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Arbeitsrecht aktuell: 03/06 Mutterschaftsgeldzuschuss verfassungswidrig
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Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 18.11.2003, 1 BvR 302/96
Frauen dürfen gemäß §§ 3 Abs.2, 6 Abs.1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Während dieses sog. Beschäftigungsverbots erhalten sie einen Lohnersatz in Höhe des Nettolohns.
Der Lohnersatz wird zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse in der Weise aufgeteilt, daß die Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR pro Kalendertag und der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Nettolohn bezahlt ("Zuschuss zum Mutterschaftsgeld").
Die Pflicht des Arbeitgebers, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, ist in § 14 Abs.1 MuschG enthalten. Da das Mutterschaftsgeld seit 1968 nicht mehr erhöht wurde und daher seitdem konstant 25,00 DM bzw. 13 EUR pro Kalendertag beträgt, werden die Arbeitgeber seitdem immer stärker belastet, d.h. der von ihnen zu tragende Anteil an der Lohnfortzahlung hat sich seitdem ständig erhöht.
Nun wurden allerdings Zweifel laut, ob die Vorschrift des § 14 MuschG verfassungskonform ist.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Seit Januar 1986 werden Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen (Kleinunternehmen), durch ein Ausgleichs- und Umlageverfahren von den Kosten des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld entlastet. Betriebe, in denen in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer arbeiten, müssen nämlich eine regelmäßige Umlage bezahlen; durch diese Umlage werden die Mittel aufgebracht, mit denen die Arbeitgeber von dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entlastet werden. Die Umlagebeträge bemessen sich dabei nicht an der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen, sondern nach der Gesamtzahl der Beschäftigten. Daher sind auch solche Arbeitgeber in das Verfahren einbezogen, die keine Frauen beschäftigen.
Die Beschwerdeführerin in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Verfahren beschäftigte etwa 100 Arbeitnehmer, davon zur Hälfte Frauen. Eine bei ihr angestellte Arbeitnehmerin wurde aufgrund der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung nicht beschäftigt.
Die Krankenkasse zahlte der Arbeitnehmerin insgesamt 2.500 DM Mutterschaftsgeld. Die Beschwerdeführerin verweigerte der Arbeitnehmerin den ihr an sich gemäß § 14 Abs.1 MuSchG zustehenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 3.335 DM. Zur Begründung vertrat sie die Meinung, § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG verstoße gegen die Verfassung.
Die Arbeitsgerichte hielten hingegen die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in allen drei Instanzen für verfassungsgemäß. Dagegen richtet sich die beim Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin.
Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, daß ihre Berufsausübungsfreiheit durch die Zuschusspflicht zum Mutterschaftsgeld in unverhältnismäßiger Weise beschränkt und damit verletzt werde. Der Mutterschutz liege im vorrangigen Interesse der Gemeinschaft aller Bürger und müsse daher im wesentlichen aus Steuermitteln finanziert werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich der Meinung der Beschwerdeführerin im Prinzip angeschlossen und daher festgestellt, daß § 14 Abs.1 MuschG verfassungswidrig ist. Die Entscheidungsformel lautet in diesem Punkt wie folgt:
"1. § 14 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 315) und in der Fassung späterer Bekanntmachungen ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31.12.2005 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen."
Zur Begründung seiner Entscheidung argumentiert das Bundesverfassungsgericht im wesentlichen wie folgt:
Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers beeinträchtigt zwar die Berufsfreiheit des Arbeitgebers, doch ist diese Beeinträchtigung zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels, die arbeitende Mutter und das werdende Kind vor arbeitsplatzbedingten Gefahren zu schützen, geeignet, erforderlich und auch zumutbar. Insbesondere ist die den Arbeitgebern auferlegte finanzielle Belastung wirtschaftlich tragbar. Von Verfassungs wegen ist ist der Staat daher nicht dazu verpflichtet, die Kosten des Mutterschutzes allein zu tragen. Die mit dem Mutterschutz verbundenen Kosten dürfen somit teilweise auch den Arbeitgebern auferlegt werden. Auch unter Berücksichtigung des gestiegenen Anteils der Arbeitgeberleistungen überwiegen nach wie vor die öffentlichen Leistungen für den Schutz von Mutter und Kind die Belastungen der Arbeitgeber.
Allerdings sieht das Bundesverfassungsgericht durch die bestehende Rechtslage das Gleichberechtigungsgebot aus Art.3 Abs.2 GG als verletzt an. § 14 Abs.1 Satz 1 MuSchG beschränkt insoweit die Berufsausübungsfreiheit unangemessen, als diese Vorschrift das Gleichberechtigungsgebot verletzt. Art.3 Abs.2 GG verlangt, daß Frauen die gleichen Erwerbschancen haben wie Männer. Diesem Schutzauftrag widerspricht die Zuschusspflicht des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld in der gegenwärtigen rechtlichen Ausgestaltung. Das Ausgleichs- und Umlageverfahren stellt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts wegen seiner Begrenzung auf Kleinunternehmen keine ausreichende Kompensation dar.
Zwar wirkt der Gesetzgeber einer Versuchung der Arbeitgeber, Frauen bei der Einstellung zur Vermeidung von späteren Belastungen durch den Mutterschutz zu diskriminieren, dadurch entgegen, daß geschlechtsbezogene Benachteiligungen bei der Einstellung verbietet (§ 613a BGB); zum anderen versucht der Gesetzgeber durch das Umlageverfahren eine ungleiche Belastungen von Unternehmen mit unterschiedlich hohem Frauenanteil zu vermeiden, um auch auf diesem Wege Beschäftigungshindernisse für Frauen abzubauen. Das Umlageverfahren ist jedoch auf Kleinunternehmen beschränkt, d.h. größere Unternehmen werden nicht einbezogen. Bei solchen Unternehmen besteht daher nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts das Risiko einer faktischen Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung fort. Im Hingblick auf dieses Risiko hält das Bundesverfassungsgericht § 14 Abs.1 Satz 1 MuSchG für verfassungswidrig.

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Letzte Überarbeitung: 9. Februar 2012
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
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Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
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Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
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Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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