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03b: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 (Richtlinie 96/71/EG)
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
Die Richtlinie 96/71/EG, die sog. Entsenderichtlinie, betrifft den vorübergehenden Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern in einem anderen Land der Europäischen Union (EU), und zwar für "seinen" Arbeitgeber, d.h. die Arbeitnehmer-Entsendung.
Aufgrund der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs können Unternehmen, die personalintensive Leistungen wie zum Beispiel Bauleistungen erbringen, ihre Leistungen mit ihren Arbeitnehmern in anderen EU-Ländern anbieten und sind dann dort oft billiger als die heimischen Unternehmen. Denn wenn zum Beispiel ein portugiesisches Bauunternehmen mit seinen Arbeitnehmern Bauleistungen in Deutschland erbringt, muss es nach portugiesischem Recht nur die portugiesischen Tariflöhne zahlen.
Daher sieht die Richtlinie 96/71/EG zur Verhinderung eines "Lohnwettbewerbs nach unten" vor, dass entsandte Arbeitnehmer im Land der Beschäftigung Mindestarbeitsbedingungen beanspruchen können. Diese betreffen vor allem die im Einsatzland geltenden Mindestlöhne. Deutschland hat die Richtlinie 96/71/EG durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz umgesetzt, das das Recht der Arbeitnehmer-Entsendung regelt.
Quelle / ©: Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu
Hinweis: Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.
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