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Urlaub an Feiertagen im öffentlichen Dienst

16.01.2013. Wer einige Wochen Urlaub macht, braucht sich im Allgemeinen keine Gedanken darüber zu machen, was mit dem Jahresurlaub passiert, wenn einige gesetzliche Feiertage in den Urlaub hineinfallen. Sie sind nämlich nicht als Urlaubstage zu zählen.
Denn das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) enthält die allgemeine Regel, dass "Werktage" und damit Urlaubstage alle Tage sind, die keine Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs.2 BUrlG).
Allerdings ist diese gesetzliche Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in Wechselschicht arbeiten und daher regulär auch an Sonntagen und an Feiertagen zu Arbeit eingeteilt sind. Hier sind betroffene Arbeitnehmer darauf angewiesen, dass es für sie günstige tarifvertragliche Sonderregeln gibt. Wie das BAG gestern entschieden hat, enthält der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) solche Sonderregeln nicht: BAG, Urteil vom 15.01.2013, 9 AZR 430/11.
- Was gilt gemäß dem TVöD, wenn während ein Urlaubstag auf einen Feiertag fällt?
- Der Streitfall: Schichtarbeiter des öffentlichen Dienstes möchte für Feiertage keine Urlaubstage angerechnet bekommen
- BAG: Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die regelmäßig an Feiertagen zur Arbeit eingeteilt sind, gelten solche Feiertage im Falle eines Urlaubs gemäß dem TVöD als Urlaubstage
Was gilt gemäß dem TVöD, wenn während ein Urlaubstag auf einen Feiertag fällt? 
Das BUrlG schreibt einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen vor und definiert "Werktage" als alle Tage, "die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind" (§ 3 Abs.2 BUrlG). Demnach sind die Werktage des Urlaubsgesetzes die Tage von Montag bis Samstag, gesetzliche Feiertage ausgenommen. Und da eine normale bzw. feiertagsfreie Woche somit sechs Werktage im Sinne des BUrlG hat, schreibt das BUrlG einen Mindesturlaub von vier Wochen vor.
Üblicherweise werden die Werktage des BUrlG (= Montag bis Samstag) für jeden Arbeitnehmer in Arbeitstage umgerechnet. Wer z.B. fünf Tage die Woche arbeiten muss, hat "nur" 20 Arbeitstage Urlaub (= "Urlaubstage"), was aber vier Wochen Urlaub entspricht. Arbeitet man drei Tage die Woche, hat man dementsprechend zwölf Tage Urlaub und bei einer Sechstagewoche sind es 24 Arbeits- bzw. Urlaubstage.
Für "normale" Arbeitnehmer ist es selbstverständlich, dass sie keinen Urlaubstag verbrauchen, wenn sie zwei Wochen Urlaub machen und in diese Zeit ein Feiertag fällt. Denn am Feiertag hätten sie ja eh nicht arbeiten müssen, aber trotzdem Geld bekommen, nämlich gemäß § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Nicht ganz so klar ist das aber bei Arbeitnehmern, die in Wechselschicht arbeiten. Denn sie müssen ja regelmäßig auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen arbeiten.
Die Arbeitsgerichte gingen hier lange Zeit davon aus, dass § 3 Abs.2 BUrlG auch bei Schichtarbeit gilt. Das sieht das BAG aber seit 1998 anders, d.h. seitdem gilt laut BAG, dass gesetzliche Feiertage und Sonntage als als Arbeitstage und damit als Urlaubstage gelten, wenn der Arbeitnehmer an solchen Tagen regelmäßig zu arbeiten hat (BAG, Urteil vom 11.08.1998, 9 AZR 111/97). Das scheint auf den ersten Blick hart, ist aber für die betroffenen meist Arbeitnehmer zu verschmerzen, weil sie aufgrund ihrer Schichtarbeit oft zusätzliche Urlaubstage bekommen.
Außerdem half an dieser Stelle auch der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, denn § 48 Abs.4 Satz 1 BAT enthielt folgende Regelung:
"Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird."
Die hier gemachte Ausnahme ("auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird") hatte zur Folge, dass Schichtarbeiter für normale Feiertage, an denen sie dementsprechend ohne Freizeitausgleich arbeiten mussten, keinen Urlaubstag verbrauchen mussten, da die in § 48 Abs.4 Satz 1 BAT enthaltene Definition von "Arbeitstag" solche Tage nicht als Arbeitstag zählt. Und wo kein Arbeitstag, da kein Urlaubstag.
Diese Regelung gibt es nicht mehr im TVöD. Fraglich ist allerdings, ob § 48 Abs.4 Satz 1 BAT nicht trotz Einführung des TVöD weiter zu beachten ist.
Der Streitfall: Schichtarbeiter des öffentlichen Dienstes möchte für Feiertage keine Urlaubstage angerechnet bekommen 
Der klagende Arbeitnehmer macht auf einem Flughafen Schichtdienst, d.h. Wechselschicht im Siebentages-Rhytmus. Nach sieben Tagen Nachtschicht (Montag bis Sonntag) sind drei Tage frei, darauf folgen sieben Tage Spätschicht (Donnerstag bis Mittwoch) mit anschließender zweitätiger Freizeit, und dann sind sieben Tage Frühschicht zu machen (Samstag bis Freitag), worauf wieder zwei Tage frei sind.
Aufgrund dieser Schichteinteilung fallen Sonntage und auch mancher gesetzliche Feiertag in die reguläre Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Macht er einen längeren Urlaub, kommt es immer wieder vor, dass sein Urlaub gesetzliche Feiertage umfasst.
An der bezahlten Freistellung gibt es dann nichts zu rütteln, d.h. sie ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unstreitig. Streit gab es aber über die Frage, ob der Arbeitgeber auch Tage, an denen ein Urlaubstag auf einen Feiertag fällt, auf den Jahresurlaub anrechnen kann.
Daher klagte der Arbeitnehmer auf die Feststellung, dass sein Arbeitgeber gesetzliche Feiertage, an denen er ohne Urlaubsgewährung eigentlich zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahresurlaubsanspruch anrechnen darf.
Das Arbeitsgericht Rheine wies die Klage ab (Urteilt vom 18.08.2010, 4 Ca 389/10), und auch das in der Berufung zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab dem Arbeitgeber recht (LAG Hamm, Urteil vom 10. März 2011, 16 Sa 1677/10).
Zur Begründung beruft sich das LAG auf die o.g. Entscheidung des BAG aus dem Jahre 1998. Danach wird der Urlaubsanspruch dadurch erfüllt, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit wird. Damit, so das LAG Hamm, werden auch Feiertage erfasst, an denen der Arbeitnehmer sonst hätte arbeiten müssen.
BAG: Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die regelmäßig an Feiertagen zur Arbeit eingeteilt sind, gelten solche Feiertage im Falle eines Urlaubs gemäß dem TVöD als Urlaubstage 
Auch das BAG entschied gegen den Arbeitnehmer, der damit in allen drei Instanzen den Kürzeren gezogen hat. Soweit dies der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG entnommen werden kann, schließt sich das BAG auch in der Begründung der Auffassung der Vorinstanzen an. Denn hier heißt es:
Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, so das BAG, indem er den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre. Von diesen allgemeinen Grundsätzen weicht der TVöD nicht zugunsten der Arbeitnehmer ab, so das BAG.
Fazit: Der Urlaubsanspruch wird auch durch eine Freistellung zu Erholungszwecken an gesetzlichen Feiertagen erfüllt, wenn der Arbeitnehmer an solchen Tagen ohne Urlaub hätte arbeiten müssen. Der TVöD enthält keine davon abweichende Regelung. An dieser Stelle sind die Tarifparteien gefordert. Wer in Wechselschicht arbeitet, sollte sich urlaubsrechtlich besser stehen als der hier in drei Instanzen unterlegene Kläger.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2013, 9 AZR 430/11 (Pressemeldung des BAG)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10. März 2011, 16 Sa 1677/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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