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Arbeitsrecht aktuell: 08/126 Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs vor und nach der Geburt von 14 auf 18 Wochen |
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Vorschlag der Kommission vom 03.10.2008 zur Änderung der Mutterschutzrichtlinie
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
02.12.2008. Die EU-Kommission stellte am 03.10.2008 ein Paket von Initiativen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie vor. Das Maßnahmenpaket beinhaltet unter anderem einen Vorschlag zur Änderung der Mutterschutzrichtlinie, d.h. der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
Die Kommission verfolgt mit der vorgeschlagenen Reform der Mutterschutzrichtlinie das Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen zu verbessern. Damit soll Arbeitnehmerinnen geholfen werden, sich von den unmittelbaren Folgen der Entbindung zu erholen. Außerdem soll es Müttern leichter gemacht werden, am Ende des Mutterschaftsurlaubs auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren.
Um diese Ziele zu erreichen, werden im Wesentlichen vier Änderungen vorgeschlagen:
Erstens soll der bezahlte Mutterschaftsurlaub von derzeit mindestens 14 Wochen auf mindestens 18 Wochen verlängert werden (Änderung von Art.8 der Mutterschutzrichtlinie). Während der Mutterschaftsurlaub derzeit gemäß Art.8 Abs.2 der Richtlinie einen obligatorischen Teil von mindestens zwei Wochen umfassen muss, der sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilen kann, müssen nach der geplanten Änderung sechs der insgesamt 18 Wochen Urlaub nach der Geburt genommen werden. Im übrigen kann die Arbeitnehmerin frei entscheiden, ob sie die restlichen 12 Wochen vor oder nach der Entbindung in Anspruch nimmt.
Zweitens soll der zugunsten von Schwangeren und jungen Müttern bestehende Kündigungsschutz erweitert werden. Dazu wird vorgeschlagen, Art.10 der Mutterschutzrichtlinie in der Weise zu ändern, dass Kündigungen durch den Arbeitgeber nicht nur - wie jetzt bereits - vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verboten sind, sondern dass auch Vorbereitungen einer Kündigung für unzulässig erklärt werden müssen. Außerdem soll das Kündigungsverbot zwar nach wie vor schon mit dem Ende des Mutterschaftsurlaubs enden (während es nach deutschem Recht erst vier Monate nach der Entbindung endet), doch soll der Arbeitgeber künftig dazu verpflichtet werden, auf Verlangen der Arbeitnehmerin schriftlich „gebührend nachgewiesene Kündigungsgründe“ mitzuteilen, wenn die Kündigung binnen sechs Monaten nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs erfolgt.
Drittens müssen die Mitgliedstaaten künftig sicherstellen, dass Arbeitnehmerinnen nach Beendigung ihres Mutterschaftsurlaubs an denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückkehren können, und zwar zu Bedingungen, die nicht ungünstiger sind als zuvor. Diese Änderung betrifft Art.11 der Mutterschutzrichtlinie. Zudem müssen an den Arbeitsplatz zurückkehrende Arbeitnehmerinnen Anspruch auf alle zwischenzeitlich eingeführten Verbesserungen der Arbeitsbedingungen haben. Diese Regelung ist allerdings bereits jetzt in bestehenden Richtlinien enthalten, nämlich in Art.2 Abs.7 der Richtlinie 76/207/EWG in Gestalt der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 (Richtlinie 2002/73/EG).
Viertens soll Arbeitnehmerinnen die Wahrnehmung ihrer Rechte, die ihnen im Zusammenhang mit dem Mutterschutz zustehen, durch eine Beweislastumkehr zu ihren Gunsten erleichtert werden. Diese Beweislastregelung ist Gegenstand eines neu in die Mutterschutzrichtlinie eingeführten Art.12a.
Kritisch ist zu dem Änderungsvorschlag anzumerken, dass der Kern des Reformvorhabens, nämlich die geplante Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs von derzeit 14 auf 18 Monate, nicht begründet wird. Die von der Kommission mitgeteilten Erwägungen für ihren Änderungsvorschlag wirken daher - wie oft auch in anderen Fällen - ein wenig wie die routinemäßige Abarbeitung einer Wiedervorlage.
Angesichts der erheblichen Verlängerung der Schutzfristen hätte es außerdem nahegelegen, entsprechend dem deutschen Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) auch eine gewisse Zeit vor dem errechneten Entbindungstermin als zwingenden bzw. nicht zur Disposition stehenden Urlaub auszugestalten. Erfahrungsgemäß ist Erwerbsarbeit den meisten Schwangeren in den letzten Wochen vor der Geburt nicht zuzumuten oder sogar mit massiven Gesundheitsgefahren verbunden, weshalb werdende Mütter nach derzeit geltendem deutschem in den letzten sechs Wochen vor der Geburt gemäß § 3 Abs.2 MuSchG auch generell nicht beschäftigt werden dürfen. Was gegen diese oder eine ähnliche, d.h. zwingende gesetzliche Schutzvorschrift und für die von der Kommission befürwortete "freie" Entscheidungsmöglichkeit der Schwangeren spricht, hat die Kommission bislang nicht begründet.
Soll es Schwangeren nach der geänderten Richtlinie freistehen, über die Lage ihres 18wöchigen Mutterschaftsurlaubs - abgesehen von den festliegenden sechs Wochen nach der Geburt - beliebig zu entscheiden, werden sich viele für eine vollständige Inanspruchnahme nach der Geburt entscheiden, da sie - jedenfalls in Deutschland - vor der Geburt ohnehin durch die Möglichkeit eines vom Frauenarzt auszusprechenden konkreten Beschäftigungsverbots geschützt (§ 3 Abs.1 MuSchG) sind. Da Zeiten eines konkreten Beschäftigungsverbots auf die bislang 14wöchigen Schutzfristen nicht anzurechnen sind, lädt die geplante Freiheit bei der zeitlichen Festlegung des verlängerten Mutterschaftsurlaubs zu vorgeburtlichen Krankmeldungen oder vorgeburtlichen konkreten Beschäftigungsverboten mit dem Ziel einer Ausweitung der bezahlten Freistellung über 18 Wochen hinaus geradezu ein.
Aufgrund des gesetzlichen Anspruchs auf bezahlte Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfristen wird die Richtlinienänderung schließlich auch kaum zu einer Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf führen. Allerdings dürften die finanziellen Lasten, die mit Entgeltersatzleistungen für Schwangere und junge Mütter verbunden sind, vom Staat hin zu den Krankenkassen verschoben werden: Da in Deutschland nach derzeit geltendem Recht die Krankenkassen für die bezahlte Freistellung während der gesetzlichen Schutzfristen aufkommen und da die bezahlten nachgeburtlichen Schutzfristen auf die Elternzeit anzurechnen sind, wird eine Ausweitung der nachgeburtlichen Schutzfristen die Krankenkassen belasten und den Staat entlasten.
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Letzte Überarbeitung: 2. Februar 2009
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Betriebsrat:
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 21.09.2009, 9 TaBV 98/08
Kündigung:
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Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Diskriminierung:
ArbG Hamburg, Urteil vom 26.01.2010, 25 Ca 282/09
Mitbestimmung:
BAG, Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08
Aufhebungsvertrag und Abfindung:
BAG, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08
Urlaubsabgeltung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2009, 6 Sa 1215/09
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Teilzeit:
LAG Köln, Urteil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09
Kündigung:
BAG, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
Abfindung und Steuer:
BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Kündigung und Diskriminierung:
BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 764/08
Kündigung:
Hessisches LAG, Urteil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08
Verhaltensbedingte Kündigung:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
BAG, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Betriebsänderung:
LAG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2009, 6 Sa 808/08
Abmahnung - Kündigung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2009, 13 Sa 484/09
Fristlose Kündigung
Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09
Fristlose Kündigung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.07.2009, 3 Sa 61/09
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigung - Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Privattelefonate - Kündigung:
Hessisches LAG, Urteil vom 07.04.2009, 13 Sa 1166/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 30.07.2009, 15 Ca 278/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
BAG, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08
Sozialplan - Abfindung:
BAG, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung und Kündigung:
BAG, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 894/07
Kündigung - Sozialauswahl:
Hessisches LAG, Urteil vom 22.01.2009, 14 Sa 1173/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
Raucher gekündigt:
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Aufhebungsvertrag - Abfindung:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
ArbG Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
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