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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Mün­chen, Ur­teil vom 05.07.2010, 3 Sa 141/10

   
Schlagworte: Betriebsübergang, Widerspruchsrecht
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 3 Sa 141/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 05.07.2010
   
Leitsätze:

Das für die Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613 BGB erforderliche Umstandsmoment kann nicht ausschließlich durch eine Disposition des Arbeitnehmers verwirklicht werden. Bei außergewöhnlich stark ausgeprägtem Zeitmoment können wegen der Wechselwirkung zwischen Zeit- und Umstandsmoment auch andere Verhaltensweisen, z. B. Vereinbarungen, mit denen der Inhalt des Arbeitsverhältnisses gravierend geändert wird, zur Begründung des Umstandsmoments ausreichen (hier: Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt in Höhe des zu erwartenden Insolvenzgeldes und auf das Insolvenzgeld selbst an eine Bank zur Vorfinanzierung der Insolvenzgeldzahlung).

Vorinstanzen: Arbeitsgericht München, Urteil vom 25.11.2009, 19 Ca 5862/09
   

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