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Zusatzurlaub verfällt, wenn die Schwerbehinderung nicht bekannt war

25.04.2022. Nach einer ordentlichen Eigenkündigung klagte ein Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 vor dem Arbeitsgericht Trier auf Urlaubsabgeltung. Er verlangte Zahlung für nicht genommenen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie für zwölf Tage nicht genommenen Zusatzurlaub (zwei Tage aus 2016 sowie jeweils fünf Tage aus 2017 und 2018) nach § 208 Abs.1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Ansprüche auf Mindesturlaub nach dem BUrlG und auf Zusatzurlaub nach dem SGB IX verfallen jedoch zum jeweiligen Jahresende gemäß § 7 Abs.3 BUrlG. Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, auf den Verfall hinzuweisen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht kannte und diese nicht offenkundig war. Dies bestätigte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 143/21. Wurde der Arbeitgeber nicht über die Schwebehinderung informiert und war diese nicht aufgrund der Umstände erkennbar, verfällt der Anspruch auf Zusatzurlaub trotz fehlendem Hinweis.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 08/2022 BAG: Hinweis auf den Verfall des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte nur bei Kenntnis des Arbeitgebers
Letzte Überarbeitung: 6. Mai 2022
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