HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Ur­teil vom 27.05.2020, 5 AZR 387/19

   
Schlagworte: Annahmeverzug, Annahmeverzugslohn, Auskunftsanspruch, Annahmeverzugslohn: Zwischenverdienst
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 387/19
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 27.05.2020
   
Leitsätze: Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Erfurt, Teilurteil vom 15.09.2017, 2 Ca 223/17,
Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 02.072019, 1 Sa 369/17
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 5 AZR 387/19