|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/218 Verlängerung von Mutterschutzfristen bzw. Mutterschaftsurlaub auf 20 Wochen?
|
 |

|
20 Wochen Mutterschutz?
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20.10.2010
|
08.11.2010. In Deutschland haben Mütter Anspruch auf insgesamt 14 Wochen Mutterschaftsurlaub mit vollem Lohnausgleich. Anschließend besteht mit der Elternzeit eine weitere Möglichkeit, Zeit mit dem Kind zu verbringen. Hier werden jedoch nur noch 67 Prozent des Lohns gezahlt. Im EU-Raum sind die Regelungen zum Mutterschaftsurlaub und zur Höhe des weitergezahlten Lohnes unterschiedlich.
Nach dem Willen des Europäischen Parlaments (Beschluss vom 20.10.2010) soll der Zeitraum für alle Mitgliedsstaaten verbindlich von derzeit 14 auf 20 Wochen angehoben werden. Diese Forderung ist wegen ihrer möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen äußerst umstritten.
von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin
|
Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillen Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz („Mutterschutzrichtlinie“) enthält Mindeststandards für den Mutterschaftsurlaub. So müssen die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie sicherstellen, dass Arbeitnehmerinnen ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird, der sich nach den im jeweiligen Staat üblichen Bedingungen auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie muss dieser Urlaub mindestens für zwei Wochen zwingend ein.
Die Mutterschutzrichtlinie wurde in den Mitgliedstaaten bislang sehr unterschiedlich umgesetzt. Der Mutterschaftsurlaub schwankt in Europa zwischen 14 und 28 Wochen, im Durchschnitt beträgt er 18 Wochen. Das in dieser Zeit gezahlte Mutterschaftsgeld variiert zwar, vielfach wird jedoch auf die eine oder andere Weise der volle Lohn weitergezahlt.
Deutschland hat die Mutterschaftsrichtlinie mit dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) umgesetzt. Danach dürfen Schwangere in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, falls sie nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit sind (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Nach der Geburt müssen Wöchnerinnen acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen pausieren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Damit gewährt das MuSchG den von der Richtlinie vorgesehenen Mindestschutz von 14 Wochen. Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt wird der bisherige Durchschnittsverdienst weitergezahlt (§ 11 ff. MuSchG).
Darüber hinaus haben Mütter in Deutschland nach der Geburt ihres Kindes das Recht, eine Elternzeit auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch besteht bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Außerdem besteht ein Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des Arbeitslohnes, den die Mutter in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich verdient hat (§ 2 Abs. 1 BEEG). Begünstigt von den Vorschriften des BEEG sind auch Väter, d.h. auch sie haben Anspruch auf bezahlte Elternzeit.
Im Europäischen Parlament wurde kürzlich über ein Gesetzesvorschlag der Europäischen Kommission beraten, mit dem dieser Schutz der Mütter, jedenfalls auf EU-Ebene insgesamt, erhöht werden soll.
Bereits im Oktober 2008 schlug die Europäische Kommission eine Änderung der Mutterschutzrichtlinie vor und setzte damit ein europäisches Normsetzungsverfahren in Gang. Im Wesentlichen sollte die Dauer des Mutterschaftsurlaubs auf 18 Wochen verlängert werden, von denen sechs zwingend nach der Geburt genommen werden müssten. Während des Urlaubs soll das volle Arbeitsentgelt weitergezahlt werden, eine Beschränkung auf die Höhe des Krankengelds aber möglich sein.
Zwei Jahre später machte das europäische Parlament in einer ersten Lesung des Vorschlags der Kommission deutlich, dass ihm dieser nicht weit genug geht. Das Europaparlament vertrat den Standpunkt, dass der Mutterschaftsurlaub nicht nur auf 18, sondern sogar auf 20 Wochen verlängert werden müsste (Beschluss vom 20.10.2010). Die Abstimmung im Parlament fiel mit 390 zu 192 Stimmen recht deutlich aus, verfehlte aber eine qualifizierte Mehrheit.
Einige Staaten, darunter Deutschland, haben bereits Widerstand gegen die geplante Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs angekündigt. Auch die deutsche Wirtschaft ist nicht begeistert. So ließ die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) verlauten, dass nach Berechnungen des Fraunhofer Instituts mit einer Mehrbelastung von 1,7 Milliarden EUR pro Jahr zu rechnen sei. Man befürchte höhere Einstellungshürden für Frauen infolge erhöhter Lohnnebenkosten.
Möglicherweise wird der Streit entschärft durch eine gleichzeitig mit der Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs einergehende Anrechnung von Elternzeit auf Mutterschaftsurlaub. Eine solche Klausel ist bereits in dem Entwurf des Europäischen Parlaments vorgesehen. Danach sollen die letzten vier Wochen des (verlängerten) Mutterschaftsurlaubs und die Elternzeit aufeinander anrechenbar sein. Eine solche Regelung hätte zur Folge, dass der Mutterschutz in der Bundesrepublik „nur“ von derzeit zwölf auf 16 Wochen ausgedehnt werden müsste. In dieser Form fallen die Mehrbelastung für Arbeitnehmer bzw. die Krankenkassen deutlich geringer aus als nach den ursprünglichen Planungen.
Es ist zu vermuten, dass in dem vom Europäischen Parlament verabschiedete Entwurf ein wenig Verhandlungstaktik steckt. Denn nun hat sich der Ministerrat mit dem Entwurf zu befassen, und dessen Standpunkt wird voraussichtlich von dem der Europäischen Kommission und dem des Europäischen Parlaments abweichen. Wahrscheinlich wird daher ein Vermittlungsausschuss einberufen, so dass das Resultat der derzeit in Gang gesetzten Richtlinienänderung offen ist.
Wie auch immer man die geplante Verlängerung des Mutterschutzurlaubs ausfallen wird und wie auch immer man sie bewertet - schnell wird sie jedenfalls nicht kommen. Denn auch bei raschem weiterem Verhandlungsablauf wird die Richtlinienänderung frühestens Mitte 2011 verbindlich beschlossen werden. Da EU-Richtlinien den Mitgliedstaaten geräumige Umsetzungsfristen gewähren, schließt sich daran eine zwei Jahre dauernde Umsetzungsfrist an. Somit ist vor Mitte 2013 mit einer Änderung des MuSchG nicht zu rechnen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 10. Januar 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
|
|
 |
|