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Arbeitsrecht aktuell: 08/036 Die Verlängerung der Wochenarbeitszeit bayrischer Beamte auf 42 Stunden ist verfassungsgemäß
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.01.2008, 2 BvR 398/07
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?
25.03.2008. Seit einigen Jahren steht die Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst auf der politischen Agenda der Innenminister in Bund und Ländern. Während darüber im Bereich der Arbeiter und Angestellten mit den Gewerkschaften, vor allem mit der ver.di, verhandelt werden muss, kann der Dienstherr im Verhältnis zu seinen Beamten Arbeitszeiten auch einseitig durch Gesetz oder Rechtsverordnung verlängern. Da Beamte nicht streiken dürfen, besteht die rechtlich allein mögliche Gegenwehr in einer gerichtlichen Kontrolle von gesetzlich oder per Rechtsverordnung verfügten Arbeitszeitverlängerungen.
Rechtlicher Ansatzpunkt für eine Kontrolle sind die verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beamten, die einer Anhebung ihrer Arbeitszeit ohne gleichzeitige Erhöhung der Besoldung entgegenstehen könnten. In Betracht kommt dabei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art.3 Abs.1 GG), d.h. man könnte argumentieren, dass die Anhebung der Arbeitszeit der Beamten diese gegenüber den Angestellten des öffentlichen Dienstes gleichheitswidrig benachteiligt.
Außerdem könnte eine Arbeitszeitverlängerung gegen Art.33 Abs.5 GG verstoßen, der bestimmt, dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist. Zu diesen Grundsätzen gehört u.a. das Alimentationsprinzip, nach dem die Beamten besoldet werden. Dieses beinhaltet zwar gerade kein Recht auf „Bezahlung“ jeder einzelnen geleisteten Arbeitsstunde, garantiert aber immerhin eine dem Amt angemessene Besoldung. Fraglich ist, ob eine faktische Besoldungskürzung als Resultat einer Arbeitszeitverlängerung mit dem Alimentationsprinzip vereinbar ist.
Schließlich könnte man aus Sicht der Beamten auch fragen, ob nicht jedwede kompensationslose Verlängerung der Arbeitszeit gegen die - ebenfalls in Art.33 Abs.5 GG enthaltene - Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstößt.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde?
Die regelmäßige Arbeitszeit bayrischer Beamter lag bis Ende August 2004 bei durchschnittlich 40 Stunden pro Woche. Mit Wirkung zum 01.09.2004 setzte die Bayrische Staatsregierung die wöchentliche Arbeitszeit von Beamten und Dienstanfängern in Bayern von 40 auf 42 Stunden herauf (Verordnung über die Arbeitszeit für den bayrischen öffentlichen Dienst vom 25.07.1995 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 27.07.2004). Diese Arbeitszeitverlängerung gilt nur für Beamte, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ein davon betroffener Landesbeamter wandte sich im März 2005 an seinen Dienstherrn und beantragte, ihm die infolge der Verlängerung der Arbeitszeit entstandenen Mehrarbeitsstunden durch Befreiung vom Dienst auszugleichen, hilfsweise, die geleistete Mehrarbeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Der Dienstherr lehnte den Antrag ab, der Widerspruch blieb erfolglos. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 14.12.2005 ab, wobei es die Berufung nicht zuließ (RN 1 K 05.1329). Den daraufhin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung wies der Bayrische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.02.2007 (3 ZB 06.204) zurück.
Daraufhin legte der Beamte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein und rügte Verstöße gegen seine grundgesetzlich geschützten Rechte. Er erfahre durch die Verlängerung der Arbeitszeit insbesondere eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber seinen angestellten Kollegen, für die eine günstigere Arbeitszeit gelte.
Wie hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 30.01.2008 (2 BvR 398/07) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da der Beschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme noch die Annahme zur Durchsetzung von grundgesetzlich geschützten Positionen nach § 90 Abs.1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geboten sei. Der Beschwerdeführer werde durch die instanzgerichtlichen Entscheidungen nicht in verfassungsrechtlich geschützten Positionen beeinträchtigt.
Zur Begründung heißt es, die Verlängerung der Arbeitszeit verstoße nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums und insbesondere nicht gegen das Alimentationsprinzip. Es existiere kein Grundsatz, dass die wöchentliche Arbeitszeit eines Beamten nicht länger als 40 Stunden dauern dürfe. Der Dienstherr könne vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens die Arbeitszeit der Beamten regeln, solange er nicht gleichzeitig gegen seine Fürsorgepflicht verstoße.
Einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht vermochte das BVerfG im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Der Dienstherr habe dem Fürsorgegedanken Rechnung getragen, indem er für ältere Beamte eine Arbeitszeit von nur 40 bzw. von nur 41 Stunden anordne (§ 2 Abs.1 Arbeitszeitverordnung) und auch für jugendliche und schwerbehinderte Arbeitsnehmer eine kürzere Arbeitszeit vorsehe (§§ 11, 12 Arbeitszeitverordnung). Die Gefahr einer Gesundheits-gefährdung infolge einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden konnte das BVerfG ebenfalls nicht erkennen. Die Verlängerung der Wochenarbeitszeit eines Beamten ist nach Ansicht des BVerfG auch ohne Anpassung der Besoldung mit dem Alimentationsprinzip vereinbar. Hintergrund sei, dass die Alimentation gerade keine Gegenleistung für geleistete Arbeit sei, sondern gewährt werde, weil sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit gebiete daher solange keine Anhebung der Besoldung, wie die gewährte Besoldung angemessen sei.
Das BVerfG verneinte auch eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber bayrischen Angestellten des öffentlichen Dienstes. Das auf Beamte und das auf Angestellte des öffentlichen Dienstes jeweils anwendbare Recht unterscheide sich wesentlich voneinander, u. a. auch hinsichtlich der Arbeitszeitregelungen.
Während der Dienstherr die Arbeitszeit der Beamten einseitig festsetze, werde die Arbeitszeit der Angestellten durch die Tarifparteien festgelegt. Diese wesentlichen Unterschiede rechtfertigten auch eine unterschiedliche bzw. ungleiche Behandlung im Rahmen der wöchentlichen Arbeitszeit.
Verstöße gegen Art.2 Abs.1 GG und Art.12 Abs.1 GG lagen nach Meinung des BVerfG ebenfalls nicht vor. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art.2 Abs.1 GG) scheide schon deshalb aus, weil dieses Grundrecht hinter dem spezielleren des Art.33 GG zurücktrete. Ein etwaiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Beamten (Art.12 Abs.1 GG) sei jedenfalls gerechtfertigt, weil die Verlängerung der Arbeitszeit im Hinblick auf Art.12 Abs.1 GG eine durch Art.33 Abs.5 GG abgedeckte und damit zulässige Berufsausübungsregelung darstelle.
Insgesamt bewertete das BVerfG die Anhebung der Arbeitszeit daher als verfassungsgemäß.
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Letzte Überarbeitung: 1. Dezember 2008
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