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20/016a Fehlende Anhörung des Betriebsrats bei Massenkündigungen
![Rechte Hand mit roter Karte](/servlet/de.blueorange.xred.util.GetFile/Rote-Karte-rechte-Hand_218x218.jpg?db=hensche&tbl=int_xredimage&key=id&keyval=83856&imgcol=xred_file)
19.02.2020. Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine größere Welle betriebsbedingter Kündigungen vorzunehmen, muss der Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) im Voraus angehört werden. In diesem Zusammenhang ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat die Gründe für die geplanten Kündigungen mitzuteilen, damit dieser gegebenenfalls innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist den Kündigungen widersprechen kann. Damit diese Frist gewahrt bleibt, muss allerdings für den Betriebsrat klar erkennbar sein, wann und mit welchen konkreten Angaben die Anhörung eingeleitet werden soll. Geht also aus den vom Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig hervor, dass ein Anhörungsverfahren eingeleitet werden soll, sind die ausgesprochenen Kündigungen wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einem aktuellen Urteil vom 21. Januar 2020, 3 Sa 1194/19, bestätigt.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 04/2020 LAG Hamm: Betriebsbedingte Massenkündigungen beim Hagener Autozulieferer TWB wegen Mängeln der Betriebsratsanhörung unwirksam.
Letzte Überarbeitung: 18. November 2022
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