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Arbeitsrecht aktuell: 11/213 LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden
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Auch ein "kleiner" Betrug kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
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München, 02.11.2011. Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist rechtens, wenn es dafür einen „wichtigen Grund“ im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gibt. Ein wichtiger verhaltensbedingter Grund ist z.B. ein Diebstahl, Betrug oder ein anderes Vermögensdelikt, mit dem der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schädigt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat allerdings mit seinem „Emmely“-Urteil (Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09) deutlich gemacht, dass eine fristlose Kündigung nicht immer zulässig ist, wenn der Diebstahl bzw. Betrug nur einen Bagatellschaden bewirkt, wenn der Arbeitnehmer schon lange Zeit „beanstandungsfrei“ gearbeitet hat und wenn der Diebstahl bzw. Betrug ein einmaliger untypischer Ausrutscher war. Dann muss das „Vertrauenskapital“ nicht unbedingt zerstört sein, so dass eine Abmahnung anstelle einer Kündigung die angemessene Reaktion ist.
Das „Emmely“-Urteil gibt altgedienten Arbeitnehmern aber keinen Freibrief für Bagatellstraftaten. Ist das Verhalten besonders dreist, droht trotzdem eine fristlose Kündigung, so das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem aktuellen Fall: LAG München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10.
von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, München
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei München
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Begeht der Arbeitnehmer einen Betrug oder einen Diebstahl und schädigt dadurch den Arbeitgeber, hat der meist das Vertrauen in den Arbeitnehmer verloren. Daher ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten - noch nicht einmal bis zum Ende der Kündigungsfrist. Dann spricht der Arbeitgeber meist eine außerordentliche Kündigung in Form einer fristlosen Kündigung aus. Auf den Wert der gestohlenen Sache oder den durch einen Betrug angerichteten Schaden kommt es dabei im Prinzip nicht an, d.h. auch Bagatelldelikte können die Entlassung nach sich ziehen.
Allerdings werden diese Rechtsgrundsätze seit dem „Emmely“-Urteil des BAG vom Juni 2010 nicht mehr so strikt angewandt wie zuvor. Seitdem beachten die Gerichte (wieder) stärker, dass auch gravierende Pflichtverstöße eine fristlose Kündigung nicht immer rechtfertigen. Vielmehr müssen die beiderseitigen Interessen im Einzelfall „ergebnisoffen“ abgewogen werden.
Die Interessenabwägung kann auch in Diebstahls- und Betrugsfällen zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen, wenn das Arbeitsverhältnis lange bestanden hat, wenn der Arbeitnehmer bisher ähnliche Pflichtverstöße begangen hat und wenn der aktuelle Diebstahl bzw. Betrug, der Anlass für die Kündigung war, ein „einmaliger Ausrutscher" ist. Eine Entlassung kann auch unverhältnismäßig sein, wenn der Arbeitnehmer seinen Pflichtverstoß ehrlich zugegeben hat. Liegen solche "mildernden Umstände" aber nicht vor, wird es eng für den Arbeitnehmer, wie das LAG München kürzlich bestätigt hat (LAG München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10).
In dem vom LAG München entschiedenen Fall ging es um einen schwerbehinderten Buchhalter und Betriebsratsvorsitzenden, der seit über 22 Jahren im selben Betrieb in München beschäftigt war. Er hatte die elektronische Zugangskarte zum Betrieb verbummelt und schuldete dem Arbeitgeber daher für eine Ersatzkarte 20,00 EUR. Die zahlte er aber nicht, sondern nutzte seinen Zugang zur Buchhaltung dazu aus, diese Forderung mit einem Buchhaltungstrick verschwinden zu lassen. Als der Arbeitgeber das entdeckte, erklärte er nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats und des Integrationsamtes München Mitte November 2009 die fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer wäre eineinhalb Monate später, nämlich zum 31.01.2010, ohnehin altersbedingt ausgeschieden.
Das Arbeitsgericht München erklärte die Kündigung für unwirksam (Arbeitsgericht München, Urteil vom 28.05.2010, 31 Ca 18907/09), das LAG München dagegen für wirksam (LAG München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10). Dabei geht das LAG München von einem vorsätzlichen Betrug aus, so dass ein im Allgemeinen ausreichender („wichtiger“) Kündigungsgrund gegeben war. Bei der Interessenabwägung sprach gegen den Arbeitnehmer, dass die Pflichtverletzung den Kernbereich der arbeitsvertraglichen Pflichten als Buchhalter betraf und dass seine betrügerisches Ziel hartnäckig und heimlich verfolgt hatte. Daher kam eine Abmahnung als milderes Mittel nicht in Betracht, so das LAG München.
Fazit: Dass das Arbeitsverhältnis auch ohne Kündigung nicht mehr lange bestehen würde, hatte bei Interessenbewertung durch das LAG München nicht das entscheidende Gewicht. Denn andererseits war ja auch die Zeit der infolge der Kündigung eintretenden Arbeitslosigkeit bis zum Renteneintritt kurz, so dass der Arbeitnehmer durch die Kündigung kaum belastet war. Das Urteil des LAG München zeigt, dass auch langjährig beschäftigte Arbeitnehmer bei einem Bagatelldiebstahl bzw. einen Bagatellbetrug eine fristlose Kündigung riskieren, wenn sie besonders dreist vorgehen und ihre Tat von vornherein vertuschen.
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Letzte Überarbeitung: 9. Mai 2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
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Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
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Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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