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BAG, Urteil vom 13.11.1969, 5 AZR 82/69
Schlagworte: | Urlaub: Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit: Urlaub | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 5 AZR 82/69 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 13.11.1969 | |
Leitsätze: | 1. Der Urlaubsanspruch verfällt im Falle nicht zeitgerechter Geltendmachung dann nicht, wenn der Arbeitnehmer infolge langdauernder Arbeitsunfähigkeit daran gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Kalenderjahres bzw des Übergangszeitraums des BUrlG § 7 Abs 3 S 3 durchzuführen. 2. Der vorstehende Grundsatz gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. 3. Im Falle der Unmöglichkeit der Urlaubsverwirklichung im Kalenderjahr infolge langdauernder Arbeitsunfähigkeit geht der Urlaub auf das folgende Kalenderjahr ohne Beschränkung auf die Dreimonatsfrist des BUrlG § 7 Abs 3 S 3 über. 4. In dem Selbstmordversuch eines Arbeitnehmers und der darauf beruhenden langdauernden Arbeitsunfähigkeit liegt keine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis iS des BUrlG § 7 Abs 4 S 2. |
|
Vorinstanzen: | Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 9.12.1968, 2 Sa 111/68 | |
5 AZR 82/69
2 Sa 111/68 Hamburg
Verkündet
am 13. November 1969
Im Namen es Volkes!
gez. Weinrich,
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Urteil
In Sachen
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 1969 durch den Senatspräsidenten Dr. Schröder, die Bundesrichter Dr. Auffarth und Siara sowie die Bundesarbeitsrichter Dr. Wolf und Döring für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. Dezember 1968 - 2 Sa 111/68 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Von Rechts wegen!
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Tatbestand:
Die 47 Jahre alte Klägerin war ab 1. November 1966 für ein Monatsgehalt von 600,-- DM brutto bei dem Beklagten als Verkäuferin tätig. Am 19. und 20. Mai 1967 fehlte sie unentschuldigt; sie meldete sich am Montag, dem 22. Mai 1967, arbeitsunfähig krank. Von diesem Zeitpunkt an war sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ununterbrochen arbeitsunfähig. Nach der Bescheinigung des Arztes beruhte die Erkrankung der Klägerin auf einem Kreislaufversagen. Anfang Januar 1968 schickte der Beklagte der Klägerin ohne Begleitschreiben die Lohnsteuerkarte und die Angestelltenversicherungskarte per Post zu. Mit Schreiben vom 14. Mai 1968 kündigte er der Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1968.
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin die Abgeltung ihres Jahresurlaubs für 1967 auf der Grundlage eines von ihr behaupteten Urlaubsanspruchs in Höhe von 24 Tagen.
Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 554,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Mai 1968 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Vereinbarung eines Jahresurlaubs von 24 Tagen, nicht jedoch die Richtigkeit der Berechnung des Abgeltungsbetrages bestritten. Seiner Ansicht nach ist der Urlaubsanspruch der Klägerin jedoch verfallen, weil er verspätet, nämlich erstmals mit Schreiben vom 21. Mai 1968 geltend gemacht worden sei. Hinsichtlich der Abgeltung sei ferner der Verfalltatbestand des § 7 Abs. 4 Satz 2 BUrlG gegeben, weil Anlaß für die lange Erkrankung der Klägerin ein Freitodversuch gewesen sei. Er hätte der Klägerin das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde - zudem noch wegen des unentschuldigten Fehlens am 19. und 20. Mai 1967 und wegen der langen Dauer der Krankheit - fristlos kündigen können. Das Gesamtverhalten der Klägerin sei auch als grobe Treuepflichtverletzung zu bewerten. Abgesehen davon hält der Beklagte das Abgeltungsbegehren der Klägerin für rechtsmißbräuchlich.
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Das Arbeitsgericht hat der Klägerin einen Abgeltungsanspruch in Höhe von 408,60 DM auf der Grundlage eines Jahresurlaubs von 18 Tagen zugesprochen; den weitergehenden Abgeltungsanspruch hat es abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Gegen sein Urteil hat das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtslage in allen Punkten zutreffend beurteilt.
1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe die für den Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs erforderliche Wartezeit erfüllt (§§ 3-, 4 BUr1G). Die Revision greift insoweit das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht an,
2. Der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Kalenderjahr 1967 ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend dargelegt hat, auch nicht wegen verspäteter Geltendmachung verfallen. Die Klägerin hat das Urlaubsverlangen zwar, wie unstreitig ist, erstmals am 21. Mai 1968 gegenüber dem Beklagten geäußert. Dies führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zum Verlust jeglichen Urlaubsanspruchs für das Kalenderjahr 1967, wie er sonst im Falle eines verspäteten Urlaubsverlangens eintritt; dabei ist ein Urlaubsverlangen grundsätzlich dann als verspätet anzusehen, wenn es erst nach Ablauf des Kalenderjahres vorgebracht wird (Urteil des Senats vom 26. Juni 1969 - 5 AZR 393/68 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Denn die Klägerin war nach dem unstreitigen Sachverhalt ab Mai 1967 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (30. Juni 1968) ununterbrochen arbeitsunfähig krank und damit aus Rechtsgründen gehindert, den Urlaub bis zum Ablauf des Kalenderjahres - und auch des ausnahmsweise
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zulässigen Übertragungszeitraums (1. Januar bis 31. März des folgenden Jahres gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUr1G) - durchzuführen; wie aus § 9 BUr1G zu folgern ist, darf Erholungsurlaub nämlich nicht in den Zeitraum einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gelegt werden.
Die auf Krankheitsgründen beruhende Unmöglichkeit der Urlaubsverwirklichung macht ein zeitgerechtes Urlaubsverlangen entbehrlich. Der Arbeitgeber muß, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist, in aller Regel davon ausgehen, daß allein die Arbeitsunfähigkeit den Arbeitnehmer abhält, den Urlaubsanspruch zeitgerecht geltend zu machen. Mit einem trotz der Arbeitsunfähigkeit weiterbestehenden Zwang zur zeitgerechten Geltendmachung ließe sich zudem das gesetzliche Ziel der strengen Bindung der Urlaubsverwirklichung an das Kalenderjahr - nämlich auch den Arbeitnehmer zur Erholung im regelmäßigen Jahresrhythmus zu veranlassen (BAG aa0) - nicht mehr erreichen; eine langdauernde Erkrankung stört unvermeidbar die Erreichung dieses Zieles. Einer zeitgerechten Äußerung des Urlaubsverlangens während andauernder Arbeitsunfähigkeit bedarf es auch nicht etwa angesichts des gesetzlichen Erfordernisses, den Urlaub selbst bei Vorliegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers gegebener Gründe spätestens in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres durchzuführen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Denn die gesetzliche Übertragungsregelung geht von dem Normalfall aus, daß die Urlaubsverwirklichung in der Zeit bis zum 31. März des Nachjahres an sich rechtlich möglich wäre, jedoch durch die genannten Gründe erheblich erschwert ist. Sie hat aber nicht den hier gegebenen Fall im Auge, daß die Verwirklichung des Urlaubs im Kalenderjahr und im Übertragungszeitraum wegen der bestehenden Krankheit, also aus nicht zu behebenden Gründen unmöglich gewesen ist. Hier vollzieht sich nicht im Sinne des § 7 Abs. 3 BUr1G eine - von bestimmten Erklärungen bzw. vom Verhalten der Beteiligten beeinflußte - Übertragung des Urlaubs auf das erste Vierteljahr des Nachjahres, sondern
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kraft der gegebenen Umstände unvermeidbar und damit automatisch der Übergang des Urlaubs auf einen späteren Zeitraum, der damit auch nicht allein auf die ersten drei Monate des Nachjahres beschränkt sein kann. Dabei gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß, die Frage zu erörtern, ob der unvermeidbare Übergang des Urlaubs nur auf das gesamte folgende Kalenderjahr beschränkt ist und der Urlaubsanspruch nach dessen Ablauf bei fortbestehender Unmöglichkeit seiner Verwirklichung danach in einen Abgeltungsanspruch übergeht.
An diesen Rechtsgrundsätzen ändert sich nichts, wenn man entsprechend dem Vorbringen des Beklagten davon auszugehen hätte, die Klägerin habe die Arbeitsunfähigkeit selbst - nämlich durch einen Freitodversuch - herbeigeführt und auch verschuldet. Denn durch vom Arbeitnehmer verschuldete Fehlzeiten wird der Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht berührt (BAG AP Nr. 13 zu § 611 BGB Urlaubsrecht); einer Minderung des Mindesturlaubs käme es aber gleich, wenn dem Arbeitgeber gestattet würde, den Urlaubstermin in vom Arbeitnehmer verschuldete Fehlzeiten zu legen (Dersch-Neumann, BUr1G, 3. Aufl., § 9 Anm. 7; Boldt-Röhsler, BUr1G, § 9 Anm.-36, jeweils mit weiteren Nachweisen).
3. Der rechtlichen Nachprüfung hält auch die weitere - von der Revision in erster Linie bekämpfte - Annahme des Landesarbeitsgerichts stand, der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin werde nicht von dem besonderen Verfalltatbestand des § 7 Abs. 4 Satz 2 BUr1G erfaßt. Nach dieser Vorschrift geht der Arbeitnehmer u.a. des Abgeltungsanspruches verlustig, wenn er durch eigenes Verschulden aus einem Grund entlassen worden ist, der eine fristlose Entlassung rechtfertigt, und in diesem Falle eine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt. Es ist bereits fraglich, ob der - vom Landesarbeitsgericht unterstellte - Selbstmordversuch der Klägerin für sich allein einen wichtigen verschuldeten Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bildet. Selbst aber wenn man dies bejahen wollte, ließe sich das Verhalten der Klägerin nicht als grober Treuebruch im Sinne
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des § 7 Abs. 4 Satz 2 BUr1G bewerten. Denn ein solcher Treuebruch setzt voraus, daß das zu beanstandende Verhalten des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gerichtet ist und erheblich über das hinausgeht, was zur Annahme eines die fristlose Entlassung rechtfertigenden wichtigen Grundes genügt (BAG vom 27. Februar 1969 - 5 AZR 206/68 - demnächst in AP Nr. 4 zu § 4 BUr1G Abgeltung). Davon kann keine Rede bei einem Selbstmordversuch sein, der nach der eigenen Darstellung des Beklagten seine Ursache in ehelichen Zwistigkeiten hatte.
4. Ohne Rechtsirrtum und insoweit ohne Beanstandung der Revision hat das Landesarbeitsgericht schließlich dargelegt, daß das Urlaubsverlangen der Klägerin nicht etwa wegen des Mißverhältnisses zwischen tatsächlicher Arbeit im Jahre 1967 und beanspruchtem Urlaubsumfang rechtsmißbräuchlich sei.
Die Revision war soweit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
gez. Dr. Schröder
Dr. Auffarth
Siara
Dr. K. Wolf
Döring
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