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Arbeitsrecht aktuell: 07/34 Mehrarbeitsvergütung von Teilzeitbeamten verstößt gegen Lohngleichheitsgebot.




Schlussanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer, vom 10.07.2007, Rs. C-300/06

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Zu welcher Rechtsfrage hat sich der Generalanwalt geäußert?

16.08.2007. In dem Rechtsstreit der beamteten Lehrerin Frau Voß gegen das Land Berlin geht es um die Bezahlung von Überstunden, die die klagende Frau Voß vom 11.01.2000 bis zum 23.05.2000 als Teilzeitbeschäftigte mit einem regulären Stundendeputat von 23 Unterrichtsstunden pro Woche leistete.

Diese Mehrarbeitsstunden beliefen sich auf monatlich zwischen vier und sechs und insgesamt auf 27 Unterrichtsstunden.

Aufgrund der Besonderheiten der Vergütung, die Beamte für geleistete Mehrarbeit verlangen können, erhielt die Klägerin als Ausgleich für die 27 Unterrichtsstunden weniger Geld (1.075,14 DM) als sie hätte verlangen können, wenn diese Stunden auf der Grundlage des „Stundenlohns“ eines vollzeitig beschäftigten Beamten zu berechnen wären; in diesem Falle hätten 1.616,15 DM gezahlt werden müssen.

Das Land als Dienstherr lehnte den Antrag der Klägerin auf Vergütung von 1.616,15 DM ab und vergütete nur die 1.075,14 DM, die der Klägerin nach deutschem bzw. im Land Berlin geltendem Beamtenrechtsvorschriften ohnehin zustehen.

Die Klägerin klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Berlin, das ihr recht gab mit der Begründung, die unterschiedliche Bezahlung derselben Arbeitsstunden je nachdem, ob der Beamte sie als Teilzeitkraft in Form von Mehrarbeitsvergütung oder als Vollzeitkraft als Teil der regulären Vergütung verlangen könne, verstoße gegen den europarechtlichen Grundsatz der Lohngleichheit im Verhältnis von Männern und Frauen, d.h. gegen Art. 141 Abs.1 des EG-Vertrags (EG) in Verbindung mit Art.1 der Richtlinie 75/117 EG des Rates vom 10.02.1975.

Nach Art.141 Abs.1 EG stellt jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. Das Verwaltungsgericht Berlin hielt im Fall der Frau Voß eine sog. mittelbare Diskriminierung für gegeben, da etwa 88 Prozent der Teilzeitbeschäftigten im Lehrerdienst des beklagten Landes Berlin im Frühjahr 2000 Frauen gewesen seien.

Gegen dieses Urteil legte das unterlegene Land Berlin Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein, das das Verfahren aussetzte und mit Vorlagebeschluss vom 11.05.2006 (2 C 8/05) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorlegte, ob Art. 141 EG einer nationalen Regelung entgegenstehe, nach der die Vergütung für eine über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit sowohl bei vollzeitbeschäftigten als auch bei teilzeitbeschäftigten Beamten in derselben Höhe gezahlt wird, die niedriger ist als die anteilige Besoldung, die bei vollzeitbeschäftigten Beamten auf einen gleichlangen Teil ihrer regulären Arbeitszeit entfällt, wenn überwiegend Frauen teilzeitbeschäftigt sind?

Wie man dieser Entscheidung des BVerwG entnehmen kann, sieht es den Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts Berlin als durchaus richtig an, möchte aber zuvor vom EuGH geklärt haben, ob in Fällen der vorliegenden Art eine mittelbare Entgeltdiskriminierung vorliegt, die gegen Art.141 AG verstößt. Da aufgrund des Vorlagebeschlusses des BVerwG die Sache nunmehr beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig ist, hat der EuGH die Meinung des zuständigen Generalanwalts zu hören. Im vorliegenden Fall äußerte sich der Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer mit Schlussantrag vom 10.07.2007.

Wie lautet der Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts?

Der Generalanwalt schlug dem EuGH vor, die vom BVerwG vorgelegte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

„Art. 141 EG ist in dem Sinne auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Überstunden, die von Teilzeitbeschäftigten in der Zeitspanne zwischen dem Ende ihrer regulären Arbeitszeit und derjenigen von Vollzeitbeschäftigten geleistet werden, geringer vergütet werden als die von Letzteren erbrachten regulären Arbeitsstunden, wenn die Ungleichbehandlung wesentlich mehr Frauen als Männer betrifft und nicht nachgewiesen wird, dass diese Regelung zur Erreichung eines legitimen Zieles unerlässlich ist und auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung wegen des Geschlechts zu tun haben.“

Sollte der EuGH diesem Entscheidungsvorschlag folgen, so hätte dies nicht nur zur Folge, dass die deutschen beamtenrechtlichen Regelungen über die Mehrarbeitsvergütung zugunsten der mit Mehrarbeit belasteten Teilzeitkräfte zu ändern wären. Vielmehr wäre auch im Bereich der Privatwirtschaft bzw. des Arbeitsrechts anhand des europarechtlichen Grundsatzes der Lohngleichheit zu prüfen, ob die bestehenden – vertraglichen, tariflichen oder in Betriebsvereinbarungen enthaltenen – Regelungen über Überstundenvergütung den Vergleich zwischen der (Gesamt-)Vergütung von Teilzeitkräften mit der (anteiligen) regulären Vergütung von Vollzeitkräften aushalten.

Einzelheiten zu dem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 6. Dezember 2011

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