.). Un­ter dem Da­tum des 27.10.2005 sprach die Be­klag­te ei­ne wei­te­re außer­or­dent­li­che Kündi­gung aus (vgl. Bl. 50 d. A.).

Mit sei­ner am 24.08.2005 beim Ar­beits­ge­richt Bre­men-Bre­mer­ha­ven ein­ge­gan­ge­nen Kündi­gungs­schutz­kla­ge wehrt sich der Kläger ge­gen die Kündi­gung, mit Kla­ger­wei­te­rung vom 04.10.2005 und 02.11.2005 macht der Kläger An­nah­me­ver­zugs­lohn­ansprüche gel­tend und wehrt sich ge­gen die außer­or­dent­li­che Kündi­gung vom 27.10.2005.

Der Kläger hat in der ers­ten In­stanz die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass sein ursprüng­li­ches Ar­beits­verhält­nis als kaufmänni­scher Lei­ter als ru­hen­des Ar­beits­verhält­nis nach Be­ru­fung zum Geschäftsführer fort­be­stan­den ha­be. Sein ursprüng­li­cher Ar­beits­ver­trag sei nicht auf­ge­ho­ben wor­den, ein Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag sei nicht schrift­lich ab­ge­schlos­sen wor­den. Der Kläger ver­weist auf die Vor­schrift des § 623 BGB. Die aus­ge­spro­che­ne Kündi­gung könne da­her nur das ursprüng­li­che Ar­beits­verhält­nis be­tref­fen.

Der Kläger hat fol­gen­de Anträge an­gekündigt:

1. Fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en nicht auf­grund der außer­or­dent­li­chen, hilfs­wei­se or­dent­li­chen Kündi­gung vom 15. Au­gust 2005 be­en­det wor­den ist bzw. be­en­det wer­den wird.

2. Die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an den Kläger € 7.500,-- nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz auf € 2.500,00 seit dem 01. Sep­tem­ber 2005 so­wie auf € 5.000,00 seit dem 01. Ok­to­ber 2005 zu zah­len.

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3. Fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en auch nicht auf­grund der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung vom 27. Ok­to­ber 2005 be­en­det wor­den ist bzw. be­en­det wer­den wird.

4. Fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en auch nicht durch an­de­re Be­en­di­gungs­tat­bestände en­det oder en­den wird, son­dern über den Ab­lauf der Kündi­gungs­frist hin­aus zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen fort­be­steht.

Die Be­klag­te hat die Zuständig­keit der Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen gerügt.

Die Be­klag­te hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass das Dienst­verhält­nis mit dem Kläger am 01.04.2004 kon­klu­dent auf­ge­ho­ben wor­den sei. Die Norm des § 623 BGB stünde dem nicht ent­ge­gen. Es sei we­der das Fort­be­ste­hen ei­nes ru­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses ver­ein­bart wor­den, noch lägen an­de­re Ge­sichts­punk­te vor, die für die Auf­fas­sung sprächen. Auf­grund der An­zahl der Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten sei der Kläger nicht un­ter den Gel­tungs­be­reich des Kündi­gungs­schutz­ge­set­zes ge­fal­len. Die Be­stel­lung zum Geschäftsführer bei gleich blei­ben­der Vergütung ha­be für den Kläger kei­ner­lei Nach­tei­le mit sich ge­bracht. Die Ver­wer­tung ei­nes von der Be­klag­ten ge­hal­te­nen Pa­tents wer­de den Markt­wert der Be­klag­ten um ein Viel­fa­ches erhöhen. Im Übri­gen ver­hal­te sich der Kläger wi­dersprüchlich, da er selbst von ei­ner Rechts­we­gun­zuständig­keit der Ar­beits­ge­rich­te aus­ge­he.

Das Ar­beits­ge­richt Bre­men-Bre­mer­ha­ven hat durch Be­schluss vom 24.11.2005 den Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen für zulässig an­ge­se­hen. We­gen der Be­gründung des Ar­beits­ge­richts wird auf Bl. 69 d. A. ver­wie­sen.

Die­ser Be­schluss wur­de der Be­klag­ten am 30.11.2005 zu­ge­stellt. Die Be­klag­te hat mit ei­nem am 6. De­zem­ber 2005 beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Bre­men ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz so­for­ti­ge Be­schwer­de ein­ge­legt und die­se so­fort be­gründet. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat durch Verfügung vom 07.12.2005 die Ak­te dem Ar­beits­ge­richt Bre­men-Bre­mer­ha­ven zur Nicht­ab­hil­fe­prüfung zurück­ge­ge­ben. Die Nicht­ab­hil­fe­prüfung er­folg­te zunächst durch den Ein­zel­rich­ter mit Be­schluss vom 16.12.2005. Die­sen Be­schluss hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Bre­men durch Be­schwer­de­ent­schei­dung vom 05.01.2006 auf­ge­ho­ben und die Sa­che zur er­neu­ten Nicht­ab­hil­fe­prüfung durch die voll­be­setz­te Kam­mer an das Ar­beits­ge­richt Bre­men-Bre­mer­ha­ven zurück­ver­wie­sen. Durch Be­schluss vom 26.01.2006 hat das Ar­beits­ge­richt Bre­men-Bre­mer­ha­ven die Nicht­ab­hil­fe­prüfung durch­geführt und be­schlos­sen der so­for­ti­gen Be­schwer­de nicht ab­zu­hel­fen, son­dern die Sa­che er­neut dem Lan­des­ar­beits­ge­richt zur Ent­schei­dung vor­zu­le­gen.

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In der Be­schwer­de­instanz hat die Be­klag­te die erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dun­gen mit Rechts­ausführun­gen an­ge­grif­fen und be­an­tragt:

Der Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Bre­men-Bre­mer­ha­ven vom 24. No­vem­ber 2005, Az.: 1 Ca 1390/05, wird ab­geändert. Es wird fest­ge­stellt, dass der Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen nicht eröff­net ist. Der Rechts­streit wird an das Land­ge­richt Bre­men ver­wie­sen.

Der Kläger hält die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung für rich­tig.

II.

1. Die so­for­ti­ge Be­schwer­de ist zulässig. Sie ist form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den.

2. In der Sa­che hat­te die so­for­ti­ge Be­schwer­de je­doch kei­nen Er­folg.

a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG sind die Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen zuständig für bürger­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Ar­beit­neh­mern und Ar­beit­ge­bern über das Be­ste­hen oder das Nicht­be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses. Wer Ar­beit­neh­mer im Sin­ne des Ar­beits­ge­richts­ge­set­zes ist, be­stimmt § 5 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gel­ten in Be­trie­ben ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son oder Per­so­nen­ge­samt­heit Per­so­nen nicht als Ar­beit­neh­mer, die kraft Ge­set­zes, Sat­zung oder Ge­sell­schafts­ver­trags al­lein oder als Mit­glie­der des Ver­tre­tungs­or­gans zur Ver­tre­tung der ju­ris­ti­schen Per­son oder der Per­so­nen­ge­samt­heit be­ru­fen sind. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG be­trifft das der Or­gan­stel­lung zu Grun­de lie­gen­de Rechts­verhält­nis. Die­ses ist von der Or­gan­stel­lung zu un­ter­schei­den. Die Be­stel­lung und die Ab­be­ru­fung als Ver­tre­tungs­or­gan sind aus­sch­ließlich körper­schafts­recht­li­che Rechts­ak­te. Durch sie wer­den ge­setz­li­che oder sat­zungsmäßige Kom­pe­ten­zen über­tra­gen oder wie­der ent­zo­gen. Da­ge­gen ist die An­stel­lung zum Zwe­cke des Tätig­wer­dens als Ver­tre­tungs­or­gan ein schuld­recht­li­cher Ver­trag. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in meh­re­ren Ent­schei­dun­gen zwar grundsätz­lich ent­schie­den, dass die Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch un­abhängig da­von gilt, ob das der Or­gan­stel­lung zu
 


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Grun­de lie­gen­de Rechts­verhält­nis ma­te­ri­ell­recht­lich ein frei­es Dienst­verhält­nis oder ein Ar­beits­verhält­nis ist. Auch wenn das An­stel­lungs­verhält­nis zwi­schen ju­ris­ti­scher Per­son und Ver­tre­tungs­or­gan we­gen star­ker in­ter­ner Wei­sungs­abhängig­keit als Ar­beits­verhält­nis an­zu­se­hen ist und des­halb dem ma­te­ri­el­len Ar­beits­recht un­ter­liegt, sind nach die­ser Recht­spre­chung zur Ent­schei­dung von Rechts­strei­tig­kei­ten aus die­ser Rechts­be­zie­hung we­gen § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 13 GVG die or­dent­li­chen Ge­rich­te be­ru­fen. Nur dann, wenn die Rechts­strei­tig­keit zwi­schen dem Mit­glied des Ver­tre­tungs­or­gans und der ju­ris­ti­schen Per­son nicht das der Or­gan­stel­lung zu Grun­de lie­gen­de Rechts­verhält­nis, son­dern ei­ne wei­te­re Rechts­be­zie­hung be­trifft, greift die­se Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein (vgl. BAG AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG 1979; BAG Be­schluss v. 23.08.2001 - 5 AZB 9/01 -). Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in­so­weit zwar aus­geführt, dass Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sei, Or­ga­ne ju­ris­ti­scher Per­so­nen oder ge­setz­li­che Ver­tre­ter von Per­so­nen­ge­samt­hei­ten aus dem Gel­tungs­be­reich des Ar­beits­ge­richts­ge­set­zes aus­zu­neh­men, wenn sie ei­nen Rechts­streit mit den ju­ris­ti­schen Per­so­nen oder Per­so­nen­ge­samt­hei­ten führen, der nach Zeit, An­lass, Rechts­grund und An­spruch­sträger­schaft von Vorn­her­ein auf der Re­präsen­tan­ten­stel­lung der in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ge­nann­ten Per­so­nen selbst be­ruht. Für sol­che „Haus­strei­tig­kei­ten“ im Ar­beit­ge­ber­be­reich sol­len die Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen nicht zuständig sein (vgl. BAG AP Nr. 58 zu § 5 ArbGG 1979). Grundsätz­lich, so das BAG, sei des­halb für die Kla­ge des GmbH-Geschäftsführer ge­gen die Kündi­gung sei­nes An­stel­lungs­ver­trag durch die GmbH der Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen nicht ge­ge­ben (vgl. BAG AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG).

Zahl­rei­che Ent­schei­dun­gen zum The­men­kreis der Ver­tre­tungs­or­ga­ne beschäfti­gen sich al­ler­dings mit Kon­stel­la­tio­nen, in de­nen ein Mit­ar­bei­ter zunächst auf Grund ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses tätig war und später in ei­ne Or­gan­stel­lung, z. B. ei­ne Stel­lung als Geschäftsführer in der ju­ris­ti­schen Per­son be­ru­fen wor­den ist (vgl. Ka­man­ab­rou, DB 2002, Sei­te 146). Vor al­lem der 2. Se­nat des BAGs (BAG EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 4 und BAG AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979) ver­trat bis 1993 die Auf­fas­sung, dass bei Feh­len ei­ner aus­drück­li­chen oder kon­klu­den­ten den ursprüng­li­chen An­stel­lungs­ver­trag auf­he­ben­den Ver­ein­ba­rung im Zwei­fel an­zu­neh­men sei, dass z. B. der Geschäftsführer ei­ner GmbH mit sei­ner Be­stel­lung nicht endgültig den bis­her er­wor­be­nen Be­stands­schutz sei­nes Ar­beits­verhält­nis auf­ge­ben woll­te, son­dern dass das Ar­beits­verhält­nis während sei­ner Geschäftsführ­ertätig­keit le­dig­lich ru­he. In ei­ner Ent­schei­dung vom 07.10.1993 ließ


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der 2. Se­nat in ei­nem ob­iter dic­tum of­fen, ob er an die­ser Auf­fas­sung wei­ter fest­hal­te. Er deu­te­te an, es spre­che eher ei­ne Ver­mu­tung dafür, dass Par­tei­en, die ei­nen neu­en Dienst­ver­trag ab­sch­ließen, da­mit im Zwei­fel den al­ten Ar­beits­ver­trag auf­he­ben wol­len (vgl. BAG EzA Nr. 9 zu § 5 ArbGG 1979). Die­se Zwei­fel hat der 5. Se­nat, der jetzt für die Zuständig­keits­fra­gen aus­sch­ließlich zuständig ist, auf­ge­grif­fen. Er geht da­von aus, dass im Fall des Ab­schlus­ses ei­nes vollständig neu­en Ver­tra­ges im Zwei­fel nicht an­ge­nom­men wer­den kann, dass da­ne­ben ein ru­hen­des Ar­beits­verhält­nis fort­be­ste­hen soll, ins­be­son­de­re nicht bei Gewährung ei­ner höhe­ren Vergütung. Be­reits ei­ne nur ge­rin­ge An­he­bung der Bezüge sei aus­rei­chend für die­se An­nah­me (vgl. BAG AP Nr. 24 zu § 5 ArbGG 1979). Im Zwei­fel wird da­her ein be­ste­hen­des Ar­beits­verhält­nis mit dem Ab-schluss ei­nes Geschäftsführer- oder Vor­stands­dienst­ver­tra­ges kon­klu­dent auf­ge­ho­ben. Al­ler­dings ist dies nur der Fall, wenn das Schrift­for­mer­for­der­nis des § 623 BGB ge-wahrt ist (BAG NJW 2003, Sei­te 913; Ger­mel­mann/Mat­thes/Prütting/Müller-Glöge, 4. Aufl. 2002, § 5 Rd­ziff. 31; Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, § 5, Rd­ziff. 279 und 280; ErfK-Koch, 6. Aufl., § 5 ArbGG, Rd­ziff. 9 i.V.m. ErfK-Müller-Glöge, a.a.O. § 623 BGB, Rd­ziff. 12, der dar­auf hin­weist, dass die Schrift­form „zu­meist“ ge­wahrt sein wird, weil die An­stel­lungs­verträge der Or­ga­ne ju­ris­ti­scher Per­so­nen übli­cher Wei­se schrift­lich ge­schlos­sen wer­den und ih­nen zu­min­dest an­deu­tungs­wei­se die Ablösung des Ar­beits­verhält­nis­ses ent­nom­men wer­den kann).

b) Im vor­lie­gen­den Fall sind je­doch we­der der Geschäftsführer­ver­trag schrift­lich ab­ge­schlos­sen, ge­schwei­ge denn ist der An­stel­lungs­ver­trag vom 19.12.2003 schrift­lich auf-ge­ho­ben wor­den. Bezüglich der Be­stel­lung zum Geschäftsführer gibt es le­dig­lich die Nie­der­schrift über die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der a. b. GmbH vom 01.04.04, die in­so­weit Fol­gen­des enthält:

„...
2. Zum neu­en ein­zel­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Geschäftsführer der Ge­sell­schaft be­stel­le ich Herrn W. H. G. , geb. am ... , wohn­haft Str. , S. . Er ist von den Be­schränkun­gen des § 181 BGB be­freit.“

Dass darüber hin­aus die­ser Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung in ei­nen An­s­tel-

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gen. Durch die Be­stel­lung zum Geschäftsführer und den münd­lich er­folg­ten Ab­schluss ei­nes Geschäftsführer­ver­tra­ges konn­te we­gen der Form­vor­schrift des § 623 BGB der An­stel­lungs­ver­trag des Klägers aber ge­ra­de nicht „kon­klu­dent“, wie die Be­klag­te meint, auf­ge­ho­ben wer­den, son­dern der Geschäftsführer­ver­trag blieb la­tent, ru­hend, wei­ter in Kraft. Die Par­tei­en ha­ben auch nicht vor­ge­tra­gen, dass sich an den Auf­ga­ben des Klägers während sei­ner Zeit als be­stell­ter Geschäftsführer ge­genüber dem An­stel­lungs­ver­trag ir­gend­et­was geändert hätte mit Aus­nah­me der Ver­tre­tungs­be­fug­nis. Aus die­sem Grund trifft die von der Be­klag­ten grundsätz­lich zu Recht zi­tier­te Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts den vor­lie­gen­den Fall nicht. Des­halb weist das Bun­des­ar­beits­ge­richt in der Ent­schei­dung AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG 1979 auch aus­drück­lich dar­auf hin, dass die Rechts­la­ge dann als an­ders an­zu­se­hen ist, wenn die Rechts­strei­tig­keit zwi­schen ei­nem Mit­glied des Ver­tre­tungs­or­gans der ju­ris­ti­schen Per­son nicht das der Or­gan­stel­lung zu Grun­de lie­gen­de Rechts­verhält­nis, son­dern ei­ne wei­te­re Rechts­be­zie­hung be­trifft, was z. B. der Fall sein kann, wenn der Or­gan­ver­tre­ter Rech­te aus ei­nem schon vor Ab­schluss des An­stel­lungs­ver­tra­ges als Geschäftsführer be­gründe­ten und an­geb­lich wei­ter be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses her­lei­tet. Da die­ser An­stel­lungs­ver­trag vom 19.12.2003 nicht wirk­sam auf­ge­ho­ben wur­de und der Kläger ge­ra­de Rech­te aus ei­nem Ar­beits­verhält­nis gel­tend macht, bleibt es bei der Zuständig­keit der Ar­beits­ge­richts­bar­keit, wie das Ar­beits­ge­richt Bre­men-Bre­mer­ha­ven - 1. Kam­mer - zu Recht fest­ge­stellt hat, in­so­weit wird auf die ent­spre­chen­den Ausführun­gen ver­wie­sen. Die Par­tei­en ha­ben zu­dem nicht sub­stan­ti­iert vor­ge­tra­gen, dass es sich bei dem Ver­trag vom 19.12.2003 nicht um ein Ar­beits­ver­trag han­delt. Bei sei­ner­zeit ei­nem Geschäftsführer und drei Mit­ar­bei­tern spricht al­les für ein Ar­beits­verhält­nis. Dafür, dass es sich in­so­weit um ein Dienst­verhält­nis han­del­te, für das die or­dent­li­che Ge­richts­bar­keit zuständig sein könn­te, fehlt jeg­li­cher Vor­trag. Dies gilt um­so mehr, als die Be­klag­te selbst im Schrift­satz vom 5. Ok­to­ber 2005 fol­gen­des Resümee ih­rer Ar­gu­men­ta­ti­on ge­zo­gen hat:

„Ins­ge­samt ist da­mit fest­zu­hal­ten, dass die Par­tei­en den vor­ma­li­gen Ar­beits­ver­trag mit der Be­stel­lung des Klägers zum Geschäftsführer kon­klu­dent auf­ge­ho­ben ha­ben.“


Dass die­se Auf­he­bung un­wirk­sam ist (§ 623 BGB), ist oben aus­geführt. Dass es sich bei dem Ver­trag vom 19.12.2003 nicht um ein Ar­beits­verhält­nis han­del­te, ist nicht vor­ge­tra­gen.

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Mit­hin war die so­for­ti­ge Be­schwer­de als un­be­gründet zurück­zu­wei­sen.

3. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 97 ZPO.

Die Vorraus­set­zun­gen für die Zu­las­sung der Rechts­be­schwer­de sind nicht ge­ge­ben.

Bre­men, den 02.03.2006


Das Lan­des­ar­beits­ge­richt

- 3. Kam­mer -

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