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Arbeitsrecht aktuell: 08/011 Streikrecht versus Niederlassungsfreiheit




Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.12.2007, Rs. C-438/05

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover

Über welche Rechtsfrage hat der Europäischer Gerichtshof entschieden?

Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Streikrecht von Gewerkschaften durch die Niederlassungsfreiheit des Arbeitsgebers eingeschränkt werden kann.

Hintergrund war eine geplante „Umflaggung“ eines Fährschiffs von Finnland nach Estland und die damit verbundene Anwendung estnischer statt finnischer Gesetze und Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, gegen die sich jene nach einem Aufruf der Gewerkschaften durch Ausübung des Streikrechts wehren sollten.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde?

Die finnische Reederei Viking Line plante, eines ihrer finnischen Schiffe unter estnischer Flagge fahren zu lassen um estnische Mitarbeiter zu wesentlich niedrigeren Gehältern einstellen zu können.

Die finnische Gewerkschaft FSU drohte mit Streik, u.a. um den Abschluss eines Tarifvertrages zu erreichen, der vorsah, dass die Viking Line auch im Falle der „Umflaggung“ weiterhin finnisches Arbeitsrecht zu beachten hat und auf die Entlassung finnischer Arbeitnehmer verzichtet. Die Internationale Gewerkschaft ITF rief ihre Mitgliedsorganisationen in einem Rundschreiben dazu auf, keine Verhandlungen mit der Viking Line zu führen.

Die Viking Line klagte vor den englischen Gerichten und begehrte von der ITF, das Rundschreiben zurückzuziehen und von der FSU die Unterlassung von Maßnahmen, die ihre Niederlassungsfreiheit hinsichtlich der „Umflaggung“ beeinträchtigen.

Der Court of Appeal (England und Wales) setzte das Verfahren aus, um dem EuGH einige Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die die Auslegung von Art. 43 EG und der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22.12.1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern betreffen.

Wie hat der Europäischer Gerichtshof entschieden?

Der EuGH hat zunächst darauf hingewiesen, dass das Vorabentscheidungsersuchen „hypothetischen Charakter“ habe, da bislang eine „Umflaggung“ nicht stattgefunden habe. Demgemäß seien die dem Gericht gestellten Fragen lediglich insoweit zu beantworten, wie die Auslegung des Art.43 EG – Niederlassungsfreiheit – betroffen sei. Die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit seien auch auf kollektive Maßnahmen wie den Streik anzuwenden, wenn eine Gewerkschaft diese betreibe, um ein Unternehmen dazu zu bringen, einen Tarifvertrag mit dem Ziel abzuschließen, das Unternehmen davon abzuhalten, von seiner Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen.

Kollektive Maßnahmen wie der hier angedrohte Streik stellen nach Ansicht des EuGH eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit eines Unternehmens könne aber gerechtfertigt sein, wenn mit ihnen ein legitimer Zweck wie beispielsweise die Sicherung von Arbeitsplätzen und Arbeitsbedingungen angestrebt werde und außerdem alle anderen Möglichkeiten zur Konfliktlösung ausgeschöpft seien. Voraussetzung sei allerdings, dass Arbeitsplätze bzw. Arbeitsbedingungen tatsächlich gefährdet oder ernsthaft bedroht seien und die kollektive Maßnahme zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich ist.

Der EuGH räumt damit weder dem Streikrecht der Gewerkschaft noch der Niederlassungsfreiheit der Viking Line einen grundsätzlichen Vorrang ein, sondern überlässt dem nationalen Gericht die Prüfung, ob die kollektive Maßnahme durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und zur Zweckerrei-chung geeignet und insbesondere erforderlich ist, mithin keine weniger einschneidenden Maßnahmen in Betracht kommen.

Ob der EuGH mit dieser Entscheidung zum Vorreiter des Streikrechts in der EU geworden ist, muss allerdings bezweifelt werden: Der Gerichtshof hatte sich nämlich wenige Tage später, am 18.12.2007, in einer ähnlichen Rechtssache (Rs. C-341/05) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Arbeitskampfmaßnahme, mit der eine schwedische Gewerkschaft ein ausländisches Dienstleistungsunternehmen zur Aufnahme von Lohnverhandlungen und zum Beitritt zu einem Tarifvertrag bringen wollte, gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. In dem dort entschiedenen Fall hatte eine lettische Gesellschaft Arbeitnehmer aus Lettland zur Durchführung von Bauarbeiten nach Schweden gesandt, wo die Arbeiten von deren Tochterfirma ausgeübt wurden.

Die eingeleitete kollektive Maßnahme in Form von Baustellenblockaden in Schweden bewertete der EuGH als Beschränkung des freien Dienstverkehrs, die in dem konkreten Fall nicht durch das Allgemeininteresse des Arbeitsschutzes gerechtfertigt sei.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 21. Oktober 2009

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Berlin, 21.03.2012
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Berlin, 18.03.2012
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Berlin, 15.03.2012
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