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Arbeitsrecht aktuell: 10/186 Recht des Betriebsrates auf eigenen (Farb-)Drucker




Betriebsräte mit Technikkenntnissen sind klar im Vorteil

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 18.06.2010, 10 TaBV 11/10

23.09.2010. Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die Kosten eines bei ihm bestehenden Betriebsrates zu übernehmen und ihm alle Mittel zur Verfügung zu stellen, die er für seine Arbeit benötigt. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Kosten und Mittel "erforderlich" sind. Wann das der Fall ist, kann der Betriebsrat zwar in bestimmten Umfang selbst bestimmen. Allerdings gibt es auch hier Grenzen, und um deren Einhaltung wird immer wieder - durchaus vermeidbar - durch alle Instanzen vor Gericht gestritten: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 18.06.2010, 10 TaBV 11/10.

von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart

Informations- und Kommunikationstechnik im Betrieb - Was dürfen Betriebsräte fordern?

Arbeitgeber sind nicht nur verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Sie müssen auch für Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung in "erforderlichem" Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung stellen (§ 40 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).

Der Betriebsrat darf in gewissem Umfang selbst festlegen, was in diesem Sinne "erforderlich" ist. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung gewährt ihm dabei einen nicht überprüfbaren "Beurteilungsspielraum", der allerdings überschritten werden kann. Diese Gefahr besteht anders als bei den Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrates in erster Linie bei Sachmitteln, da der zugebilligte Spielraum hier eher eng ist.

Streitigkeiten über die Erforderlichkeit von Sachmitteln sind daher immer wieder an der Tagesordnung - und nicht immer enden entsprechende Prozesse zu Gunsten des Betriebsrates. Speziell die „Informations- und Kommunikationstechnik“ ist ein fortwährender Zankapfel zwischen den Betriebsparteien, obwohl sie in § 40 BetrVG ausdrücklich genannt wird und ihre Kosten in den letzten Jahren immer weiter gesunken sind.

Gestritten wird beispielsweise darüber, welche Geräte überhaupt benötigt werden und ob es genügt, den Betriebsrat Technik des Betriebes mitbenutzen zu lassen.

Argumentiert wird immer auf die gleiche Weise: Der Arbeitgeber kritisiert die entstehenden Kosten und organisatorischen Probleme. Der Betriebsrat verweist darauf, dass er vom Arbeitgeber genutzte Geräte ebenfalls erhalten muss und dass eine Mitbenutzung vorhandener Technik die Vertraulichkeit der Betriebsratstätigkeit gefährdet. Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm zeigt anschaulich, wie ausschlaggebend insbesondere das Vertrauchlichkeitsargument sein kann (Beschluss vom 18.06.2010, 10 TaBV 11/10).

Der Fall: Betriebsrat möchte keinen Drucker mit Spionagemöglichkeit mitbenutzen

Betriebsrat und Arbeitgeber stritten über einen vom Betriebsrat verlangten eigenen Farbdrucker. Hintergrund des Streits war, dass der Betriebsrat in seinem Büro über zwei PCs verfügte, aber keinen eigenen Drucker als Endgerät hatte. Er konnte daher Dokumente nur über das Netzwerk an einer Druck-Kopier-Kombination ausdrucken, die etwa fünf Meter vom Betriebsratsbüro im Flur stand.

Dieses Gerät konnte „vertraulich drucken“. Der Ausdruck eines Dokuments startete dann erst, wenn an dem Gerät eine PIN-Nummer eingegeben wird. Allerdings wurden die Druckaufträge auch in diesem Fall auf einer Festplatte gespeichert. Man konnte zwar per Hand nach dem Drucken Dateien löschen, doch wurden die gelöschten Dateien dadurch nur aus dem Dateiverzeichnis entfernt. Die Dateien selbst blieben auf der Festplatte erhalten und wurden erst nach und nach durch folgende Druckaufträge überschrieben.

Abgesehen von diesen Problemen war das Kombigerät nur in der Lage, schwarz/weiß zu drucken. Der Betriebsrat wollte aber einen Farbdrucker, da der Arbeitgeber Ausdrucke und Bekanntmachungen im Betrieb oft in Farbdruck aushängte. Außerdem bekam der Betriebsrat vom Arbeitgeber häufig E-Mails mit Dateien, die farbliche Diagramme oder sonstige farbliche Hervorhebungen enthielten.

Vor diesem Hintergrund gab das Arbeitsgericht Bielefeld dem Antrag des Betriebsrats, ihm einen eigenen Farbdrucker zur Verfügung zu stellen, statt (Beschluss vom 13.01.2010, 6 BV 86/09). Der Arbeitgeber ging daraufhin in die zweite Instanz.

Landesarbeitsgericht Hamm: Schon die Möglichkeit einer Überwachung ist unzumutbar - Betriebsrat braucht hier eigenen Drucker

Das LAG Hamm bestätigte das Arbeitsgericht Bielefeld und entschied ebenfalls zu Gunsten des Betriebsrats.

Anders als der Arbeitgeber hielt das Gericht die Mitbenutzung der Druck-Kopier-Kombination wegen seiner Datenspeicherungsmöglichkeit für inakzeptabel. Dabei war es unerheblich, ob die damit verbundene Missbrauchsmöglichkeit tatsächlich auch genutzt wurde. Schon die blosse Chance auf eine solche Beeinträchtigung sei, so das Gericht, eine verbotene Behinderung der Betriebsratsarbeit.

Der Betriebsrat hatte damit Anspruch auf einen eigenen Drucker, und zwar sogar auf den gewünschten Farbdrucker. Denn nur wenn er wie der Arbeitgeber Belegschaftsinformationen und E-Mails in Farbe auf Papier bringen kann, können die Betriebsparteien nach Auffassung des Gerichts "auf Augenhöhe" kommunizieren.

Fazit: Betriebsräte sollten ihre Technik auf Missbrauchsmöglichkeiten überprüfen. Eine solche behindert seine Tätigkeit und muss abgeschafft werden. Der Weg des geringsten Widerstandes wird hier typischerweise die Anschaffung eigener Technik sein. Da gute, langlebige Laserdrucker mit geringen Folgekosten bereits im unteren dreistelligen Bereich verfügbar sind, sollten Arbeitgeber hier vielleicht lieber in ein solches Gerät und nicht in einen Rechtsstreit über mehrere Instanzen investieren.

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Letzte Überarbeitung: 19. September 2011

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Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

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Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

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Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Berlin, 05.04.2012
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Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

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Köln, 28.03.2012
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Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
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Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10

Hamburg, 12.03.2012
Provision:

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Befristeter Arbeitsvertrag und auflösende Bedingung

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