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Arbeitsrecht aktuell: 11/026 Keine fristlose Kündigung wegen Bagatelldiebstahls




Krankenpflegehelfer wehrt sich gegen fristlose Kündigung wegen Verzehrs von Patientenessen (Pizza, Gulasch)

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2010, 3 Sa 233/10

07.02.2011. Will der Arbeitgeber fristlos kündigen, d.h. ohne Beachtung der regulären Kündigungsfristen, braucht er gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen "wichtigen Grund". Ein solcher Grund liegt im Allgemeinen vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten so massiv verletzt, dass einem normalen Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

Seit dem Urteil des BAG im Fall "Emmely (Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09) beachten die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte stärker als bisher, dass auch ein sehr massiver Pflichtverstoß des Arbeitnehmers eine fristlosen Kündigung nicht immer rechtfertigt. Dies bestätigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 29.09.2010 (3 Sa 233/10).

von Rechtsanwalt Sebastian Schroeder, Hamburg

Hensche Rechtsanwälte, Büro Hamburg

Fristlose Kündigung wegen Bagatelldiebstahls - im Prinzip möglich, im Einzelfall bei langer Beschäftigungsdauer unverhältnismäßig

Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer außerordentlich fristlos kündigen, d.h. ohne Beachtung der regulären Kündigungsfristen, braucht er gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen "wichtigen Grund". Ein wichtiger Grund liegt im Allgemeinen vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten so massiv verletzt, dass einem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist normalerweise nicht zuzumuten ist. Das ist nach der Rechtsprechung im Regelfall anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer einen Diebstahl, einen Betrug oder ein anderes Vermögensdelikt wie z.B. eine Unterschlagung zulasten des Arbeitgebers begeht. Auf den Wert der gestohlenen bzw. unterschlagenen Sache kommt es dabei im Prinzip erst einmal nicht an. Daher kann auch ein sog Bagatelldiebstahl den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigen.

Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat sich allerdings seit dem Urteil des BAG in dem Fall der Berliner Kassiererin Barbara („Emmely“) Emme erheblich geändert. Seit diesem Urteil (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09 - wir berichteten über den Fall laufend, zuletzt in Arbeitsrecht aktuell: 10/136 Emmely arbeitet wieder als Kassiererin) beachten die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte stärker als bisher, dass ein im Allgemeinen bzw. „an sich“ zur fristlosen Kündigung ausreichender Pflichtverstoß des Arbeitnehmers eine solche harte Reaktion des Arbeitgebers noch lange nicht rechtfertigt. Dazu müssen vielmehr die beiderseitigen Interessen im Einzelfall sorgfältig und "ergebnisoffen" gegeneinander abgewogen werden. Die Interessenabwägung und damit der Streit um die Wirksamkeit der Kündigung können daher auch zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen, wenn das Arbeitsverhältnis lange bestanden hat, wenn der Arbeitnehmer bislang keine einschlägigen Verfehlungen begangen, wenn die der Kündigung zugrundeliegende Verfehlung den Charakter eines "einmaligen Ausrutschers" hat und/oder wenn der Arbeitnehmer den von ihm begangenen Pflichtverstoß ehrlich zugegeben hat. Diese Umstände des Einzelfalls können bei der Interessenabwägung entscheidend zugunsten des Arbeitnehmers sprechen und die Kündigung damit im Ergebnis zu Fall bringen.

Viele aktuelle Urteile zeigen, dass die Rechtsprechung die Interessenabwägung in letzter Zeit unter dem Eindruck der Emmely-Entscheidung des BAG ernster nimmt als früher. Bagatellkündigungsfälle werden daher öfter als früher zugunsten des gekündigten Arbeitnehmers entschieden. Dies bestätigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein (Urteil vom 29.09.2010, 3 Sa 233/10).

Der Fall des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein: Altenpfleger bedient sich angeblich an Patientenessen (Pizza und Gulasch)

Der 1954 geborene Krankenpflegehelfer war seit 1991 bei dem beklagten Krankenhausbetreiber beschäftigt. Er war verheiratet und musste mit seinem Monatslohn von 2.700,00 EUR brutto für seine zwei Kinder, ein Pflegekind und seine Ehefrau sorgen. Erschwert wird diese soziale Lage des Pflegehelfer dadurch, dass seine Frau schwer krank und behindert mit einem Grad der Behinderung von 100 ist. Aufgrund der Anwendbarkeit der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst war der Arbeitnehmer ordentlich unkündbar. Abgemahnt worden war er bislang nie.

Der Krankenhausbetreiber warf dem Pflegehelfer vor, von übrig gebliebenem Patientengulasch gegessen zu haben. Darüber hinaus soll er eine Stück Patientenpizza verzehrt haben. Ein weiterer Vorwurf lautet, dass er Patienten geduzt und mit Ausdrücken wie „Dummbatz“ und „Schwachmat“ beschimpft haben soll. Aufgrund all dessen erklärte der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger verwahrte sich gegen diese Vorwürfe und erhob vor dem Arbeitsgericht Lübeck Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt (Urteil vom 11.05.2010, 3 Ca 464/10).

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam

Auch das LAG entschied zugunsten des Arbeitnehmers und wies daher die Berufung des Arbeitgebers zurück. Zur Begründung heißt es, dass eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn die streitigen Vorwürfe zutreffen sollten. Dabei beruft sich das LAG ausdrücklich auf die Emmely-Entscheidung des BAG (Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09).

Wie der Hinweis auf die Emmely-Entscheidung des BAG erwarten lässt, weicht die Urteilsbegründung des LAG von der bisher üblichen Rechtsprechung in Bagatellkündigungsfällen ab: Anders als die bisherige Rechtsprechung, die bei Bagatelldelikten dem Arbeitgeber meist einen nicht mehr zu reparierenden Vertrauensverlust zugestand und mit dieser Überlegung die streitige Kündigung letztlich absegnete, betont das LAG Schleswig-Holstein zurecht, dass der Arbeitgeber auch bei Eigentums- oder Vermögensdelikten erst einmal eine Abmahnung in Betracht ziehen muss. Denn in vielen Fällen wird eine solche Reaktion ausreichend sein, um die eingetretene Vertrauensstörung zu beseitigen.

So lag es nach Ansicht des LAG auch hier im Streitfall. Denn die „Diebstähle“ des Pflegehelfers bezogen sich auf nahezu wertlose Gegenstände (Pizzaecke, Gulaschrest), und zudem war das Arbeitsverhältnis bislang über 19 Jahre lang ohne Beanstandungen verlaufen. Als nicht nachvollziehbar weist das Gericht zurecht den Vorwurf des Arbeitgebers zurück, der Arbeitnehmer hätte die besondere Schutzwürdigkeit der ihm anvertrauten Patienten ausgenutzt und „kaltblütig“ gehandelt. Schließlich konnten auch die - angeblichen - beleidigenden Äußerungen des Pflegehelfers das Fehlen einer Abmahnung nicht wettmachen, so das LAG.

Fazit: Arbeitgeber, die aufgrund eines (angeblichen) Bagatelldeliktes fristlos kündigen wollen, brauchen für eine solche harte Reaktion sehr triftige Gründe. Jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis lange Zeit ohne Beanstandungen bestanden hat, genügen einmalige Ausrutscher im Bereich der Bagatelldelikte nicht, um einen totalen Vertrauensverlust herbeizuführen.

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Letzte Überarbeitung: 9. Mai 2012

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