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Vergütung des Bereitschaftsdienst ausländischer Pflegekräfte

30.06.2021. In der Altenpflege in Deutschland sind viele EU-Ausländer tätig, die aufgrund von Verträgen nach den in ihren Ländern geltenden Regelungen beschäftigt sind.
Dabei ist die Entlohnung regelmäßig niedriger als bei deutschen Pflegekräften, wobei auch für ausländische Pflegekräfte der deutsche Mindestlohn gilt nach dem Mindestlohngesetz gilt (§ 2 Abs.1 Nr.1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Verb. mit §§ 1, 20 MiLoG).
Oft sind Pflegekräfte mit einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung der pflegebedürftigen Personen beschäftigt, werden aber nicht für die ganze Zeit bezahlt.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass bei der häuslichen Pflege anfallende Bereitschaftsdienstzeiten in vollem Umfang mit dem Mindestlohn zu vergüten sind: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2021, 5 AZR 505/20 (Pressemitteilung).
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 13|2021 BAG stärkt Mindestlohnschutz für häusliche Rund-um-die-Uhr-Betreuung von Senioren.
Letzte Überarbeitung: 3. August 2021
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