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Arbeitsrecht aktuell: 10/218 Verlängerung von Mutterschutzfristen bzw. Mutterschaftsurlaub auf 20 Wochen?




20 Wochen Mutterschutz?

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20.10.2010

08.11.2010. In Deutschland haben Mütter Anspruch auf insgesamt 14 Wochen Mutterschaftsurlaub mit vollem Lohnausgleich. Anschließend besteht mit der Elternzeit eine weitere Möglichkeit, Zeit mit dem Kind zu verbringen. Hier werden jedoch nur noch 67 Prozent des Lohns gezahlt. Im EU-Raum sind die Regelungen zum Mutterschaftsurlaub und zur Höhe des weitergezahlten Lohnes unterschiedlich.

Nach dem Willen des Europäischen Parlaments (Beschluss vom 20.10.2010) soll der Zeitraum für alle Mitgliedsstaaten verbindlich von derzeit 14 auf 20 Wochen angehoben werden. Diese Forderung ist wegen ihrer möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen äußerst umstritten.

von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin

Mutterschaftsurlaub in Europa und Deutschland

Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillen Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz („Mutterschutzrichtlinie“) enthält Mindeststandards für den Mutterschaftsurlaub. So müssen die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie sicherstellen, dass Arbeitnehmerinnen ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird, der sich nach den im jeweiligen Staat üblichen Bedingungen auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie muss dieser Urlaub mindestens für zwei Wochen zwingend ein.

Die Mutterschutzrichtlinie wurde in den Mitgliedstaaten bislang sehr unterschiedlich umgesetzt. Der Mutterschaftsurlaub schwankt in Europa zwischen 14 und 28 Wochen, im Durchschnitt beträgt er 18 Wochen. Das in dieser Zeit gezahlte Mutterschaftsgeld variiert zwar, vielfach wird jedoch auf die eine oder andere Weise der volle Lohn weitergezahlt.

Deutschland hat die Mutterschaftsrichtlinie mit dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) umgesetzt. Danach dürfen Schwangere in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, falls sie nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit sind (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Nach der Geburt müssen Wöchnerinnen acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen pausieren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).
Damit gewährt das MuSchG den von der Richtlinie vorgesehenen Mindestschutz von 14 Wochen. Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt wird der bisherige Durchschnittsverdienst weitergezahlt (§ 11 ff. MuSchG).

Darüber hinaus haben Mütter in Deutschland nach der Geburt ihres Kindes das Recht, eine Elternzeit auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch besteht bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Außerdem besteht ein Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des Arbeitslohnes, den die Mutter in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich verdient hat (§ 2 Abs. 1 BEEG). Begünstigt von den Vorschriften des BEEG sind auch Väter, d.h. auch sie haben Anspruch auf bezahlte Elternzeit.

Im Europäischen Parlament wurde kürzlich über ein Gesetzesvorschlag der Europäischen Kommission beraten, mit dem dieser Schutz der Mütter, jedenfalls auf EU-Ebene insgesamt, erhöht werden soll.

Europäisches Parlament: 20 Wochen sind das Ziel

Bereits im Oktober 2008 schlug die Europäische Kommission eine Änderung der Mutterschutzrichtlinie vor und setzte damit ein europäisches Normsetzungsverfahren in Gang. Im Wesentlichen sollte die Dauer des Mutterschaftsurlaubs auf 18 Wochen verlängert werden, von denen sechs zwingend nach der Geburt genommen werden müssten. Während des Urlaubs soll das volle Arbeitsentgelt weitergezahlt werden, eine Beschränkung auf die Höhe des Krankengelds aber möglich sein.

Zwei Jahre später machte das europäische Parlament in einer ersten Lesung des Vorschlags der Kommission deutlich, dass ihm dieser nicht weit genug geht. Das Europaparlament vertrat den Standpunkt, dass der Mutterschaftsurlaub nicht nur auf 18, sondern sogar auf 20 Wochen verlängert werden müsste (Beschluss vom 20.10.2010). Die Abstimmung im Parlament fiel mit 390 zu 192 Stimmen recht deutlich aus, verfehlte aber eine qualifizierte Mehrheit.

Einige Staaten, darunter Deutschland, haben bereits Widerstand gegen die geplante Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs angekündigt. Auch die deutsche Wirtschaft ist nicht begeistert. So ließ die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) verlauten, dass nach Berechnungen des Fraunhofer Instituts mit einer Mehrbelastung von 1,7 Milliarden EUR pro Jahr zu rechnen sei. Man befürchte höhere Einstellungshürden für Frauen infolge erhöhter Lohnnebenkosten.

Fazit und Ausblick

Möglicherweise wird der Streit entschärft durch eine gleichzeitig mit der Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs einergehende Anrechnung von Elternzeit auf Mutterschaftsurlaub. Eine solche Klausel ist bereits in dem Entwurf des Europäischen Parlaments vorgesehen. Danach sollen die letzten vier Wochen des (verlängerten) Mutterschaftsurlaubs und die Elternzeit aufeinander anrechenbar sein. Eine solche Regelung hätte zur Folge, dass der Mutterschutz in der Bundesrepublik „nur“ von derzeit zwölf auf 16 Wochen ausgedehnt werden müsste. In dieser Form fallen die Mehrbelastung für Arbeitnehmer bzw. die Krankenkassen deutlich geringer aus als nach den ursprünglichen Planungen.

Es ist zu vermuten, dass in dem vom Europäischen Parlament verabschiedete Entwurf ein wenig Verhandlungstaktik steckt. Denn nun hat sich der Ministerrat mit dem Entwurf zu befassen, und dessen Standpunkt wird voraussichtlich von dem der Europäischen Kommission und dem des Europäischen Parlaments abweichen. Wahrscheinlich wird daher ein Vermittlungsausschuss einberufen, so dass das Resultat der derzeit in Gang gesetzten Richtlinienänderung offen ist.

Wie auch immer man die geplante Verlängerung des Mutterschutzurlaubs ausfallen wird und wie auch immer man sie bewertet - schnell wird sie jedenfalls nicht kommen. Denn auch bei raschem weiterem Verhandlungsablauf wird die Richtlinienänderung frühestens Mitte 2011 verbindlich beschlossen werden. Da EU-Richtlinien den Mitgliedstaaten geräumige Umsetzungsfristen gewähren, schließt sich daran eine zwei Jahre dauernde Umsetzungsfrist an. Somit ist vor Mitte 2013 mit einer Änderung des MuSchG nicht zu rechnen.

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Letzte Überarbeitung: 10. Januar 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
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Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
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Frankfurt, 26.03.2012
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Berlin, 21.03.2012
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Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
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Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10

Hamburg, 12.03.2012
Provision:

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Befristung:

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