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Arbeitsrecht aktuell: 07/07 Jeder Mensch ein Künstler?




Drittes Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze, vom 22.03.2007

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Die Künstlersozialversicherung bezieht selbständig arbeitende Künstler und Publizisten in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein. Da ein Selbständiger keinen Arbeitgeber hat, der die Hälfte der Sozialbeiträge aufbringen könnte, wird die Künstlersozialversicherung in der Weise finanziert, dass die eine Hälfte des Beitragsaufkommens von den versicherten Selbständigen stammt und der fehlende Arbeitgeberzuschuss durch eine sog. Künstlersozialabgabe (30 % der Mittel) sowie einen ergänzenden Zuschuss des Bundes (20% der Mittel) aufgebracht wird. Die Künstlersozialabgabe haben Unternehmen zu zahlen, die sich typischerweise die Dienste selbständiger Künstler oder Publizisten zunutze machen, also etwa Theater, Rundfunkanstalten, Zeitungsverlage, Filmproduktionsunternehmen usw.

Gesetzliche Grundlage für die Pflichtversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten ist das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG), vom 27.07.1981.

Da die Begriffe "Künstler" und "Publizist" unvermeidlicherweise gewisse Unschärfen aufweisen, besteht für einkommensschwache Selbständige ein starker Anreiz, sich als "Künstler" und/oder "Publizist" zu deklarieren, um auf diese Weise in die Künstlersozialversicherung einbezogen zu werden und in den Genuss einer hälftigen Zuzahlung bei der Aufbringung der Sozialbeiträge zu kommen. Frei nach der von Joseph Beuys stammenden Aufmunterung, dass jeder Mensch ein Künstler sei, hat sich daher in den vergangenen Jahren mancher Selbständige mit Erfolg um eine Einbeziehung in die Künstlersozialkasse bemüht, obwohl er die gesetzlich definierten Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht erfüllt.

Auf der anderen Seite ist zu vermuten, dass sich viele kunst- bzw. publizistikverwertende Unternehmen um die Anmeldung und Abführung der Künstlersozialabgabe drücken, da sie - anders als die versicherten Selbständigen - keinerlei Vorteil von dieser Form der Sozialversicherung haben.

Der Dumme ist der Staat: Aufgrund des Anstiegs der Zahl der (teilweise zu Unrecht) von der Künstlersozialkasse bezuschussten Selbständigen und der gleichzeitigen Drückebergerei vieler beitragspflichtiger Unternehmen ist der Bundeszuschuss in den vergangenen Jahren angestiegen. Vor diesem Hintergrund verfolgt das Änderungsgesetz vom 22.03.2007 zum einen das Ziel, die künstlersozialabgabepflichtigen Arbeitgeber möglichst vollständig zu erfassen und zur Erfüllung ihrer Abgabenpflicht heranzuziehen. Zum anderen soll die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung von Selbständigen in die Künstlersozialkasse genauer überprüft werden, um "Künstler" und "Publizisten" im Beuysschen Sinne auszumustern.

Um die beitragspflichtigen Auftraggeber effektiver zu kontrollieren, wird die Überprüfung der Auftraggeber auf die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der routinemäßigen Kontrolle aller Arbeitgeber nach § 28p SGB IV übertragen. Davon verspricht man sich "mittelfristig die nahezu vollständige Erfassung der abgabepflichtigen Arbeitgeber". Das KSVG erhält daher folgenden neuen § 35 Abs.1 Satz 1:

"Die Träger der Rentenversicherung überwachen im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch diese Unternehmer."

Eine andere neue Vorschrift des KSVG richtet sich gegen die schwarzen Schafe bei den Versicherten. Nach dem neuen § 10b KSVG soll der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses für die Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die von ihm gemachten Angaben bei der Anmeldung in wesentlichen Hinsichten (objektiv) unrichtig sind, d.h. auf diesbezüglichen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Abgabe einer fehlerhaften Meldung kommt es künftig nicht mehr an.

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Der Gesetzentwurf als PDF


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Letzte Überarbeitung: 23. Mai 2008

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