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ARBEITSRECHT AKTUELL

21/010b Ar­beit­neh­mer­über­las­sung und An­rech­nung von Ar­beits­zeit­gut­ha­ben

Die An­rech­nung von Ar­beits­zeit­gut­ha­ben wäh­rend Nicht­ein­satz­zei­ten von Zeit­ar­beit­neh­mern ver­stößt ge­gen § 11 Abs.4 Satz 2 AÜG: Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, Ur­teil vom 22.01.2020, 6 Sa 1023/19
Leiharbeit, Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung

10.02.2021. Nimmt ein Ar­beit­ge­ber die von sei­nem Ar­beit­neh­mer an­ge­bo­te­ne Leis­tung nicht an, so ge­rät er in An­nah­me­ver­zug und muss sei­nen Ar­beit­neh­mer gem. § 615 Satz 1 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch trotz­dem ver­gü­ten.

Ge­ra­de bei Leih­ar­beit­neh­mern kommt es häu­fi­ger vor, dass ihr Ar­beit­ge­ber, al­so der Ver­lei­her, kei­nen Auf­trag­ge­ber fin­det, der sei­ne Ar­beit­neh­mer als Ent­lei­her be­schäf­tigt. Ge­ra­de hier sieht § 11 Abs.4 Satz 2 Ar­beit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) vor, dass der An­nah­me­ver­zugs­lohn nach § 615 Satz 1 BGB nicht ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen wer­den kann.

Um die Leih­ar­beit­neh­mer nicht trotz­dem ver­gü­ten zu müs­sen, ver­su­chen ih­re Ar­beit­ge­ber teil­wei­se auf an­de­re Wei­se zu ver­hin­dern, dass es zu ei­nem An­nah­me­ver­zug kommt.

Ei­ne An­rech­nung von Ar­beits­zeit­gut­ha­ben wäh­rend Nicht­ein­satz­zei­ten ver­stößt da­bei je­doch ge­gen § 11 Abs.4 Satz 2 AÜG, so das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, Ur­teil vom 22.01.2020, 6 Sa 1023/19.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 03|2021 LAG Hamm: Ver­gü­tung von Leih­ar­beit­neh­mern nach ih­rer Ab­be­ru­fung aus ei­nem Ein­satz­be­trieb.

Letzte Überarbeitung: 2. Juli 2021

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