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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 18.03.2010, 2 TaBV 2694/09

   
Schlagworte: Betriebsratssitzung, Betriebsrat
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 2 TaBV 2694/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 18.03.2010
   
Leitsätze:

1. Gem. § 30 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen.

2. Dieser Regelung ist kein damit korrespondierender allgemeiner "Unterlassungsanspruch" des Arbeitgebers zugeordnet; bei Verstößen des Betriebsrats regeln sich die Folgen nach § 23 Abs. 3 BetrVG

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 5.11.2009, 33 BV 12192/09
   

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