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Gesetze zum Arbeitsrecht: und Anhang
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Art. 4 und Anhang
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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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ANHANG
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EGB-UNICE-CEEP
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Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
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Präambel
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Die vorliegende Rahmenvereinbarung ist ein Beispiel für die Rolle, die Sozialpartner
im Rahmen der 1997 auf der Sondertagung in Luxemburg vereinbarten europäischen
Beschäftigungsstrategie spielen können, und nach der Rahmenvereinbarung
über Teilzeitarbeit ein weiterer Beitrag auf dem Weg zu einem besseren Gleichgewicht
zwischen "Flexibilität der Arbeitszeit und Sicherheit der Arbeitnehmer".
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Die Unterzeichnerparteien dieser Vereinbarung erkennen an, daß unbefristete
Verträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern darstellen und weiter darstellen werden. Sie erkennen
auch an, daß befristete Beschäftigungsverträge unter bestimmten Umständen
den Bedürfnissen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entsprechen.
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Die Vereinbarung legt die allgemeinen Grundsätze und Mindestvorschriften
für befristete Arbeitsverträge in der Erkenntnis nieder, daß bei ihrer genauen
Anwendung die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen nationalen, sektoralen
und saisonalen Situation berücksichtigt werden müssen. Sie macht den Willen
der Sozialpartner deutlich, einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, der durch
den Schutz vor Diskriminierung die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in
befristeten Arbeitsverhältnissen sichert und die Inanspruchnahme befristeter
Arbeitsverträge auf einer für Arbeitgeber und Arbeitnehmer akzeptablen Grundlage
ermöglicht.
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Die Vereinbarung gilt für Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen
mit Ausnahme derer, die einem Unternehmen von einer Leiharbeitsagentur zur
Verfügung gestellt werden. Es ist die Absicht der Parteien, den Abschluß
einer ähnlichen Vereinbarung über Leiharbeit in Erwägung zu ziehen.
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| Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Beschäftigungsbedingungen
von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen und erkennt an, daß
Fragen der gesetzlichen Regelung der sozialen Sicherheit der Entscheidung
der Mitgliedstaaten unterliegen. Die Sozialpartner nehmen in diesem Sinne
von der Erklärung zur Beschäftigung des Europäischen Rates von Dublin aus
dem Jahre 1996 Kenntnis, in der unter anderem betont wird, daß die Systeme
der sozialen Sicherheit beschäftigungsfreundlicher gestaltet werden sollten,
indem Systeme der sozialen Sicherheit entwickelt werden, die sich an neue
Arbeitsstrukturen anpassen lassen und die jedem, der im Rahmen solcher Strukturen
arbeitet, auch einen angemessenen sozialen Schutz bieten. Die Unterzeichnerparteien
wiederholen ihre bereits 1997 in der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit
geäußerte Ansicht, daß die Mitgliedstaaten die Erklärung unverzüglich umsetzen
sollten.
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Außerdem wird anerkannt, daß Innovationen in den betrieblichen Sozialschutzsystemen
erforderlich sind, um sie an die Bedingungen von heute anzupassen und insbesondere
die Übertragbarkeit von Ansprüchen zu ermöglichen.
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EGB, UNICE und CEEP ersuchen die Kommission, diese Rahmenvereinbarung dem
Rat vorzulegen, damit deren Vorschriften in den Mitgliedstaaten, die das
Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik
im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Union beigefügt ist,
unterzeichnet haben, durch Ratsbeschluß verbindlich werden.
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Die Unterzeichnerparteien ersuchen die Kommission, die Mitgliedstaaten in
ihrem Vorschlag zur Umsetzung dieser Vereinbarung aufzufordern, die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dem Ratsbeschluß innerhalb
einer Frist von zwei Jahren nach seiner Verabschiedung nachzukommen, oder
sich zu vergewissern(1), daß die Sozialpartner die notwendigen Maßnahmen
vor Ablauf dieser Frist im Wege einer Vereinbarung ergreifen. Bei besonderen
Schwierigkeiten oder einer Umsetzung mittels eines Tarifvertrags haben die
Mitgliedstaaten nach Konsultation der Sozialpartner gegebenenfalls zusätzlich
bis zu einem Jahr Zeit, dieser Bestimmung nachzukommen.
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Die Unterzeichnerparteien bitten darum, daß die Sozialpartner vor jeder
Maßnahme, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur
Erfuellung dieser Vereinbarung betrifft, konsultiert werden.
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Unbeschadet der jeweiligen Rolle der einzelstaatlichen Gerichte und des
Gerichtshofs bitten die Unterzeichnerparteien darum, daß jede Frage im Hinblick
auf die Auslegung dieser Vereinbarung auf europäischer Ebene über die Kommission
zunächst an sie weitergeleitet wird, damit sie eine Stellungnahme abgeben
können.
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| Allgemeine Erwägungen
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| 1.
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Gestützt auf das Abkommen über die Sozialpolitik,
das dem Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik im Anhang zum Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, insbesondere auf
Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2,
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in Erwägung nachstehender Gründe:
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| 2. |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens über die Sozialpolitik erfolgt die
Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen auf
gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluß des Rates
auf Vorschlag der Kommission.
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| 3. |
Die Kommission kündigte in ihrem zweiten Konsultationspapier über die Flexibilität
der Arbeitszeit und Arbeitnehmersicherheit an, eine gesetzlich bindende
Gemeinschaftsmaßnahme vorschlagen zu wollen.
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| 4. |
Das Europäische Parlament forderte die Kommission in seiner Stellungnahme
zum Vorschlag für eine Richtlinie über Teilzeitarbeit auf, unverzüglich
Vorschläge für Richtlinien über andere Formen der flexiblen Arbeit wie befristete
Arbeitsverträge und Leiharbeit zu unterbreiten.
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| 5. |
In den Schlußfolgerungen des außerordentlichen
Gipfeltreffens über Beschäftigungsfragen in Luxemburg ersuchte der Europäische
Rat die Sozialpartner, "Vereinbarungen zur Modernisierung der Arbeitsorganisation,
darunter flexible Arbeitsregelungen, auszuhandeln, um die Unternehmen produktiv
und wettbewerbsfähig zu machen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
Flexibilität und Sicherheit zu erreichen".
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| 6. |
Unbefristete Arbeitsverträge sind die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses.
Sie tragen zur Lebensqualität der betreffenden Arbeitnehmer und zur Verbesserung
ihrer Leistungsfähigkeit bei.
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| 7. |
Die aus objektiven Gründen erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge
hilft Mißbrauch zu vermeiden.
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| 8. |
Befristete Arbeitsverträge sind für die Beschäftigung in bestimmten Branchen,
Berufen und Tätigkeiten charakteristisch und können den Bedürfnissen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entsprechen.
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| 9. |
Da mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen
in der Europäischen Union Frauen sind, kann diese Vereinbarung zur Verbesserung
der Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern beitragen.
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| 10. |
Diese Vereinbarung überläßt es den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern,
die Anwendungsmodalitäten ihrer allgemeinen Grundsätze, Mindestvorschriften
und Bestimmungen zu definieren, um so der jeweiligen Situation der einzelnen
Mitgliedstaaten und den Umständen bestimmter Branchen und Berufe einschließlich
saisonaler Tätigkeiten Rechnung zu tragen.
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| 11. |
Diese Vereinbarung berücksichtigt die Notwendigkeit,
die sozialpolitischen Rahmenbedingungen zu verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit
der Wirtschaft der Gemeinschaft zu fördern und verwaltungstechnische, finanzielle
oder rechtliche Zwänge zu vermeiden, die die Gründung und Entwicklung von
kleinen und mittleren Unternehmen behindern könnten.
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| 12. |
Die Sozialpartner sind am besten in der Lage, Lösungen zu finden, die den
Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gereicht werden. Daher
ist ihnen eine besondere Rolle bei der Umsetzung und Anwendung dieser Vereinbarung
einzuräumen -
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HABEN DIE UNTERZEICHNERPARTEIEN FOLGENDES VEREINBART:
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Paragraph 1: Gegenstand
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Diese Rahmenvereinbarung soll:
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a)
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durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung
die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern;
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b) |
einen Rahmen schaffen, der den Mißbrauch durch aufeinanderfolgende
befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse verhindert.
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| Paragraph 2: Anwendungsbereich
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| 1. |
Diese Vereinbarung gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem
Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder
nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition.
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| 2. |
Die Mitgliedstaaten, nach Anhörung der Sozialpartner, und/oder die Sozialpartner
können vorsehen, daß diese Vereinbarung nicht gilt für:
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a)
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Berufsausbildungsverhältnisse und Auszubildendensysteme/Lehrlingsausbildungssysteme;
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b)
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Arbeitsverträge und -verhältnisse, die im Rahmen eines besonderen
öffentlichen oder von der öffentlichen Hand unterstützten beruflichen Ausbildungs-,
Eingliederungs- oder Umschulungsprogramms abgeschlossen wurden.
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| Paragraph 3: Definitionen
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Im Sinne dieser Vereinbarung ist:
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| 1. |
"befristet beschäftigter Arbeitnehmer" eine Person mit einem direkt zwischen
dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder -verhältnis,
dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten
Datums, die Erfuellung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines
bestimmten Ereignisses bestimmt wird.
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| 2. |
"vergleichbarer Dauerbeschäftigter" ein Arbeitnehmer
desselben Betriebs mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder -verhältnis,
der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist,
wobei auch die Qualifikationen/Fertigkeiten angemessen zu berücksichtigen
sind.
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Ist in demselben Betrieb kein vergleichbarer Dauerbeschäftigter vorhanden,
erfolgt der Vergleich anhand des anwendbaren Tarifvertrags oder in Ermangelung
eines solchen gemäß den einzelstaatlichen gesetzlichen oder tarifvertraglichen
Bestimmungen oder Gepflogenheiten.
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Paragraph 4: Grundsatz der Nichtdiskriminierung
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| 1. |
Befristet beschäftige Arbeitnehmer dürfen in
ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter
Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren
Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche
Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
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| 2. |
Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.
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| 3. |
Die Anwendungsmodalitäten dieser Bestimmung werden von den Mitgliedstaaten
nach Anhörung der Sozialpartner und/oder von den Sozialpartnern unter Berücksichtigung
der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der einzelstaatlichen gesetzlichen
und tarifvertraglichen Bestimmungen und Gepflogenheiten festgelegt.
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| 4. |
In Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen gelten für befristet beschäftige
Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte,
es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen
Gründen gerechtfertigt.
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| Paragraph 5: Maßnahmen zur Vermeidung von Mißbrauch
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| 1. |
Um Mißbrauch durch aufeinanderfolgende befristete
Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten
nach der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen oder in dem Mitgliedstaat
üblichen Anhörung der Sozialpartner und/oder die Sozialpartner, wenn keine
gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen zur Mißbrauchsverhinderung bestehen,
unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien
eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
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a)
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sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge
oder Verhältnisse rechtfertigen;
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b)
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die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender
Arbeitsverträge oder -verhältnisse;
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c)
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die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder
Verhältnisse.
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| 2. |
Die Mitgliedstaaten, nach Anhörung derSozialpartner, und/oder die Sozialpartner
legen gegebenenfalls fest, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge
oder Beschäftigungsverhältnisse:
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a)
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als "aufeinanderfolgend" zu betrachten sind;
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b)
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als unbefristete Verträge oder Verhältnisse zu gelten haben.
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Paragraph 6: Information und Beschäftigungsmöglichkeiten
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| 1. |
Die Arbeitgeber informieren die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über
Stellen, die im Unternehmen oder Betrieb frei werden, damit diese die gleichen
Chancen auf einen sicheren unbefristeten. Arbeitsplatz haben wie andere
Arbeitnehmer. Diese Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter
Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.
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| 2. |
Die Arbeitgeber erleichtern den befristet beschäftigten Arbeitnehmern, soweit
dies möglich ist, den Zugang zu angemessenen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten,
die die Verbesserung ihrer Fertigkeiten, ihr berufliches Fortkommen und
ihre berufliche Mobilität fördern.
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Paragraph 7: Information und Konsultation
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| 1. |
Befristet beschäftigte Arbeitnehmer werden entsprechend den nationalen Rechtvorschriften
bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen
in den Unternehmen berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
und der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.
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| 2. |
Die Anwendungsmodalitäten des Paragraphs 7 Nummer 1 werden von den Mitgliedstaaten
nach Anhörung der Sozialpartner und/oder von den Sozialpartnern unter Berücksichtigung
der einzelstaatlichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen und
Gepflogenheiten und im Einklang mit Paragraph 4 Nummer 1 festgelegt.
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| 3. |
Die Arbeitgeber ziehen, soweit dies möglich
ist, eine angemessene Information der vorhandenen Arbeitnehmervertretungsgremien
über befristete Arbeitsverhältnisse im Unternehmen in Erwägung.
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Paragraph 8: Umsetzungsbestimmungen
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| 1. |
Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner können günstigere Bestimmungen
für Arbeitnehmer beibehalten oder einführen, als sie in dieser Vereinbarung
vorgesehen sind.
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| 2. |
Diese Vereinbarung gilt unbeschadet spezifischerer Gemeinschaftsbestimmungen,
insbesondere der Gemeinschaftsbestimmungen zur Gleichbehandlung und Chancengleichheit
von Männern und Frauen.
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| 3. |
Die Umsetzung dieser Vereinbarung darf nicht als Rechtfertigung für die
Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes in dem von dieser
Vereinbarung erfaßten Bereich dienen.
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| 4. |
Diese Vereinbarung beeinträchtigt nicht das Recht der Sozialpartner, auf
der geeigneten, einschließlich der europäischen Ebene, Vereinbarungen zu
schließen, die die Bestimmungen dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung
der besonderen Bedürfnisse der betroffenen Sozialpartner anpassen und/oder
ergänzen.
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| 5. |
Die Vermeidung und Behandlung von Streitfällen und Beschwerden, die sich
aus der Anwendung dieser Vereinbarung ergeben, erfolgen im Einklang mit
den einzelstaatlichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen und
Gepflogenheiten. |
| 6. |
Falls eine der Unterzeichnerparteien dies beantragt,
nehmen diese fünf Jahre nach dem Datum des Ratsbeschlusses eine Überprüfung
der Anwendung dieser Vereinbarung vor.
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Fritz Verzetnitsch
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Präsident des EGB
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Georges Jacobs |
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Präsident der UNICE
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Antonio Castellano Auyanet
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Präsident des CEEP
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Emilio Gabaglio |
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Generalsekretär des EGB
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Dirk F. Hudig |
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Generalsekretär der UNICE
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Jytte Fredensborg
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Generalsekretär des CEEP
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18. März 1999
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(1) Im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens über die Sozialpolitik, das dem Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist.
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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