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LAG Köln, Be­schluss vom 02.01.2009, 9 Ta 530/08

   
Schlagworte: Zeugnis
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 9 Ta 530/08
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 02.01.2009
   
Leitsätze:

1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, ein Arbeitszeugnis nach einem Formulierungsvorschlag des Arbeitnehmers zu erteilen, von dem er nur aus wichtigem Grund abweichen darf, dann sind Abweichungen nur gestattet, soweit der Vorschlag Schreibfehler oder grammatikalische Fehler oder inhaltlich unrichtige Angaben enthält, für die der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ist.

2. Bei dieser Auslegung ist die titulierte Zeugnisverpflichtung hinreichend bestimmt. Ob sie durch das titulierte Zeugnis erfüllt worden ist, hat das Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu klären.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, 9 Ta 530/08

 

Te­nor:

1. Auf die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Klägers wird der Be­schlus­ses des Ar­beits­ge­richts Köln vom 13. No­vem­ber 2008 – 17 Ca 2876/08 – teil­wei­se geändert:

Das Zwangs­geld wird auch zur Er­zwin­gung der fol­gen­den Kor­rek­tur fest­ge­setzt:

Der zwei­te Satz des Zeug­nis­ses hat wie folgt zu lau­ten:

Zu sei­nem Auf­ga­ben- und Ver­ant­wor­tungs­be­reich gehörten im We­sent­li­chen:

- Be­die­nung und War­tung des Hei­del­ber­ger Ma­schi­nen­typs MV­OP-H - Über­wa­chung der Druck­qua­lität und der Druck­wei­ter­ver­ar­bei­tung.

2. Die so­for­ti­ge Be­schwer­de der Be­klag­ten wird zurück­ge­wie­sen.

- 2 -

3. Die Kos­ten des Voll­stre­ckungs- und des Be­schwer­de­ver­fah­rens trägt die Be­klag­te.

4. Be­schwer­de­wert: EUR 2.000,00.

 

Gründe

1. Die nach § 793 ZPO statt­haf­te und nach § 569 ZPO zulässi­ge Be­schwer­de des Klägers ist be­gründet.

Die Be­klag­te ist gemäß dem ge­richt­li­chen Ver­gleich vom 23. Sep­tem­ber 2008 ver­pflich­tet, dem Kläger ein Ar­beits­zeug­nis nach sei­nem For­mu­lie­rungs­vor­schlag zu er­tei­len, von dem sie nur aus wich­ti­gem Grund ab­wei­chen darf.

Dar­aus er­gibt sich, dass die Be­klag­te ein Zeug­nis mit dem Wort­laut und der Zei­chen­set­zung nach dem Vor­schlag des Klägers zu er­tei­len hat. Ab­wei­chun­gen sind ihr nur aus "wich­ti­gem Grund" ge­stat­tet, d. h. so­fern der Vor­schlag des Klägers Schreib­feh­ler oder gram­ma­ti­ka­li­sche Feh­ler oder in­halt­lich un­rich­ti­ge An­ga­ben enthält, wofür die Be­klag­te dar­le­gungs- und be­weis­pflich­tig ist. Bei die­ser Aus­le­gung ist die ti­tu­lier­te Zeug­nis­ver­pflich­tung hin­rei­chend be­stimmt. Ob sie durch das er­teil­te Zeug­nis erfüllt wor­den ist, hat das Voll­stre­ckungs­ge­richt im Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren nach § 888 ZPO zu klären (vgl. da­zu auch: BAG, Ur­teil vom 1. De­zem­ber 2004 – 5 AZR 664/03 –).

Im Ein­zel­nen recht­fer­ti­gen sich da­nach die Be­rich­ti­gun­gen wie folgt:

a. So­weit es die Be­rich­ti­gung von Schreib­feh­lern und gram­ma­ti­ka­li­schen Feh­lern be­trifft, geht der ver­trag­li­che An­spruch nicht über das hin­aus, was oh­ne­hin nach § 109 Ge­wO gilt.

b. Für ei­ne nu­me­ri­sche Aufzählung der Tätig­kei­ten des Klägers, die ei­ne Be­wer­tung be­inhal­ten kann, be­steht kein von der Be­klag­ten dar­ge­leg­ter wich­ti­ger Grund.

c. Auch hat die Be­klag­te nicht dar­ge­legt, wes­halb ne­ben der "Be­die­nung" nicht auch die "War­tung" der Druck­ma­schi­ne im Zeug­nis erwähnt wor­den ist.

Im Ge­gen­teil hat sie vor­ge­tra­gen las­sen, be­reits vor Zu­gang des Zwangs­voll­stre­ckungs­be­schlus­ses des Ar­beits­ge­richts Köln vom 13. No­vem­ber 2008 sei der Zeug­nis­an­spruch erfüllt wor­den, was nur da­hin ver­stan­den wer­den kann, sie ha­be ein Zeug­nis er­teilt, das in al­len Punk­ten dem Zeug­nis­ent­wurf des Klägers ent­spro­chen ha­be. Dass dies nicht der Fall war, hat der Kläger durch Vor­la­ge des im No­vem­ber 2008 über­sand­ten Zeug­nis­ses be­legt.

2. Die eben­falls statt­haf­te und zulässi­ge so­for­ti­ge Be­schwer­de der Be­klag­ten, mit der gel­tend ge­macht wor­den ist, der Zeug­nis­an­spruch des Klägers sei er­le­digt, ist un­be­gründet.

Es ist be­reits aus­geführt wor­den, dass die Be­klag­te auch mit dem im No­vem­ber 2008 über­sand­ten Zeug­nis den ti­tu­lier­ten An­spruch des Klägers nicht erfüllt hat.

3. Die Kos­ten­ent­schei­dung für das erst­in­stanz­li­che Ver­fah­ren und das Be­schwer­de­ver­fah­ren be­ruht auf § 91 ZPO.

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Ge­gen die­sen Be­schluss ist ein Rechts­mit­tel nicht zulässig. 

Schwartz

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