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Arbeitsrecht aktuell: 09/096 Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit infolge Hormonbehandlung besteht Pflicht zur Entgeltfortzahlung.




Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.11.2008, 6/18 Sa 740/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden?

08.06.2009. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Unter „Verschulden“ versteht die Rechtsprechung ein Verhalten, mit dem der erkrankte Arbeitnehmer grob gegen das „von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten“ verstößt, so dass es ungerecht wäre, die Folgen dieses völlig unvernünftigen Verhaltens auf den Arbeitgeber abzuwälzen. Fälle, in denen die Rechtsprechung ein solches "Verschulden" des erkrankten Arbeitnehmers angenommen hat, sind zum Beispiel eine Trunkenheitsfahrt mit Unfallfolge, die Nichtbeachtung der Gurtpflicht, die Herbeiführung eines Arbeitsunfalls durch einen besonders leichtsinnigen Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften oder auch die Ausübung eines Sports unter grobem und leichtsinnigem Verstoß gegen die anerkannte Regeln der Sportart.

Im Ergebnis kommen Arbeitgeber mit ihrer Meinung, der Arbeitgeber trage ein solches „Verschulden“ an seiner Krankheit, bei Gericht selten durch. Daher sind Prozesse über die Frage, ob eine vom Arbeitnehmer verschuldete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ebenfalls selten. Über einen solchen Fall hatte das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) mit Urteil vom 26.11.2008 (6/18 Sa 740/08) zu entscheiden.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zugrunde?

Die Arbeitnehmerin war im August und September 2003 sowie zum Jahreswechsel 2003/2004 insgesamt etwa vier Wochen arbeitsunfähig erkrankt, weil sie sich aufgrund einer Hormonbehandlung eine Bauchwassersucht sowie Schmerzen im Unterbauch zugezogen hatte. Der Hormonbehandlung hatte sie sich auf ärztlichen Vorschlag hin unterzogen, nachdem Unfruchtbarkeit diagnostiziert worden war.

Der Arbeitgeber, der von den Krankheitsbildern und deren ursächlichem Hintergrund Kenntnis hatte, verklagte die Arbeitnehmer daraufhin auf Rückzahlung der ihr gewährten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da er der Meinung war, diese Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht zu haben. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Entgeltfortzahlungspflicht sah er als nicht gegeben an, da die Arbeitnehmerin ihre durch die Hormonbehandlung verursachte Erkrankung und dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit „verschuldet“ habe.

Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Marburg wies die Klage ab (Urteil vom 11.04.2008, 2 Ca 450/07). Die Durchführung einer Hormonbehandlung bei ärztlich festgestellter Unfruchtbarkeit stellt, so das Arbeitsgericht, keinen groben Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten dar, das als „Verschulden“ mit der Folge eines Wegfalls der Entgeltfortzahlung anzusehen wäre.

Wie hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden?

Das Hessische LAG bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts, d.h. es entschied ebenfalls zugunsten der Arbeitnehmerin. Zur Begründung heißt es im wesentlichen:

Dass sich eine Arbeitnehmerin unter ärztlicher Anleitung einer Hormonbehandlung unterzieht, ist nach Ansicht des LAG eine Verhaltensweise der privaten Lebensgestaltung, die in keiner Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Der Argumentation des Arbeitgebers hält das Gericht entgegen, dass die spätere Erkrankung aufgrund der Hormonbehandlung schließlich nicht von der Arbeitnehmerin beabsichtigt worden war. Vielmehr hatte sie allenfalls eine gewisse Gefahr der Erkrankung in Kauf genommen. Insofern allerdings ist das Verhalten der Klägerin nicht anders zu bewerten als die Ausübung einer mit Verletzungsgefahren verbundenen Sportart. Wer als Arbeitnehmer in seiner Freizeit Fußball spielt, tut dies ja auch nicht in der Absicht, sich ein Bein zu brechen.

Mit Blick auf die zu Sportverletzungen vorliegende Rechtsprechung meinte das LAG, ein „Verschulden“ der Arbeitnehmerin könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn besonders gesteigerte Erkrankungsrisiken vorliegen. Solche Umstände, bei denen der Erfolg der Hormonbehandlung und die mit ihr verbundene Erkrankungsgefahr „in keinem Verhältnis mehr stehen“, lagen hier aber nicht vor.

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Letzte Überarbeitung: 11. August 2009

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