Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 08/002 Europarechtswidrige Benachteiligung von Teilzeit-Beamten bei Überstunden




Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.12.2007 (Voß), C-300/06

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat der Europäische Gerichtshof entschieden?

02.01.2008. In der Sache geht es um eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens.

Gemäß Art.141 Abs.1 und 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) hat jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen. Dies gilt für die üblichen Grund- und Mindestgehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer zahlt.

Fraglich ist, ob die Regelungen des Beamtenbesoldungsrechts des Landes Berlin diesem Grundsatz widersprechen. Gemäß § 35 Abs.2 des Berliner Landesbeamtengesetzes sind Beamte grundsätzlich zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet. Nach der auch im Land Berlin geltenden Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) ist die für Mehrarbeit gezahlte Vergütung allerdings geringer als die anteilige reguläre Vergütung, die sich unter Zugrundelegung der individuellen Arbeitszeit des Beamten ergibt. Da die individuelle Arbeitszeit bei Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten unterschiedlich lang ist, fällt ein Teil der von Teilzeitbeamten geleisteten Mehrarbeit bei Vollzeitbeschäftigen in deren "reguläre" Arbeitszeit und wird in diesem Rahmen besser vergütet.

Die Regelungen der MVergV führen nämlich einerseits dazu, dass jegliche Mehrarbeit, die der Teilzeit- sowie auch der Vollzeitbeschäftigen, grundsätzlich in gleicher Weise gekürzt vergütet wird. Andererseits führt dies auch zu dem Ergebnis, dass Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die bei Vollzeitbeschäftigten noch innerhalb deren individueller ("regulärer") Arbeitszeit läge, geringer vergütet wird, als wenn der Vollzeitbeschäftigte dieselbe Arbeitszeit geleistet hätte.

Angesichts der Tatsache, dass Teilzeitbeschäftigungen weit überwiegend von Frauen ausgeübt werden, ergab sich für das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Regelung mit Art.141 Abs.1 und 2 EG vereinbar ist oder eine Diskriminierung von Frauen darstellt, wenn es sich bei den in Teilzeit beschäftigten Beamten überwiegend um Frauen handelt.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zugrunde?

In dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreit geht es um die Vergütung von Mehrarbeit der beamteten und in Teilzeit beschäftigten Lehrerin Frau Voß. Im Jahre 2000 erbrachte Frau Voß monatlich zwischen vier und sechs und insgesamt 27 Unterrichtsstunden, die als zu bezahlende Mehrarbeit gesondert vergütet wurden. Der ihr gewährte Ausgleich betrugt 1.075,14 DM, während einem vergleichbaren vollzeitig beschäftigten Beamten für diese Tätigkeit 1.616,15 DM hätten gezahlt werden müssen.

Nachdem der Antrag der Frau Voß auf Vergütung der Differenz von 541,01 DM vom Land Berlin abgelehnt worden war, erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, das der Klage stattgab. Gegen die Entscheidung legte das Land Berlin Sprungsrevision zum Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Vorlagebeschluss vom 11.05.2006 (AZ: 2 C 8/05) legte das BVerwG dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 141 EG einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Vergütung für eine über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit sowohl bei vollzeitbeschäftigten als auch bei teilzeitbeschäftigten Beamten in derselben Höhe gezahlt wird, die niedriger ist als die anteilige Besoldung, die bei vollzeitbeschäftigten Beamten auf einen gleichlangen Teil ihrer regulären Arbeitszeit entfällt, wenn überwiegend Frauen teilzeitbeschäftigt sind? Im Rahmen dieses Vorabentscheidungsverfahrens hatte der Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer mit seinen Schlussanträgen vom 10.07.2007 dafür plädiert, die Vorlagefrage im Sinne der Europarechtswidrigkeit der fraglichen Überstundenregelungen zu beantworten.

Wie hat der Europäische Gerichtshof entschieden?

Der Europäische Gerichtshof stellt in seinem Urteil vom 06.12.2007 zunächst heraus, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts nicht nur auf Vorschriften, die eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beinhalten, sondern auch auf mittelbare Diskriminierungen anzuwenden ist.

Damit fallen nicht nur beabsichtigte Ungleichbehandlungen, sondern auch ungewollte Schlechterstellungen, die sich als Folge von geschlechtsneutralen Kriterien ergeben, unter den Anwendungsbereich des Art.141 EG. Entscheidend ist bei unmittelbaren wie bei mittelbaren Diskriminierungen, ob sich die fragliche Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren sachlich rechtfertigen lässt.

In der geringeren Vergütung der von Teilzeitbeschäftigten geleisteten Mehrarbeit sieht der EuGH eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der teilzeitbeschäftigten Beamten. Ob dies auch eine Ungleichbehandlung speziell von Frauen beinhaltet, richtet sich nach dem gesamten Anwendungsbereich der Norm, also dem Kreis von Personen, auf die die Norm insgesamt Anwendung findet.

Sobald dies überwiegend weibliche Arbeitnehmer sind, läge eine Ungleichbehandlung vor. Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung war der Vorlage des BVerwG nach Ansicht des EuGH nicht zu entnehmen. Die Prüfung dieser Frage überließ der Gerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 9. März 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10