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LAG Mün­chen, Ur­teil vom 05.07.2010, 3 Sa 141/10

   
Schlagworte: Betriebsübergang, Widerspruchsrecht
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 3 Sa 141/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 05.07.2010
   
Leitsätze:

Das für die Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613 BGB erforderliche Umstandsmoment kann nicht ausschließlich durch eine Disposition des Arbeitnehmers verwirklicht werden. Bei außergewöhnlich stark ausgeprägtem Zeitmoment können wegen der Wechselwirkung zwischen Zeit- und Umstandsmoment auch andere Verhaltensweisen, z. B. Vereinbarungen, mit denen der Inhalt des Arbeitsverhältnisses gravierend geändert wird, zur Begründung des Umstandsmoments ausreichen (hier: Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt in Höhe des zu erwartenden Insolvenzgeldes und auf das Insolvenzgeld selbst an eine Bank zur Vorfinanzierung der Insolvenzgeldzahlung).

Vorinstanzen: Arbeitsgericht München, Urteil vom 25.11.2009, 19 Ca 5862/09
   

3 Sa 141/10

19 Ca 5862/09
(ArbG München) 

 

Verkündet am: 05.07.2010


 

Kübler
Ur­kunds­be­am­ter

der Geschäfts­stel­le

 

Lan­des­ar­beits­ge­richt München

Im Na­men des Vol­kes

UR­TEIL

In dem Rechts­streit

 

A. 

- Kläger und Be­ru­fungskläger -


Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:


ge­gen


Fir­ma I. AG,


- Be­klag­te und Be­ru­fungs­be­klag­te -


Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:
 


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hat die 3. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts München auf Grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 17. Ju­ni 2010 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt Dr. Ro­sen­fel­der und die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Höge­le und Ko­ehn


für Recht er­kannt:


1. Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das En­dur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 25.11.2009 - 19 Ca 5862/09 - wird kos­ten­pflich­tig zurück­ge­wie­sen.


2. Die Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen.


Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten über den Fort­be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses der Par­tei­en nach ei­nem Teil­be­triebsüber­gang mit der frühe­ren Ar­beit­ge­be­rin und über die vom Kläger be­gehr­te Beschäfti­gung bei die­sem Un­ter­neh­men zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen.


Der Kläger war seit Au­gust 1978 bei der Fir­ma S. AG beschäftigt. Sein Ar­beits­verhält­nis ging zum 01.04.1999 im Rah­men von Um­struk­tu­rie­rungs- und Aus­glie­de­rungs­maßna-men auf die Be­klag­te über. Die­se in­for­mier­te den Kläger mit Schrei­ben vom 30.03.2006, sie ha­be den Geschäfts­be­reich Spei­cher­pro­duk­te, in dem der Kläger tätig war, in ei­ne se­pa­ra­te Spei­cher­ge­sell­schaft - die nach­ma­li­ge Q. AG - aus­ge­glie­dert. We­gen des In­halts des ge­nann­ten Schrei­bens wird auf Blatt 18 bis 21 der Ak­te ver­wie­sen.


Der Kläger war seit 01.05.2006, dem im Schrei­ben vom 30.03.2006 ge­nann­ten Zeit­punkt des Über­gangs, bei der Q. AG beschäftigt zu ei­nem Brut­to­ge­halt von zu­letzt 0,00 € mo­nat­lich.
 


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Die Q. AG teil­te dem Kläger mit Schrei­ben vom 28.11.2006 mit, ab 01.10.2005 tre­te hin­sicht­lich der va­ria­blen Vergütung im über­ta­rif­li­chen Be­reich (so­ge­nann­ter ÜT-Bo­nus) ei­ne Ände­rung da­hin­ge­hend in Kraft, dass der Bo­nus zur Be­rech­nung des Aus­zah­lungs­be­tra­ges nicht mehr mit dem I.-Fak­tor mul­ti­pli­ziert wer­de. We­gen des In­halts die­ses Schrei­bens wird auf Blatt 85 der Ak­te ver­wie­sen. Der Kläger wur­de im ge­nann­ten Schrei­ben ge­be­ten, sein Ein­verständ­nis bezüglich der be­schrie­be­nen Neu­re­ge­lung durch Un­ter­schrift und Rück­ga­be der Ko­pie bis 20.12.2006 zu bestäti­gen. Am 15.12.2006 erklärte der Kläger mit sei­ner Un­ter­schrift sein Ein­verständ­nis zur ge­nann­ten Ände­rung der va­ria­blen Vergütung.


Mit Schrei­ben vom 20.02.2007 (Blatt 86 der Ak­te) wur­de der Kläger darüber in­for­miert, dass sei­ne Po­si­ti­on ei­nem so­ge­nann­ten Glo­bal Gra­de 14 zu­ge­ord­net wor­den sei, was mit ei­nem höhe­ren Ein­kom­men ver­bun­den war.


We­gen er­heb­li­cher wirt­schaft­li­cher Schwie­rig­kei­ten stell­te die Q. AG im Ja­nu­ar 2009 beim Amts­ge­richt M. In­sol­venz­an­trag. Das Amts­ge­richt M. ord­ne­te mit Be­schluss vom 23.01.2009 - 1501 IN 209/09 - die vorläufi­ge In­sol­venz­ver­wal­tung an und be­stell­te Herrn Dr. J. zum vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ter. Das In­sol­venz­ver­fah­ren wur­de so­dann am 01.04.2009 eröff­net.


Um das In­sol­venz­geld vor­zu­fi­nan­zie­ren, schlos­sen die Ar­beit­neh­mer der Q. AG so­wie die­ses Un­ter­neh­men ei­nen „Ver­trag über den An­kauf von Ansprüchen auf Ar­beits­ent­gelt (Grup­pen­ver­trag)“ ab, wo­bei der Ver­trags­text un­ter dem 28.01.2009 ei­ne Ver­trags­un­ter­zeich­nung durch die C.-Bank AG, Fi­lia­le M., die Q. AG, den Be­triebs­rat der Q. AG M. so­wie des vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ters Dr. J. vor­sah. Eben­so war als „An­la­ge 1“ ei­ne Erklärung des je­wei­li­gen Ar­beit­neh­mers über die An­nah­me die­ses Ver­trags vor­ge­se­hen. We­gen des In­halts des ge­nann­ten Ver­trags so­wie der An­la­ge 1 hier­zu wird auf Blatt 88 bis 91 der Ak­te ver­wie­sen. Der Kläger un­ter­zeich­ne­te die „Erklärung“ am 30.01.2009. Im ge­nann­ten Ver­trag ist be­stimmt, dass „der Ar­beit­neh­mer“ sei­ne Ansprüche auf Net­to-Ar­beits­ent­gelt im Sin­ne von § 185 Abs. 1 SGB III re­gress­los an die C.-Bank ver­kauft bzw. die Ansprüche auf das an die Stel­le des Net­to-Ar­beits­ent­gelts tre­ten­den In­sol­venz­gel­des an die­se Bank ab­tritt Zug um Zug ge­gen Zah­lung der ent­spre­chen­den Beträge.
 


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Mit Schrei­ben vom 31.03.2009 (Blatt 23 der Ak­te) wi­der­sprach der Kläger ge­genüber der Be­klag­ten dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses gemäß § 613 a Abs. 6 BGB, weil kei­ne rechtmäßige Un­ter­rich­tung nach § 613 a Abs. 5 BGB er­folgt sei, und bot der Be­klag­ten sei­ne ver­trags­gemäße Ar­beits­leis­tung an.


Der Kläger ist der Auf­fas­sung, er ha­be trotz Zeit­ab­laufs noch wirk­sam dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses wi­der­spre­chen können, weil das Un­ter­rich­tungs­schrei­ben vom 30.03.2006 feh­ler­haft sei. Er sei dort nicht über die Höhe des Grund­ka­pi­tals und auch nicht über die kor­rek­te Be­zeich­nung des über­neh­men­den Un­ter­neh­mens und des­sen An­schrift in­for­miert wor­den. Er meint, er ha­be das Wi­der­spruchs­recht nicht ver­wirkt, weil es hierfür am so­ge­nann­ten Um­stands­mo­ment feh­le. Die­ses könne ins­be­son­de­re nicht aus der Ab­tre­tung von Ansprüchen auf Ar­beits­ent­gelt an die C.-Bank M. ab­ge­lei­tet wer­den.


Die Be­klag­te ist der Auf­fas­sung, der Kläger sei mit Schrei­ben vom 30.03.2006 ord­nungs­gemäß über den Be­triebsüber­gang in­for­miert wor­den. Er ha­be seit 01.05.2006 ge­nau ge­wusst, wer sein Ver­trags­part­ner und Ar­beit­ge­ber sein wer­de und ha­be im Lau­fe der Jah­re je­den­falls auch po­si­ti­ve Kennt­nis über die Rechts­form sei­nes neu­en Ar­beit­ge­bers er­langt. Im Übri­gen sei die Ausübung des Wi­der­spruchs­rechts auf­grund des lan­gen Zeit­ab­laufs ver­wirkt. Das für die Ver­wir­kung er­for­der­li­che Um­stands­mo­ment er­ge­be sich dar­aus, dass der Kläger durch Abände­rung sei­nes Ar­beits­ver­tra­ges hin­sicht­lich der va­ria­blen Vergütung über sein Ar­beits­verhält­nis dis­po­niert ha­be und vor al­lem dar­aus, dass er dem Ver­kauf sei­ner Ansprüche auf Ar­beits­ent­gelt an die C.-Bank zu­ge­stimmt ha­be. Er sei im Grup­pen­ver­trag und in der An­la­ge hier­zu aus­drück­lich als Ar­beit­neh­mer der Q. AG be­zeich­net wor­den.


Das Ar­beits­ge­richt München hat mit En­dur­teil vom 25.11.2009, auf das hin­sicht­lich des un­strei­ti­gen Sach­ver­halts im Übri­gen, des strei­ti­gen Vor­trags der Par­tei­en im ers­ten Rechts­zug, der erst­in­stanz­lich ge­stell­ten Anträge und der Ein­zel­hei­ten der recht­li­chen Erwägun­gen des Erst­ge­richts ver­wie­sen wird, die Kla­ge ab­ge­wie­sen und dies da­mit be­gründet, dass der Kläger sein Wi­der­spruchs­recht hin­sicht­lich des Über­gangs sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses - trotz un­zu­rei­chen­der In­for­ma­ti­on nach § 613 a Abs. 5 BGB - ver­wirkt ha­be. Das für ei­ne Ver­wir­kung er­for­der­li­che Zeit­mo­ment sei oh­ne wei­te­res erfüllt. Die Ge­samt­schau in Be­zug auf das Um­stands­mo­ment er­ge­be, dass die­ses aus dem Ab­schluss

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des Grup­pen­ver­trags in Zei­ten er­heb­li­cher wirt­schaft­li­cher Schwie­rig­kei­ten der Q. AG und aus der be­reit­wil­li­gen Ein­verständ­nis­erklärung des Klägers mit dem Weg­fall des I.-Fak­tors bei der Be­rech­nung der va­ria­blen Vergütung fol­ge. Es sei nicht ein­leuch­tend, dass nur durch Auf­ga­be ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ein Ver­trau­en­stat­be­stand ge­schaf­fen wer­den könne. Das Fest­hal­ten am Ar­beits­verhält­nis mit der Q. AG wir­ke auch für die Be­klag­te, die sich die ver­trau­ens­bil­den­den Umstände zu­rech­nen las­sen dürfe.


Der Kläger hat ge­gen das ihm am 15.01.2010 zu­ge­stell­te En­dur­teil vom 25.11.2009 mit ei­nem am 12.02.2010 beim Be­ru­fungs­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se mit ei­nem am 08.03.2010 ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz be­gründet.


Er rügt, dass sich das Erst­ge­richt nicht mit der Feh­ler­haf­tig­keit des In­for­ma­ti­ons­schrei­bens vom 30.03.2006 aus­ein­an­der­ge­setzt ha­be, und wie­der­holt sei­nen erst­in­stanz­li­chen Vor­trag hier­zu. Ins­be­son­de­re hält er dar­an fest, dass er das Wi­der­spruchs­recht nicht ver­wirkt ha­be. Zum ei­nen ge­be es kei­ne Höchst­frist für ei­ne Ver­wir­kung. Zum an­de­ren ha­be er durch das Zu­war­ten nach dem In­sol­venz­an­trag der Q. AG kein Um­stands­mo­ment ge­setzt. Auch das Ein­verständ­nis des Klägers mit dem Weg­fall des I.-Fak­tors bei der va­ria­blen Vergütung be­gründe kein Um­stands­mo­ment. Das glei­che gel­te in Be­zug auf den Ver­trag über den An­kauf von Net­to­ent­gelt­ansprüchen bzw. Ansprüchen auf In­sol­venz­geld durch die C.-Bank. Da­durch sei das Ar­beits­verhält­nis nicht auf ei­ne neue Grund­la­ge ge­stellt wor­den. Vor al­lem auch er­ge­be sich aus der Be­zeich­nung des Klägers im Grup­pen­ver­trag als Ar­beit­neh­mer der Q. AG kein Um­stands­mo­ment. Ei­ne kor­rek­te Nach­in­for­ma­ti­on durch die Be­klag­te ha­be nicht statt­ge­fun­den. Über das Ar­beits­verhält­nis ha­be er nicht dis­po­niert. Auch un­ter Berück­sich­ti­gung der Wech­sel­wir­kung zwi­schen Zeit- und Um­stands­mo­ment er­ge­be die Ge­samt­schau nicht, dass das Wi­der­spruchs­recht ver­wirkt sei.
 


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Der Kläger be­an­tragt:


1. Das En­dur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 25.11.2009 - 19 Ca 5862/09 - wird auf­ge­ho­ben.

2. Es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en über den 01.05.2006 hin­aus fort­be­steht.

3. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, den Kläger zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen als Team­lea­der Ap­pli­ka­ti­ons­in­ge­nieur zu beschäfti­gen.

4. Die Be­klag­te trägt die Kos­ten bei­der Rechtszüge. Die Be­klag­te be­an­tragt, die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Sie hält dar­an fest, dass der Kläger über den Be­triebsüber­gang mit Schrei­ben vom 30.03.2006 ord­nungs­gemäß un­ter­rich­tet wor­den sei und dass das Wi­der­spruchs­recht un­ter Berück­sich­ti­gung der Wech­sel­wir­kung von Zeit- und Um­stands­mo­ment je­den­falls ver­wirkt sei. Die Dis­po­si­ti­on über das Ar­beits­verhält­nis sei nur ei­ne der mögli­chen Kon­stel­la­tio­nen des Vor­lie­gens des Um­stands­mo­ments. Hier sei vor al­lem zu berück­sich­ti­gen, dass ein be­son­ders stark aus­ge­prägtes Zeit­mo­ment vor­lie­ge. In den vom Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­de­nen Fällen sei das Zeit­mo­ment we­sent­lich kürzer ge­we­sen. Bei ei­nem lan­gen Zeit­raum von - wie hier - et­wa drei Jah­ren sei­en ge­rin­ge­re An­for­de­run­gen an das Um­stands­mo­ment zu stel­len.


Die Be­klag­te pflich­tet dem Ar­beits­ge­richt dar­in bei, dass das Um­stands­mo­ment erfüllt sei und weist außer­dem in die­sem Zu­sam­men­hang auf das Zu­war­ten des Klägers mit dem Wi­der­spruch nach Stel­lung des In­sol­venz­an­trags durch die Q. AG hin.


Zum Beschäfti­gungs­an­spruch trägt die Be­klag­te vor, die­ser ge­he auf ei­ne unmögli­che Leis­tung, weil der Be­reich Spei­cher­pro­duk­te vollständig aus­ge­glie­dert wor­den sei. An der
 


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Nicht­beschäfti­gung des Klägers be­ste­he ein über­wie­gen­des schutzwürdi­ges In­ter­es­se der Be­klag­ten. Vor al­lem las­se sich der Beschäfti­gungs­an­spruch nicht voll­stre­cken.


Hin­sicht­lich des sons­ti­gen Vor­trags der Par­tei­en im zwei­ten Rechts­zug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 08.03.2010, 04.06.2010 und 16.06.2010, der Be­klag­ten vom 12.04.2010, 09.06.2010 und 14.06.2010 ver­wie­sen, fer­ner auf die Sit­zungs­nie­der­schrift vom 17.06.2010.


Ent­schei­dungs­gründe:

Die Be­ru­fung ist un­be­gründet.


I.

Das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en be­steht nicht über den 01.05.2006 hin­aus fort un­ge­ach­tet des Wi­der­spruchs des Klägers vom 31.03.2009 ge­gen den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses.


1. Da­bei konn­te das Ar­beits­ge­richt - ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers - da­hin- ste­hen las­sen, ob ei­ne ord­nungs­gemäße, den An­for­de­run­gen des § 613 a Abs. 5 BGB ent­spre­chen­de In­for­ma­ti­on über den Be­triebsüber­gang vor­lag oder ob das In­for­ma­ti­ons­schrei­ben vom 30.03.2006 feh­ler­haft war mit der Fol­ge, dass der Be­ginn der Wi­der­spruchs­frist nicht zu lau­fen be­gon­nen hat (aus der reich­hal­ti­gen Rechts­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts: BAG 12.11.2009 - 8 AZR 530/07, Ju­ris-Rn. 20 mit wei­te­ren Rechts­spre­chungs­nach­wei­sen). Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 24.07.2008 (8 AZR 205/07), die ei­ne Ent­schei­dung der er­ken­nen­den Be­ru­fungs­kam­mer be­trifft, aus­geführt, für die Ent­schei­dung des Rechts­streits könne da­hin­ste­hen, ob der Wi­der­spruch des­halb nicht ver­spätet ge­we­sen sei, weil die Be­klag­te den Kläger mit ih­rem (dor­ti­gen) Schrei­ben nicht ord­nungs­gemäß un­ter­rich­tet und da­mit die ein­mo­na­ti­ge Wi­der­spruchs­frist des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang ge­setzt ha­be. Der Kläger
 


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ha­be sei­nen Wi­der­spruch ge­gen den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses zwar form­ge­recht erklärt; sein Wi­der­spruchs­recht sei je­doch un­abhängig von der Fra­ge der ord­nungs­gemäßen Un­ter­rich­tung nach § 613 a Abs. 5 BGB ver­wirkt ge­we­sen.


Wenn das Ar­beits­ge­richt eben­so vor­ge­gan­gen ist, ist dies nicht zu be­an­stan­den.


Im Übri­gen sei dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das In­for­ma­ti­ons­schrei­ben vom 30.03.2006 un­zu­rei­chend war, weil die über­neh­men­de Fir­ma un­ge­nau be­zeich­net war und vor al­lem die An­schrift der Über­neh­me­rin fehl­te, ab­ge­se­hen da­von, dass - eben­so feh­ler­haft - ei­ne kon­kre­te In­for­ma­ti­on über die Q. AG als mögli­che Adres­sa­tin ei­nes Wi­der­spruchs nicht er­folg­te. Ei­ne et­wai­ge späte­re Kennt­nis des Klägers von die­sen Umständen ist un­er­heb­lich; ei­ne hei­len­de „Nach­in­for­ma­ti­on“ fin­det nicht statt (vgl. BAG 23.07.2009 - 8 AZR 558/08).


2. Das Wi­der­spruchs­recht des Klägers war im Zeit­punkt sei­ner Ausübung am 31.03.2009 ver­wirkt.


a) Die Ver­wir­kung ist ein Son­der­fall der un­zulässi­gen Rechts­ausübung (§ 242 BGB). Mit der Ver­wir­kung wird die il­loy­al ver­späte­te Gel­tend­ma­chung von Rech­ten aus­ge­schlos­sen. Sie dient dem Ver­trau­ens­schutz und ver­folgt nicht den Zweck, den Schuld­ner stets dann von sei­ner Ver­pflich­tung zu be­frei­en, wenn des­sen Gläubi­ger länge­re Zeit sei­ne Rech­te nicht gel­tend ge­macht hat (Zeit­mo­ment). Der Be­rech­tig­te muss viel­mehr un­ter Umständen untätig ge­blie­ben sein, die den Ein­druck er­weckt ha­ben, dass er sein Recht nicht mehr gel­tend ma­chen wol­le, so dass der Ver­pflich­te­te sich dar­auf ein­stel­len durf­te, nicht mehr in An­spruch ge­nom­men zu wer­den (Um­stands­mo­ment). Hier­bei muss das Er­for­der­nis des Ver­trau­ens­schut­zes auf Sei­ten des Ver­pflich­te­ten das In­ter­es­se des Be­rech­tig­ten der­art über­wie­gen, dass ihm die Erfüllung des An­spruchs nicht mehr zu­zu­mu­ten ist (vgl. z. B. BAG 12.11.2009 - 8 AZR 530/07). Hin­sicht­lich des Zeit­mo­ments ist nicht auf ei­ne fest­ste­hen­de Mo­nats­frist ab­zu­stel­len, son­dern auf die kon­kre­ten Umstände des Ein­zel­fal­les. Da­bei ist da­von aus­zu­ge­hen, dass bei schwie­ri­gen Sach­ver­hal­ten die Rech­te des Ar­beit­neh­mers erst nach länge­rer Untätig­keit ver­wir­ken können. Fer­ner ist die Länge des Zeit­ab­laufs in Wech­sel­wir­kung zu dem eben­falls er­for­der­li­chen Um­stands­mo­ment zu set­zen. Je stärker das ge­setz­te Ver­trau­en oder die Umstände, die ei­ne Gel­tend­ma­chung für den An­spruchs­geg­ner un­zu­mut­bar ma­chen, sind, des­to schnel­ler kann ein An­spruch
 


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ver­wir­ken (vgl. z. B. BAG 12.11.2009 - 8 AZR 370/07 und 8 AZR 718/07; BAG 23.07.2009 - 8 AZR 357/08; BAG 27.11.2008 - 8 AZR 174/07). Ent­schei­dend ist ei­ne Ge­samt­be­trach­tung (vgl. BAG 02.04.2009 - 8 AZR 178/07).


b) Vor­lie­gend ist das Zeit­mo­ment zwei­fel­los erfüllt. Denn der Kläger hat erst - fast auf den Tag ge­nau - drei Jah­re nach Zu­gang des In­for­ma­ti­ons­schrei­bens über den Be­triebsüber­gang Wi­der­spruch ge­gen den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses er­ho­ben. Für die Be­ru­fungs­kam­mer ist un­er­find­lich, wie der Kläger zu der Auf­fas­sung ge­lan­gen kann, es lie­ge „kein über­lan­ges Zeit­mo­ment“ vor.


Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat das Zeit­mo­ment z. B. nach 17 Mo­na­ten (BAG 03.11.2009 - 8 AZR 530/07), nach 15 oder 15,5 Mo­na­ten (BAG 02.04.2009 - 8 AZR 473/07 und 8 AZR 357/08) oder bei­spiels­wei­se auch be­reits nach zehn Mo­na­ten (BAG 27.11.2008 - 8 AZR 225/07) als erfüllt an­ge­se­hen.


Auch wenn man bei der ge­bo­te­nen Ge­samt­be­trach­tung an­nimmt, dass das Um­stands­mo­ment aus­ge­spro­chen schwach aus­ge­prägt ist, ist dies ei­ne sehr lan­ge Zeit, die für die Erfüllung des Zeit­mo­ments aus­reicht.


c) Auch das Um­stands­mo­ment ist erfüllt.


aa) Zwar hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt in ei­ner großen Zahl von Ent­schei­dun­gen in jünge­rer und jüngs­ter Zeit an­ge­nom­men, das Um­stands­mo­ment sei re­gelmäßig erfüllt, wenn der be­tref­fen­de Ar­beit­neh­mer über den Be­stand sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses dis­po­niert ha­be, in­dem er et­wa ei­nen Auf­he­bungs­ver­trag ge­schlos­sen oder ei­ne Kündi­gung durch den Be­triebsüber­neh­mer hin­ge­nom­men ha­be (vgl. z. B. BAG 12.11.2009 - 8 AZR 530/07; BAG 23.07.2009 - 8 AZR 357/08 und 8 AZR 541/08; BAG 02.04.2009 - 8 AZR 178/07 und 8 AZR 473/07; BAG 23.07.2009 - 8 AZR 541/08 und 8 AZR 558/08). Al­lein der Um­stand, dass der Ar­beit­neh­mer (zunächst) - wie hier - wi­der­spruchs­los beim Be­triebs­er­wer­ber wei­ter­ar­bei­te und von die­sem die Ar­beits­vergütung ent­ge­gen­neh­me, stel­le eben­so we­nig ei­ne Dis­po­si­ti­on über den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses dar wie Ver­ein­ba­run­gen mit dem Be­triebs­er­wer­ber, durch wel­che ein­zel­ne Ar­beits­be­din­gun­gen, z. B. Art und Um­fang der zu er­brin­gen­den Ar­beits­leis­tung, Höhe der Ar­beits­vergütung, geän-


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dert wer­den. Viel­mehr stell­ten sich nur sol­che Ver­ein­ba­run­gen oder Ver­hal­tens­wei­sen des Ar­beit­neh­mers als Dis­po­si­ti­on über den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses dar, durch wel­che es zu ei­ner Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses kom­me (BAG 21.07.2009 - 8 AZR 541/08).


In die­ser Wei­se hat der Kläger über sein Ar­beits­verhält­nis zwei­fel­los nicht dis­po­niert. Auch kann der von der Be­klag­ten im ers­ten Rechts­zug geäußer­ten Auf­fas­sung, ei­ne Dis­po­si­ti­on über das Ar­beits­verhält­nis im Sin­ne der Rechts­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts lie­ge in der Ände­rung des Ar­beits­ver­tra­ges hin­sicht­lich der Bo­nus­re­ge­lung, nicht ge­folgt wer­den.


bb) Gleich­wohl hat der Kläger hier das Um­stands­mo­ment erfüllt. In­so­weit ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die­ses Mo­ment, das heißt der Ver­trau­en­stat­be­stand, nicht aus­sch­ließlich durch ei­ne Dis­po­si­ti­on über den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses be­gründet wer­den kann. Auch dem Hin­weis des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG 23.07.2009 - 8 AZR 541/08, Ju­ris-Rn. 56), Ver­ein­ba­run­gen mit dem Be­triebs­er­wer­ber über die Ände­rung von Ar­beits­be­din­gun­gen stell­te kei­ne Dis­po­si­ti­on über den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses dar, ist ge­ra­de nicht zu ent­neh­men, dass nur Dis­po­si­tio­nen über den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses ge­eig­net wären, das Um­stands­mo­ment zu be­gründen. Viel­mehr folgt aus die­sem Hin­weis al­lein, dass sol­che ar­beits­verhält­nis­in­halts­be­zo­ge­nen Ver­ein­ba­run­gen eben kei­ne auf den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses be­zo­ge­nen Dis­po­si­tio­nen sind.


Dass nicht nur Dis­po­si­tio­nen über den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses das Um­stands­mo­ment be­gründen könne, folgt aus der The­se von der Wech­sel­wir­kung von Zeit- und Um­stands­mo­ment. Die­se The­se würde par­ti­ell leer­lau­fen, wenn es nur bei ei­ner sol­chen Dis­po­si­ti­on zu ei­ner Ver­wir­kung des Wi­der­spruchs­rechts kom­men könn­te. Denn dann wäre auch das aus­ge­prägtes­te Zeit­mo­ment nicht ge­eig­net, die An­for­de­run­gen an das Um­stands­mo­ment zu sen­ken. In Be­zug auf die Dis­po­si­ti­on über den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses gibt es nur ein Ja oder Nein, nicht aber ei­ne gra­du­el­le Ab­stu­fung.


Auch das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in Ein­z­elfällen an­de­re, we­ni­ger ge­wich­ti­ge Umstände bei deut­lich ver­wirk­lich­tem Zeit­mo­ment genügen las­sen, z. B. ein Rechts­an­walts­schrei­ben, das den Be­triebsüber­gang als ge­ge­be­ne Tat­sa­che hin­stell­te (vgl. BAG 24.07.2008 -
 


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8 AZR 205/07, Ju­ris-Rn. 32 und 33) oder die Wei­ter­ar­beit des Ar­beit­neh­mers trotz prekärer wirt­schaft­li­cher La­ge des Un­ter­neh­mens und Falsch­in­for­ma­ti­on (vgl. BAG 24.07.2008 - 8 AZR 175/07). Nicht zu­letzt hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (vgl. BAG 23.07.2009 - 8 AZR 541/08, Ju­ris-Rn. 55) aus­geführt, dies - dass der Ar­beit­ge­ber da­von ha­be aus­ge­hen dürfen, der Wi­der­spruch wer­de nicht mehr aus­geübt - sei „re­gelmäßig“ dann der Fall, wenn der Ar­beit­neh­mer über den Be­stand sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ge­genüber dem Be­triebs­er­wer­ber dis­po­niert hat. Da­ge­gen hat es nicht pos­tu­liert, dies sei aus­sch­ließlich dann der Fall, wenn der Ar­beit­neh­mer über den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses dis­po­niert ha­be.


Nach al­lem rei­chen an­ge­sichts der außer­gewöhn­lich lan­gen Zeit zwi­schen dem In­for­ma­ti­ons­schrei­ben und der Ausübung des Wi­der­spruchs­rechts im vor­lie­gen­den Fall hier auch we­ni­ger ge­wich­ti­ge Umstände als die Dis­po­si­ti­on über den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses für die Erfüllung des Um­stands­mo­ments aus.

cc) Das Ar­beits­ge­richt hat die­se Umstände zu Recht vor al­lem dar­in ge­se­hen, dass der Kläger durch sei­ne Zu­stim­mungs­erklärung vom 30.01.2009 zu den Re­ge­lun­gen des „Grup­pen­ver­trags“ deut­lich und nach­hal­tig zu er­ken­nen ge­ge­ben ha­be, dass er zum Ar­beit­ge­ber Q. auch in Zei­ten großer wirt­schaft­li­cher Not ste­he. Der Kläger hat da­mit - ins­be­son­de­re durch die Ab­tre­tung von Ge­halts­ansprüchen und Ansprüchen auf In­sol­venz­geld - do­ku­men­tiert, er wol­le selbst bei Exis­tenz­gefähr­dung der „neu­en“ Ar­beit­ge­be­rin am Ar­beits­verhält­nis mit die­ser fest­hal­ten. Er hat sein Ar­beits­verhält­nis mit de­ren Schick­sal durch die­sen Vor­gang eng ver­knüpft und eher das Ri­si­ko ei­ner un­ge­wis­sen be­ruf­li­chen Zu­kunft in Kauf ge­nom­men, als die Rück­kehr zum frühe­ren Ar­beit­ge­ber an­zu­stre­ben.


An­ge­sichts die­ser Umstände brauch­te die Be­klag­te nicht mehr da­mit zu rech­nen, dass der Kläger den Fort­be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses mit ihr gel­tend ma­chen wer­de. Das in­so­weit bei der Be­klag­ten ent­stan­de­ne Ver­trau­en ist auch schutzwürdig an­ge­sichts der lan­gen Zeit zwi­schen dem Un­ter­rich­tungs­schrei­ben vom 30.03.2006 und dem Wi­der­spruch vom 31.03.2009 so­wie mit Rück­sicht dar­auf, dass der Kläger un­schwer in der La­ge war, als­bald nach Auf­nah­me der Ar­beit bei der Q. AG die Feh­ler­haf­tig­keit des In­for­ma­ti­ons­schrei­bens in Be­zug auf die Be­zeich­nung der Er­wer­be­rin und ih­ren Sitz zu er­ken­nen und sich auf die kor­rek­ten Verhält­nis­se ein­zu­stel­len. In­so­weit hat der Ein­wand der Be­klag-


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ten, seit 01.05.2006 ha­be der Kläger ge­naue Kennt­nis darüber, wer sein Ver­trags­part­ner bzw. Ar­beit­ge­ber sei, ei­nen be­rech­tig­ten Kern.


We­ni­ger ge­wich­tig ist - trotz des außer­gewöhn­lich stark aus­ge­prägten Zeit­mo­ments - das Ein­verständ­nis des Klägers mit dem Weg­fall des „I.-Fak­tors“ bei sei­ner va­ria­blen Vergütung. Dies ist ein durch­aus nicht un­gewöhn­li­cher Vor­gang bei der Durchführung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses. Ei­nen be­son­de­ren Aus­sa­ge­ge­halt da­hin, dass sich der Kläger vom bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber ha­be lösen wol­len und sich aus­sch­ließlich „auf Ge­deih und Ver­derb“ an die Über­neh­me­rin bin­de, lässt sich die­sem Vor­gang - an­ders als dem Ver­hal­ten des Klägers im Zu­sam­men­hang mit dem „Grup­pen­ver­trag“ - nicht ent­neh­men.


Da­ge­gen wird das Um­stands­mo­ment noch da­durch verstärkt, dass der Kläger nach Ab­ga­be sei­ner Ein­verständ­nis­erklärung zum „Grup­pen­ver­trag“ noch zwei Mo­na­te bis zur Ausübung des Wi­der­spruchs­rechts zu­war­te­te - ein Um­stand, der sich wohl nur mit dem Ab­lauf des Zeit­raums für die In­sol­venz­geld­zah­lung erklären lässt, aber gleich­wohl die An­nah­me der Be­klag­ten verstärken muss­te, der Kläger wer­de die In­sol­venz sei­ner neu­en Ar­beit­ge­be­rin hin­neh­men, oh­ne Nei­gun­gen zu ent­wi­ckeln, zu der Be­klag­ten zurück­zu­keh­ren.


d) Dass sich die Be­klag­te als Überträge­rin des Teil­be­trie­bes auf die Kennt­nis der Q. AG als Über­neh­me­rin be­ru­fen darf, ent­spricht der ständi­gen Rechts­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG 27.11.2008 - 8 AZR 174/07; BAG 02.04.2009 - 8 AZR 473/07 und 8 AZR 220/07).


II.

Da zwi­schen den Par­tei­en des vor­lie­gen­den Rechts­streits kein Ar­beits­verhält­nis mehr be­steht, kann der Kläger von der Be­klag­ten nicht Beschäfti­gung als Team­lea­der Ap­pli­ka­ti­ons­in­ge­nieur ver­lan­gen.
 


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III. 


Der Kläger hat die Kos­ten sei­nes er­folg­lo­sen Rechts­mit­tels zu tra­gen.


IV.

Die Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen. We­gen der Ein­zel­hei­ten wird auf die nach­fol­gen­de Rechts­mit­tel­be­leh­rung ver­wie­sen.


Rechts­mit­tel­be­leh­rung:


Ge­gen die­ses Ur­teil kann der Kläger Re­vi­si­on ein­le­gen.


Für die Be­klag­te ist ge­gen die­ses Ur­teil kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben.


Die Re­vi­si­on muss in­ner­halb ei­ner Frist von ei­nem Mo­nat ein­ge­legt und in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Mo­na­ten be­gründet wer­den.


Bei­de Fris­ten be­gin­nen mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­fass­ten Ur­teils, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung des Ur­teils.


Die Re­vi­si­on muss beim


Bun­des­ar­beits­ge­richt

Hu­go-Preuß-Platz 1

99084 Er­furt


Post­an­schrift:
Bun­des­ar­beits­ge­richt
99113 Er­furt

 

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Te­le­fax-Num­mer:
0361 2636-2000


ein­ge­legt und be­gründet wer­den.

Die Re­vi­si­ons­schrift und die Re­vi­si­ons­be­gründung müssen von ei­nem Rechts­an­walt un­ter­zeich­net sein.


Es genügt auch die Un­ter­zeich­nung durch ei­nen Be­vollmäch­tig­ten der Ge­werk­schaf­ten und von Ver­ei­ni­gun­gen von Ar­beit­ge­bern so­wie von Zu­sam­men­schlüssen sol­cher Verbände
- für ih­re Mit­glie­der
- oder für an­de­re Verbände oder Zu­sam­men­schlüsse mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung und de­ren Mit­glie­der

oder

von ju­ris­ti­schen Per­so­nen, de­ren An­tei­le sämt­lich in wirt­schaft­li­chem Ei­gen­tum ei­ner der im vor­ge­nann­ten Ab­satz be­zeich­ne­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen ste­hen,
- wenn die ju­ris­ti­sche Per­son aus­sch­ließlich die Rechts­be­ra­tung und Pro­zess­ver­tre­tung die­ser Or­ga­ni­sa­ti­on und ih­rer Mit­glie­der oder an­de­re Verbände oder Zu­sam­men­schlüsse mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung und de­ren Mit­glie­der ent­spre­chend de­ren Sat­zung durchführt
- und wenn die Or­ga­ni­sa­ti­on für die Tätig­keit der Be­vollmäch­tig­ten haf­tet.

In je­dem Fall muss der Be­vollmäch­tig­te die Befähi­gung zum Rich­ter­amt ha­ben.


Zur Möglich­keit der Re­vi­si­ons­ein­le­gung mit­tels elek­tro­ni­schen Do­ku­ments wird auf die Ver­ord­nung über den elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr beim Bun­des­ar­beits­ge­richt vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hin­ge­wie­sen. Ein­zel­hei­ten hier­zu un­ter http://www.bun­des­ar­beits­ge­richt.de

Dr. Ro­sen­fel­der 

Höge­le 

Ko­ehn
 


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Hin­weis der Geschäfts­stel­le:


Das Bun­des­ar­beits­ge­richt bit­tet, al­le Schriftsätze in sie­ben­fa­cher Aus­fer­ti­gung ein­zu­rei­chen.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
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