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ARBEITSRECHT AKTUELL // 24/012

Wie­der­ein­füh­rung der te­le­fo­ni­schen Krank­schrei­bung

Ge­setz­lich Ver­si­cher­ten ist es nun mög­lich ih­re Ar­beits­un­fä­hig­keit auch te­le­fo­nisch fest­stel­len zu las­sen, um den Krank­mel­dungs­pro­zess zu ver­ein­fa­chen.
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23.01.2024. Seit 7. De­zem­ber 2023 kön­nen ge­setz­li­che ver­si­cher­te Ar­beit­neh­mer ih­re Ar­beits­un­fä­hig­keit auch te­le­fo­ni­sche fest­stel­len las­sen. Die­se neue Re­ge­lung, die von der Deut­schen Ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung (DGUV) und den Kran­ken­kas­sen ein­ge­führt wur­de, er­mög­licht es Ar­beit­neh­mern, sich die für ei­ne Krank­mel­dung er­for­der­li­che Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung be­quem te­le­fo­nisch von ih­rem Arzt aus­stel­len zu las­sen. Dies gilt je­doch nur, wenn der Arzt den Pa­ti­en­ten be­reits kennt und kei­ne Un­ter­su­chung vor Ort er­for­der­lich ist.

Ziel die­ser Än­de­rung ist es, den Ver­wal­tungs­auf­wand für die Kran­ken­kas­sen zu ver­rin­gern und den Krank­heits­aus­fall für die Ar­beit­neh­mer zu er­leich­tern. Be­son­ders in Zei­ten von ho­hen Aus­fall­zah­len durch Krank­heit soll die­se Mög­lich­keit da­zu bei­tra­gen, dass Be­schäf­tig­te schnel­ler ei­ne Be­schei­ni­gung er­hal­ten und so mög­li­che Ver­zö­ge­run­gen in der Krank­mel­dung ver­mei­den.

Die te­le­fo­ni­sche Fest­stel­lung der Ar­beits­un­fä­hig­keit ist vor­erst bis zum 31. De­zem­ber 2024 be­fris­tet. Sie könn­te je­doch auch nach die­sem Zeit­raum wei­ter­ge­führt wer­den, wenn sich das Mo­dell als er­folg­reich er­weist.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­sem The­ma fin­den sie zum Bei­spiel hier: https://www.tk.de/fir­men­kun­den/ser­vice/fachthe­men/ver­si­che­rung-fachthe­ma/ar­beit­un­fa­e­hig­keit-te­le­fo­nisch-fest­stel­len-las­sen-2120794

Letzte Überarbeitung: 3. April 2025

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