|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 11/026 Keine fristlose Kündigung wegen Bagatelldiebstahls
|
 |

|
Krankenpflegehelfer wehrt sich gegen fristlose Kündigung wegen Verzehrs von Patientenessen (Pizza, Gulasch)
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2010, 3 Sa 233/10
Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer außerordentlich fristlos kündigen, d.h. ohne Beachtung der regulären Kündigungsfristen, braucht er gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen "wichtigen Grund". Ein wichtiger Grund liegt im Allgemeinen vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten so massiv verletzt, dass einem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist normalerweise nicht zuzumuten ist. Das ist nach der Rechtsprechung im Regelfall anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer einen Diebstahl, einen Betrug oder ein anderes Vermögensdelikt wie z.B. eine Unterschlagung zulasten des Arbeitgebers begeht. Auf den Wert der gestohlenen bzw. unterschlagenen Sache kommt es dabei im Prinzip erst einmal nicht an. Daher kann auch ein sog Bagatelldiebstahl den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigen.
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat sich allerdings seit dem Urteil des BAG in dem Fall der Berliner Kassiererin Barbara („Emmely“) Emme erheblich geändert. Seit diesem Urteil (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09 - wir berichteten über den Fall laufend, zuletzt in Arbeitsrecht aktuell: 10/136 Emmely arbeitet wieder als Kassiererin) beachten die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte stärker als bisher, dass ein im Allgemeinen bzw. „an sich“ zur fristlosen Kündigung ausreichender Pflichtverstoß des Arbeitnehmers eine solche harte Reaktion des Arbeitgebers noch lange nicht rechtfertigt. Dazu müssen vielmehr die beiderseitigen Interessen im Einzelfall sorgfältig und "ergebnisoffen" gegeneinander abgewogen werden. Die Interessenabwägung und damit der Streit um die Wirksamkeit der Kündigung können daher auch zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen, wenn das Arbeitsverhältnis lange bestanden hat, wenn der Arbeitnehmer bislang keine einschlägigen Verfehlungen begangen, wenn die der Kündigung zugrundeliegende Verfehlung den Charakter eines "einmaligen Ausrutschers" hat und/oder wenn der Arbeitnehmer den von ihm begangenen Pflichtverstoß ehrlich zugegeben hat. Diese Umstände des Einzelfalls können bei der Interessenabwägung entscheidend zugunsten des Arbeitnehmers sprechen und die Kündigung damit im Ergebnis zu Fall bringen.
Viele aktuelle Urteile zeigen, dass die Rechtsprechung die Interessenabwägung in letzter Zeit unter dem Eindruck der Emmely-Entscheidung des BAG ernster nimmt als früher. Bagatellkündigungsfälle werden daher öfter als früher zugunsten des gekündigten Arbeitnehmers entschieden. Dies bestätigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein (Urteil vom 29.09.2010, 3 Sa 233/10).
Der 1954 geborene Krankenpflegehelfer war seit 1991 bei dem beklagten Krankenhausbetreiber beschäftigt. Er war verheiratet und musste mit seinem Monatslohn von 2.700,00 EUR brutto für seine zwei Kinder, ein Pflegekind und seine Ehefrau sorgen. Erschwert wird diese soziale Lage des Pflegehelfer dadurch, dass seine Frau schwer krank und behindert mit einem Grad der Behinderung von 100 ist. Aufgrund der Anwendbarkeit der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst war der Arbeitnehmer ordentlich unkündbar. Abgemahnt worden war er bislang nie.
Der Krankenhausbetreiber warf dem Pflegehelfer vor, von übrig gebliebenem Patientengulasch gegessen zu haben. Darüber hinaus soll er eine Stück Patientenpizza verzehrt haben. Ein weiterer Vorwurf lautet, dass er Patienten geduzt und mit Ausdrücken wie „Dummbatz“ und „Schwachmat“ beschimpft haben soll. Aufgrund all dessen erklärte der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger verwahrte sich gegen diese Vorwürfe und erhob vor dem Arbeitsgericht Lübeck Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt (Urteil vom 11.05.2010, 3 Ca 464/10).
Auch das LAG entschied zugunsten des Arbeitnehmers und wies daher die Berufung des Arbeitgebers zurück. Zur Begründung heißt es, dass eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn die streitigen Vorwürfe zutreffen sollten. Dabei beruft sich das LAG ausdrücklich auf die Emmely-Entscheidung des BAG (Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09).
Wie der Hinweis auf die Emmely-Entscheidung des BAG erwarten lässt, weicht die Urteilsbegründung des LAG von der bisher üblichen Rechtsprechung in Bagatellkündigungsfällen ab: Anders als die bisherige Rechtsprechung, die bei Bagatelldelikten dem Arbeitgeber meist einen nicht mehr zu reparierenden Vertrauensverlust zugestand und mit dieser Überlegung die streitige Kündigung letztlich absegnete, betont das LAG Schleswig-Holstein zurecht, dass der Arbeitgeber auch bei Eigentums- oder Vermögensdelikten erst einmal eine Abmahnung in Betracht ziehen muss. Denn in vielen Fällen wird eine solche Reaktion ausreichend sein, um die eingetretene Vertrauensstörung zu beseitigen.
So lag es nach Ansicht des LAG auch hier im Streitfall. Denn die „Diebstähle“ des Pflegehelfers bezogen sich auf nahezu wertlose Gegenstände (Pizzaecke, Gulaschrest), und zudem war das Arbeitsverhältnis bislang über 19 Jahre lang ohne Beanstandungen verlaufen. Als nicht nachvollziehbar weist das Gericht zurecht den Vorwurf des Arbeitgebers zurück, der Arbeitnehmer hätte die besondere Schutzwürdigkeit der ihm anvertrauten Patienten ausgenutzt und „kaltblütig“ gehandelt. Schließlich konnten auch die - angeblichen - beleidigenden Äußerungen des Pflegehelfers das Fehlen einer Abmahnung nicht wettmachen, so das LAG.
Fazit: Arbeitgeber, die aufgrund eines (angeblichen) Bagatelldeliktes fristlos kündigen wollen, brauchen für eine solche harte Reaktion sehr triftige Gründe. Jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis lange Zeit ohne Beanstandungen bestanden hat, genügen einmalige Ausrutscher im Bereich der Bagatelldelikte nicht, um einen totalen Vertrauensverlust herbeizuführen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 9. Mai 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
|
|
 |
|