- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks
Aber liegt ein Betriebsübergang „durch Rechtsgeschäft“ auch vor, wenn der Gläubiger des Grundstückseigentümers die Zwangsvollstreckung betreibt und es daher zur Zwangsverwaltung des Betriebsgrundstücks kommt? Dann erzwingt der Gläubiger per Zwangsvollstreckung, dass ihm die Einnahmen des auf dem Grundstück liegenden Betriebs zufließen. Ob auch dann noch von einem Betriebsübergang „durch Rechtsgeschäft“ die Rede sein kann, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden (Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10).
Der Zwangsverwalter eines Hotelgrundstücks hatte dem alten Hotelbetreiber gekündigt, das Grundstück räumen lassen und dann das Hotel mit allen Arbeitnehmern fortgeführt - mit allen bis auf eine Hotelangestellte. Sie klagte daher auf Feststellung, dass der Zwangsverwalter per Betriebsübergang ihr neuer Arbeitgeber geworden ist. Anders als das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 25.02.2010, 5 Sa 1567/09) entschied das BAG, dass hier ein Betriebsübergang „durch Rechtsgeschäft“ vorlag.
Fazit: Ein Hotelbetrieb kann durch Betriebsübergang gemäß § 613a BGB, d.h. "durch Rechtsgeschäft" auf den Zwangsverwalter des Hotelgrundstücks übergehen, wenn der Zwangsverwalter den Pachtvertrag mit dem Hotelbetreiber kündigt und das Hotel mit den bisherigen Arbeitnehmern weiterführt. Damit legt das BAG den § 613a BGB weit aus und schützt die betroffenen Arbeitnehmer. Mit welcher Begründung, ist derzeit nicht klar, da das Urteil nur in Form einer Pressemeldung vorliegt.
Nähere Informationen finden Sich hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10 (Pressemitteilung)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 13/282 Betriebsübergang im öffentlichen Dienst
- Arbeitsrecht aktuell: 11/108 Bundesverfassungsgericht: Widerspruchsrecht auch bei Privatisierung aufgrund Gesetzes
- Arbeitsrecht aktuell: 09/056 Grenzen der gesetzlichen Überleitung von Arbeitsverhältnissen auf einen neuen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. August 2015
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de