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Mindestlohn für Auszubildende kommt
16.12.2019. In der Vergangenheit war die Untergrenze der Vergütung für Auszubildende gesetzlich nicht klar geregelt.
Vielmehr heißt es in der (noch) geltenden Regelung des § 17 Abs.1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nur allgemein, dass Auszubildende einen Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ haben.
Mit der vom Bundesrat Ende November abgesegneten Gesetzesreform gilt ab Anfang 2020 erstmals ein gesetzlicher „Mindestlohn“ auch für Auszubildende, und zwar deutschlandweit in Höhe von 515,00 EUR brutto (erstes Ausbildungsjahr).
Im Laufe der Ausbildung muss diese Untergrenze angehoben werden, nämlich um 18 Prozent (zweites Ausbildungsjahr), um 35 Prozent (drittes Ausbildungsjahr) sowie um 40 Prozent (viertes Ausbildungsjahr).
Abgesehen von diesen Anhebungen im Ausbildungsverlauf bleibt es auch in den nächsten Jahren nicht bei der Mindestvergütung von 515,00 EUR. Sie wird in den folgenden Jahren kontinuierlich angehoben, und zwar auf 550,00 EUR (2021), auf 585,00 EUR (2022) und schließlich auf 620,00 EUR (2023).
Mit der besseren und erstmals gesetzlich festgeschriebenen finanziellen Mindestabsicherung möchte der Gesetzgeber die duale Berufsausbildung für junge Menschen attraktiver machen, vor allem im Vergleich zu einem Studium, für das sich aktuell recht viele Schulabgänger entscheiden.
Eine weitere Neuerung ist die Einführung neuer berufsübergreifender Abschlussbezeichnungen, die Berufstätige auf der Grundlage einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung erwerben können. Künftig gibt es drei berufliche Fortbildungsstufen, die jeweils aufeinander aufbauen, nämlich den/die „geprüfte/n Berufsspezialist/in“ (erste Stufe), den/die „Bachelor Professional“ (zweite Stufe) sowie schließlich den/die „Master Professional“ (dritte Stufe).
Darüber hinaus wird es künftig leichter als bisher, eine Berufsausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Außerdem werden die Freistellungsansprüche, die Auszubildende gegenüber dem Ausbildungsbetrieb für Berufsschule und Prüfungen in Anspruch nehmen können, erweitert.
In einer ergänzenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Einführung eines nationalen Bildungsregisters zu prüfen. Dadurch sollen Ausbildungsverläufe im System der dualen Berufsausbildung vollständig erfasst werden.
Die beschlossenen Neuregelungen werden zum 01.01.2020 in Kraft treten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung, Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 11.6.2019, Bundestag Drucks.19/10815
- Bundesrat kompakt, Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 983. Sitzung am 29.11.2019, TOP 14
- Bundesrat, Beschluss vom 29.11.2019, Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung, Bundesrat Drucks.559/19
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 20/104 Sicherung der dualen Ausbildung in der Corona-Krise
- Arbeitsrecht aktuell: 20/016 Verbesserte Mindestlöhne in der Pflege
- Arbeitsrecht aktuell: 20/012 Mindestlöhne in der Baubranche steigen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/010 Rückgang an Auszubildenden 2019
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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