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Arbeitsrecht aktuell: 09/012 Irreführende Werbung durch DEKRA-Zertifizierung im Arbeitsrecht?




Beschluss des Gesamtvorstandes der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 10.12.2008

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

03.02.2009. Die 1925 als „Deutscher Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein“ gegründete DEKRA ist in Deutschland die größte und weltweit die drittgrößte Prüfgesellschaft, die sich vor allem mit der Sicherheitsüberprüfung von Kraftfahrzeugen und technischen Anlagen befasst. Verantwortlich für das operative Geschäft ist die Dekra AG, deren Anteile der Dekra e. V. hält.

Die DEKRA ist auch im Bereich der Zertifizierungen tätig und hat erstmals Mitte 2008 eine Zertifizierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Arbeitsrecht angeboten. In der an Anwälte gerichteten Werbung für diese Zertifizierung heißt es:

„DEKRA zertifiziert Ihre fachliche Fortbildung. Von nun an können Sie sich mit einer speziellen Qualifizierung am Markt kenntlich machen und sich von anderen Anwälten im Arbeitsrecht abheben. Voraussetzung ist das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung. In Zusammenarbeit mit Herrn Prof. … haben DEKRA und das Deutsche Anwalts Zentrum gemeinsam einen Zertifizierungstest entwickelt, der Ihr aktuelles arbeitsrechtliches Wissen prüft.

  • Multiple Choise Test
  • Dauer: 2,5 Stunden / empfohlene Vorbereitungszeit: 4 Wochen
  • sämtliche Materialien zur soliden Vorbereitung werden zugesandt“

Angesichts dieser „smarten“ Möglichkeit, mit vergleichsweise geringem Aufwand als Anwalt zu einer TÜV- bzw. DEKRA-Plakette im Arbeitsrecht zu gelangen, stellt sich die Frage, warum man sich noch die Mühe machen sollte, in jahrelanger mühseliger Arbeit 100 eigenständig bearbeitete Fälle aus den verschiedensten Bereichen des Arbeitsrechts zu dokumentieren und einen mehrwöchigen Vollzeitkursus mit mehreren fünfstündigen Klausuren zu absolvieren, um am Ende dieser Mühen die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ führen zu können. Warum also einen so langen und beschwerlichen Weg wählen?

Die Antwort lautet: Weil das anwaltliche Wettbewerbs- und Berufsrecht dies vorschreibt. Wer mit besonderen Qualifikationen außerhalb der anerkannten Fachanwaltsbezeichnungen wirbt, muss gemäß § 7 Abs.1 der anwaltlichen Berufsordnung (BORA) Kenntnisse nachweisen können, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden; qualifizierende Bezeichnungen darf nur verwenden, wer zusätzlich über theoretische Kenntnisse verfügt und in dem von ihm benannten Spezialgebiet „in erheblichem Umfang tätig gewesen“ ist. Bei alledem sind solche Spezialisierungshinweise unzulässig, soweit sie die Gefahr der Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind (§ 7 Abs.2 BORA).

Unter Hinweis auf diese Rechtsvorschriften hat der Gesamtvorstand der Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin in einem Beschluss vom 10.12.2008 vor der werbenden Verwendung eines „DEKRA-Zertifikats für Anwälte“ im Arbeitsrecht gewarnt. In dem Beschluss heißt es:

„Der Gesamtvorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin ist der Auffassung, dass die Werbung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit dem DEKRA-Zertifikat „§ Zertifiziert im Arbeitsrecht gültig bis…“ gegen § 7 Abs. 2 der Berufsordnung (BORA) verstößt.

Gleiches gilt für DEKRA-Zertifikate auf anderen Rechtsgebieten. Eine entsprechende Werbung würde berufsrechtlich und wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.

Der Vorstand hält eine derartige Werbung für irreführend. Die Öffentlichkeit nimmt die DEKRA als siegelführenden Beliehenen auf dem Gebiet der Qualitätskontrolle von Kraftfahrzeugen wahr. Dem rechtsuchenden Bürger wird durch Verwendung des DEKRA-Siegels suggeriert, dass der DEKRA-zertifizierte Anwalt herausgehobene Fähigkeiten auf dem angesprochenen Rechtsgebiet besitzt und diese besonderen Fähigkeiten staatlich anerkannt sind.

Davon kann jedoch vor dem Hintergrund eines lediglich 2,5stündigen Multiple-choice-Tests nicht die Rede sein.“

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 22. Juni 2010

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München, 16.05.2012
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Berlin, 12.05.2012
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Frankfurt, 04.05.2012
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Köln, 02.05.2012
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Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
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Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

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Köln, 24.04.2012
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Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

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Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

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Hamburg, 20.04.2012
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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
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Hamburg, 13.04.2012
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Stuttgart, 12.04.2012
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Berlin, 05.04.2012
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Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10

Hamburg, 12.03.2012
Provision:

Provisionsvorschuss - Rückzahlung auch ohne Vertrag

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11

Hannover, 11.03.2012
Befristung:

Befristeter Arbeitsvertrag und auflösende Bedingung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10