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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

12: Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 (Richtlinie 2010/18/EU)

Präambel

RICHTLINIE 2010/18/EU DES RATES vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter anderem auf dem Gebiet der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.

(2) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Unionsebene kann - falls sie es wünschen - nach Artikel 155 Absatz 1 des AEUV zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen, führen. Nach Artikel 155 Absatz 2 des AEUV können die Sozialpartner gemeinsam die Durchführung der auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen in durch Artikel 153 des AEUV erfassten Bereichen durch einen Beschluss des Rates beantragen.

(3) Am 14. Dezember 1995 hatten die europäischen branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner (EGB, UNICE und CEEP) eine Rahmenvereinbarung über Elternurlaub geschlossen, die durch die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub ( 1 ) Rechtswirksamkeit erhalten hat. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 97/75/EG ( 2 ) des Rates geändert und auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ausgedehnt. Die Richtlinie 96/34/EG hat maßgeblich dazu beigetragen, die Möglichkeiten für erwerbstätige Eltern in den Mitgliedstaaten, durch Urlaubsregelungen ihre beruflichen und familiären Pflichten besser in Einklang zu bringen, zu verbessern.

(4) Nach Artikel 138 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“) (*) hat die Kommission die europäischen Sozialpartner 2006 und 2007 zu der Frage gehört, wie die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben und insbesondere die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Mutterschutz und Elternurlaub verbessert werden könnten, sowie zur Möglichkeit, neue Formen des Urlaubs aus familiären Gründen, wie Vaterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub, Urlaub zur Pflege von Familienangehörigen, einzuführen.

(5) Die drei allgemeinen europäischen branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner (EGB, CEEP und BUSINESSEUROPE, vormals UNICE) und die europäische branchenübergreifende Sozialpartnerorganisation UEAPME, die eine bestimmte Unternehmenskategorie vertritt, haben der Kommission am 11. September 2008 mitgeteilt, dass sie Verhandlungen nach Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 139 des EG-Vertrags (**) aufnehmen wollen, um die 1995 geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub zu überarbeiten.

(6) Die Organisationen haben am 18. Juni 2009 die überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (im Folgenden als „überarbeitete Rahmenvereinbarung“ bezeichnet) unterzeichnet und der Kommission ihren gemeinsamen Antrag übermittelt, einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates auf Durchführung dieser überarbeitete Rahmenvereinbarung vorzulegen.

(7) Im Rahmen ihrer Verhandlungen haben die europäischen Sozialpartner die Rahmenvereinbarung über Elternurlaub aus dem Jahr 1995 vollständig überarbeitet. Daher sollte die Richtlinie 96/34/EG aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt werden, anstatt lediglich geändert zu werden.

(8) Da die Ziele der Richtlinie, nämlich die unionsweite Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben für erwerbstätige Eltern sowie der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(9) Die Kommission hat ihren Vorschlag für die Richtlinie unter Berücksichtigung der Repräsentativität der Unterzeichnerparteien der überarbeiteten Rahmenvereinbarung, ihres Mandats und der Rechtmäßigkeit der Bestimmungen der überarbeiteten Rahmenvereinbarung sowie der Einhaltung der relevanten Bestimmungen für kleine und mittlere Unternehmen ausgearbeitet.

(10) Die Kommission hat das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über ihren Vorschlag unterrichtet.

(11) Nach Paragraf 1 Absatz 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung werden im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Bereich der Sozialpolitik in der Vereinbarung Mindestvorschriften festlegt.

(12) Nach Paragraf 8 Absatz 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung können die Mitgliedstaaten günstigere Regelungen als diejenigen der Rahmenvereinbarung anwenden oder einführen.

(13) Nach Paragraf 8 Absatz 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung stellt die Umsetzung dieser Vereinbarung keine Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus der Arbeitnehmer in dem von der Vereinbarung erfassten Bereich dar.

(14) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten vorsehen.

(15) Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung dieser Richtlinie übertragen, vorausgesetzt, diese Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.

(16) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ( 3 ) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen

( 1 ) ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4.

( 2 ) ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 24

( 3 ) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1. 

(*) Umnummeriert: Artikel 154 Absatz 2 und 3 des AEUV.

(**) Umnummeriert: Artikel 154 Absatz 4 und Artikel 155 des AEUV.

- HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


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