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Arbeitsrecht aktuell: 09/003 SV-Meldungen für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke




Wohin mit den Daten?

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

19.01.2009. Wer als angestellter Arzt oder Rechtsanwalt tätig ist oder einer anderen, traditionell freiberuflich ausgeübten akademischen Profession nicht selbständig, sondern im Angestelltenverhältnis nachgeht, ist in aller Regel nicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, sondern bei dem jeweils beruflich und räumlich zuständigen Versorgungswerk rentenversichert.

Da sich die Versorgungswerke jeweils eigenständige und in erster Linie auf die selbständig tätigen Akademiker zugeschnittene Satzungen gegeben haben, gab es bisher keine einheitlichen verfahrensrechtlichen Regelungen über die Meldungen, die der Arbeitgeber ggf. zu erstatten hatte.

Praktisch gaben sich die Versorgungswerke in der Vergangenheit damit zufrieden, die der Höhe nach nicht näher erläuterten Rentenbeitragszahlungen von den Arbeitgebern der bei ihnen versicherten Berufskollegen schlicht entgegenzunehmen, wobei die Beitragszahlungen dem Versicherten mit Hilfe seiner Mitgliedsnummer im jeweiligen Versorgungswerk zugeordnet wurden. Der Erhalt dieser Zahlungen wurde dann bei Bedarf auf Bitten des Arbeitgebers vom Versorgungswerk quittiert.

Dieser für Deutschland ungewöhnliche Verzicht auf jegliche Pflicht zum „Meldungmachen“ wurde Mitte 2007 von der Bundesregierung bemerkt (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 07/46 Änderungen bei der Durchführung der Sozialversicherung) und mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl I, S. 3024) beseitigt. Seitdem gibt es in Gestalt von § 28a Abs.10 und 11 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) eine gesetzliche Grundlage für eine bundesweit tätige, d.h. für sämtliche ca. 80 Versorgungswerke zuständige Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungswerke (DASBV).

Die DASBV konnte nach einem etwa eineinhalbjährigen Vorlauf zum 01.01.2009 ihre Arbeit aufnehmen. Nicht die Versorgungswerke: Einige sehen sich derzeit immer noch nicht dazu in der Lage, an dem gesetzlich vorgesehenen Meldewesen zu partizipieren. Dies lässt die Pflicht des Arbeitgebers zur Meldung an die DASBV allerdings nicht entfallen. Es gibt in diesem Fall vorerst noch keine erweiterte Mitgliedsnummer für den Beschäftigten. Deshalb muss eine sogenannte Dummy-Nummer für die einzelnen Mitglieder erfragt werden, die aus einem Fragezeichen sowie mehreren Zahlen besteht. Diese ist entweder telefonisch bei der DASBV oder auf deren Webseite zu erfragen. Mit dieser Nummer wird so verfahren wie ansonsten auch. Allerdings sind in diesem Falle einige zusätzliche Angaben zur Person des Mitglieds erforderlich.

Ab dem 01.01.2009 haben Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die in berufsständischen Versorgungswerken rentenversichert sind, gemäß § 28a Abs.10 Satz 1 SGB IV die statusbezogenen Meldungen, insbesondere also Anmeldungen, Abmeldungen, Änderungsmeldungen und Jahresmeldungen, nicht nur an die Krankenkasse des Beschäftigten, sondern zusätzlich an die DASBV zu erstatten, d.h. sie sind insoweit zu einer Meldung in zwei Richtungen hin verpflichtet: Zu einem ist der Krankenkasse Meldung zu machen, zum anderen der DASBV. Da die Pflicht zu einer solchen „zusätzlichen“ statusbezogenen Meldung erstmals seit dem 01.01.2009 gilt, sind am 31.12.2008 bereits bestehende und fortbestehende Arbeitsverhältnisse nicht nachträglich anzumelden. Allerdings dürften bereits die Jahresmeldungen für 2008 nicht nur gegenüber der Krankenkasse, sondern auch gegenüber der DASBV zu erklären sein.

Die Meldungen an die DASBV müssen per Datenfernübertragung (DFÜ) erfolgen, und zwar in verschlüsselter Form. Dafür stellt die DASBV eine Maske zur Verfügung, im Internet zu finden unter www.da.dasbv.de. Da die von den Krankenkassen unentgeltlich zur Verfügung gestellte Software sv.net, die für sämtliche SV-Meldungen gegenüber den Krankenkassen verwendet werden kann, sowohl über die Möglichkeit der Verschlüsselung von Meldungen verfügt als auch über eine Schnittstelle zur DASBV, ist eine direkte Kommunikation mit der DASBV nicht unbedingt erforderlich. Erforderlich ist allerdings dazu derzeit, die Onlineversion von sv.net zu verwenden, d.h. das Programm sv.net nicht herunterzuladen und vom Firmenrechner aus zu verwenden, da die für den Download verfügbare Version von sv.net die Kommunikation mit der DASBV noch nicht unterstützt.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber gemäß § 28a Abs.11 SGB IV für Versorgungswerkmitglieder der DASBV monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. Anders als die üblichen, gegenüber der Krankenkasse zu erstattenden Beitragsmeldungen für „normale“ Beschäftigte sind die DASBV-Beitragsmeldungen auf den einzelnen Beschäftigten bezogen und müssen Angaben zum Arbeitsentgelt enthalten, während dies bei anderen Beschäftigten nur bei Abmeldungen oder Jahresmeldungen erforderlich ist. Eine für gewöhnliche Beitragsmeldungen übliche Sammelmeldung, d.h. eine einheitliche Beitragsmeldung für mehrere Beschäftigte ohne Individualisierung der Beschäftigten und ohne Angabe des Bruttoarbeitslohns, gibt es bei den Beitragsmeldungen zur DASBV demnach nicht. Außerdem sind bei den Beitragsmeldungen die erweiterte Mitgliedsnummer des Arbeitnehmers, die Betriebsnummer des Versorgungswerkes und einige weitere Dinge anzugeben.

Auch für die laufenden Beitragsmeldungen an die DASBV kann die Onlineversion von sv.net verwendet werden.

Weitere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012

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Arbeitsrecht aktuell:


München, 16.05.2012
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Berlin, 12.05.2012
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Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
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Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
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Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
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Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

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Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

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Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

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Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
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Hamburg, 20.04.2012
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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

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Berlin, 05.04.2012
Unkündbarkeit:

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

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Ermahnung:

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Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10

Hamburg, 12.03.2012
Provision:

Provisionsvorschuss - Rückzahlung auch ohne Vertrag

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11

Hannover, 11.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10