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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 10.12.2019, 7 Sa 557/19

   
Schlagworte: Kündigung: Verdachtskündigung, Kündigung: Personenbedingt, Kündigung: Fristlos
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 7 Sa 557/19
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 10.12.2019
   
Leitsätze:

1. Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass nicht nur der verhaltensbezogene Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung tatsächlich begangen, sondern auch der dringende Verdacht einer solchen Pflichtverletzung einen wichtigen Grund an sich darstellen kann. Der Verdacht einer solchen schwerwiegenden Pflichtverletzung kann zum Verlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers und damit zu einem Eignungsmangel führen, der es einem Arbeitgeber unzumutbar machen kann, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.(Rn.25)

 

2. Das Erschleichen einer Anwohnerparkvignette stellt eine schwere Pflichtverletzung nach § 241 Abs 2 BGB dar. Eine solche Pflichtverletzung kommt typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht.(Rn.35)

 

3. Nach § 26 Abs 1 S 1 Bundesdatenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses unter anderem dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Der Arbeitgeber darf deshalb alle Daten speichern und verwenden, die er benötigt, um die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast in einem potenziellen Kündigungsschutzprozess zu erfüllen.(Rn.36)

 

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 23.01.2019, 56 Ca 10345/18
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt
Ber­lin-Bran­den­burg

Geschäfts­zei­chen (bit­te im­mer an­ge­ben)


7 Sa 557/19

56 Ca 10345/18
Ar­beits­ge­richt Ber­lin

Verkündet

am 10. De­zem­ber 2019




S., Ge­richts­beschäftig­te
als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

Im Na­men des Vol­kes


Ur­teil

In Sa­chen

hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, 7. Kam­mer,
auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 29. Ok­to­ber 2019
durch die Vor­sit­zen­de Rich­te­rin am Lan­des­ar­beits­ge­richt R. als Vor­sit­zen­de
so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter H. und W.
für Recht er­kannt:

 

I.  

Auf die Be­ru­fung des be­klag­ten Lan­des wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ber­lin vom 23. Ja­nu­ar 2019 - 56 Ca 10345/18 - ab­geändert und die Kla­ge ab­ge­wie­sen. 

II.

Die Kläge­rin trägt die Kos­ten des Rechts­streits.

III.

Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

R.

H.  

W.

 

 

 

Tat­be­stand

1

Die Par­tei­en strei­ten über die Wirk­sam­keit ei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung.

2

Die am …1983 ge­bo­re­ne Kläge­rin ist seit dem 15.02.2013 auf der Grund­la­ge ei­nes schrift­li­chen Ar­beits­ver­tra­ges zu­letzt vom 05.02.2015 (Bl. 6 und 7 d.A.) als Ta­rif­an­ge­stell­te im Be­reich des be­zirk­li­chen Ord­nungs­am­tes als Park­raumüber­wa­che­rin beschäftigt.

3

Mit Schrei­ben vom 15.06.2018 er­teil­te das be­klag­te Land der Kläge­rin ei­ne Ab­mah­nung, weil sie sich außer­halb der ihr zu­ste­hen­den Pau­se mit meh­re­ren Kol­le­gen und Kol­le­gin­nen in ei­ner Bäcke­rei ge­trof­fen hat­te.

 

- 2 -

4

Am 15.03.2018 be­an­trag­te ei­ne An­woh­ne­rin der Park­raum­be­wirt­schaf­tungs­zo­ne 43 ei­nen An­woh­ner­park­aus­weis für ein auf die Kläge­rin zu­ge­las­se­nes Fahr­zeug (Bl. 55 d.A.), der mit Da­tum vom 23.03.2018 und ei­ner Gültig­keit von 2 Jah­ren aus­ge­stellt wur­de. Die Kläge­rin bestätig­te in dem An­trag mit ih­rer Un­ter­schrift, dass der An­trag­stel­le­rin das dort ge­nann­te Fahr­zeug „dau­er­haft zur Verfügung steht“. In der Park­raum­be­wirt­schaf­tungs­zo­ne 43 liegt die Dienst­stel­le der Kläge­rin.

5

Im Ju­ni 2018 er­hielt die Dienst­stel­le der Kläge­rin da­von Kennt­nis, dass ei­ni­ge Mit­ar­bei­ter und Mit­ar­bei­te­rin­nen der Park­raumüber­wa­chung im Be­sitz von An­woh­ner­park­aus­wei­sen für die Zo­nen 42 und 43 wa­ren, ob­wohl sie nicht in den je­wei­li­gen Park­zo­nen ih­ren Wohn­sitz hat­ten. Dar­auf­hin er­mit­tel­te das Be­zirks­amt über das Sys­tem „VOIS“ für wel­che Fahr­zeu­ge von Mit­ar­bei­tern und Mit­ar­bei­te­rin­nen für die­se bei­den Zo­nen An­woh­ner­park­aus­wei­se aus­ge­stellt wor­den wa­ren, ob­wohl die­se nicht in den ent­spre­chen­den Zo­nen mit ih­rem Wohn­sitz ge­mel­det wa­ren. Für die ent­spre­chen­de Auf­stel­lung der Be­klag­ten im Ein­zel­nen so­wie die eben­falls er­mit­tel­ten Da­ten der Nut­zungsüber­las­sungs­ver­ein­ba­run­gen wird auf den Schrift­satz des be­klag­ten Lan­des vom 17. Sep­tem­ber 2018, Bl. 32 d.A. Be­zug ge­nom­men.

6

Im Rah­men von wei­te­ren Er­mitt­lun­gen im Zeit­raum vom 05.06.2018 bis 21.06.2018 stell­te das Be­zirks­amt fest, dass das Fahr­zeug der Kläge­rin mit dem An­woh­ner­park­aus­weis auf Straßen in der Nähe der Dienst­stel­le park­te. Für die Fest­stel­lun­gen im Ein­zel­nen wird auf die Anl. B5 (Bl. 42 d.A.) Be­zug ge­nom­men.

 

7

Mit Ver­merk vom 25.06.2018 un­ter­rich­te­te der Fach­be­reich den Per­so­nal­ser­vice darüber, dass da­von aus­zu­ge­hen sei, dass die Kläge­rin seit dem 23.03.2018 im Be­sitz ei­nes gülti­gen An­woh­ner­park­aus­wei­ses sei und die­sen wi­der­recht­lich nut­ze. Für die Be­gründung im Ein­zel­nen wird auf Bl. 43-44 d.A. Be­zug ge­nom­men. Die­ser Ver­merk wur­de am 26.06.2018 per Post an den Per­so­nal­ser­vice ab­ge­sandt.

8

Mit Schrei­ben vom 02.07.2018 (Bl. 45 d.A.) wur­den 10 Mit­ar­bei­ter und Mit­ar­bei­te­rin­nen, un­ter ih­nen auch die Kläge­rin, zu ei­nem Per­so­nal­gespräch für den 04.07.2018 ein­ge­la­den. Mit E-Mail vom 04.07.2018 sag­te die Kläge­rin die­ses Gespräch un­ter Hin­weis auf ei­nen Dienst­un­fall, bei der sie sich das Sprung­ge­lenk ver­letzt ha­be, ab. Dar­auf­hin wur­de der Kläge­rin, wie auch an­de­ren Mit­ar­bei­tern und Mit­ar­bei­te­rin­nen, die sich nicht oder nicht vollständig ein­ge­las­sen hat­ten, mit ei­nem am 05.07.2018 per Bo­ten über­brach­ten Schrei­ben Ge­le­gen­heit ge­ge­ben, sich schrift­lich zu den Vorwürfen zu äußern. In dem Schrei­ben heißt es u.a., es er­ge­be sich für das Be­zirks­amt der Ver­dacht, sie ha­be sich mit dem Be­sitz ei­ner

 

- 3 -

An­woh­ner­park­vi­gnet­te mögli­cher­wei­se ei­nen rechts­wid­ri­gen Vermögens­vor­teil ver­schafft. Der Kläge­rin wur­den in dem Schrei­ben 7 Fra­gen zur schrift­li­chen Be­ant­wor­tung ge­stellt und dafür ei­ne Frist bis zum 09.07.2018 ge­setzt. Mit E-Mail vom 08.07.2018 teil­te die Kläge­rin mit, sie wer­de sich zu den ge­stell­ten Fra­gen vor­erst nicht äußern, da die­se ih­re Pri­vat­sphäre berühren würden. Zur Klärung des Sach­ver­halts wer­den sie ei­nen An­walt ein­schal­ten (Bl. 59 d.A.). Mit Schrei­ben vom 17.07.2018 (Bl. 71 d.A.) mel­de­te sich ih­re Pro­zess­be­vollmäch­tig­te und teil­te mit, das Fahr­zeug sei auf die Kläge­rin zu­ge­las­sen und wer­de von ihr und ih­rer Freun­din ge­nutzt. Dies sei be­reits auf dem An­trag für die Vi­gnet­te an­ge­ge­ben und ha­be bis­lang zu kei­ner Be­an­stan­dung geführt. Für die Ein­zel­hei­ten der Ein­las­sung der Kläge­rin wird auf Bl. 71 d.A. Be­zug ge­nom­men.

9

Mit ei­nem vom Be­zirksbürger­meis­ter un­ter­zeich­ne­ten Schrei­ben vom 10.07.2018 (Bl. 50 d.A.) stell­te das Be­zirks­amt die Kläge­rin von der Ver­pflich­tung zur Ar­beits­leis­tung bis zum Ab­schluss des Ver­fah­rens un­ter Fort­zah­lung der Bezüge frei. Außer­dem bat das Be­zirks­amt je­weils mit Schrei­ben vom 10.07.2018 die Frau­en­ver­tre­te­rin und den Per­so­nal­rat um Zu­stim­mung zur außer­or­dent­li­chen, hilfs­wei­se or­dent­li­che Kündi­gung. Die­sen Schrei­ben wa­ren die An­la­gen B 3-11 zum Schrift­satz der Be­klag­ten vom 17.09.2018 so­wie die An­la­gen B 15 und 16 bei­gefügt eben­so wie der Ent­wurf des Kündi­gungs­schrei­bens. Die Frau­en­ver­tre­te­rin stimm­te am 12.07.2018, der Per­so­nal­rat am 18.07.2018 (Bl. 51 u. 52 d.A.) zu. Im An­schluss dar­an kündig­te das be­klag­te Land das Ar­beits­verhält­nis der Kläge­rin mit Schrei­ben vom 19.07.2018 (Bl. 9 u. 10 d.A.) frist­los, hilfs­wei­se frist­ge­recht zum 31.12.2018.

10

Mit der vor­lie­gen­den, beim Ar­beits­ge­richt am 01.08.2018 ein­ge­gan­ge­nen Kla­ge wen­det sich die Kläge­rin ge­gen die Kündi­gung, die sie man­gels wich­ti­gen Grunds und we­gen feh­ler­haf­ter Per­so­nal­rats­anhörung für un­wirk­sam hält. Die Kläge­rin hält ei­nen wich­ti­gen Grund nicht für ge­ge­ben. Sie ha­be das Fahr­zeug ih­rer Le­bens­gefähr­tin über­las­sen, die im Schicht­dienst ar­bei­te, sei selbst über­wie­gend mit dem Fahr­rad zum Dienst ge­fah­ren, ha­be außer­dem noch zwei wei­te­re Fahr­zeu­ge, mit de­nen sie zum Dienst hätte fah­ren können und ha­be es außer­dem nicht nötig ge­habt für das Fahr­zeug die Park­zo­ne zu be­nut­zen, da sie ei­nen Park­platz Ecke Fröbel­s­traße/El­la-Kay-Straße für mo­nat­lich 95 Eu­ro an­ge­mie­tet ha­be (vgl. Miet­ver­trag ab 01.12.2017, Bl. 70 d.A.).

11

Das Ar­beits­ge­richt hat mit Ur­teil vom 23.01.2019 fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis der Kläge­rin durch die außer­or­dent­li­che, hilfs­wei­se or­dent­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 19.07.2018 nicht auf­gelöst wird und die Kos­ten des Ver­fah­rens der Be­klag­ten auf­er­legt. Zur Be­gründung hat es im We­sent­li­chen aus­geführt, es feh­le an aus­rei­chen­den An­halts­punk­ten dafür, dass die bei An­trag­stel­lung an­ge­ge­be­nen Tat­sa­chen – die ver­ein­bar­te Über­las­sung

 

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des Fahr­zeugs – nicht der Wahr­heit ent­spro­chen hätten. We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des erst­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens der Par­tei­en so­wie der Ent­schei­dungs­gründe wird auf das an­ge­foch­te­ne Ur­teil Be­zug ge­nom­men.

12

Ge­gen die­ses dem be­klag­ten Land am 28. Fe­bru­ar 2019 zu­ge­stell­te Ur­teil rich­tet sich sei­ne Be­ru­fung, die es mit ei­nem beim Lan­des­ar­beits­ge­richt am 6. März 2019 ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz ein­ge­legt und mit ei­nem nach Verlänge­rung der Be­gründungs­frist bis zum 28. Mai 2019 am 28. Mai 2019 ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz be­gründet hat.

13

Das be­klag­te Land hält un­ter Auf­recht­er­hal­tung sei­nes erst­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens auch in der Be­ru­fungs­in­stanz dar­an fest, es ha­be der drin­gen­de Ver­dacht be­stan­den, dass sich die Kläge­rin für ihr Fahr­zeug ei­nen An­woh­ner­park­aus­weis für die Park­zo­ne 43, auf den sie kei­nen An­spruch ge­habt hätte, un­ter An­ga­ben fal­scher Tat­sa­chen be­schafft ha­be, um Park­gebühren zu spa­ren. Des Wei­te­ren ste­he fest, dass die Kläge­rin im An­trag auf Er­tei­lung ei­nes An­woh­ner­park­aus­wei­ses fal­sche An­ga­ben ge­macht ha­be, in dem sie die An­ga­be der An­trag­stel­le­rin, das oben ge­nann­te Kraft­fahr­zeug wer­de dau­er­haft von ihr ge­nutzt, mit ih­rer Un­ter­schrift bestätigt ha­be. Dass die­se An­ga­be falsch ge­we­sen sei, ha­be die Kläge­rin be­reits mit ih­rer Stel­lung­nah­me vom 17.07.2018 ein­geräumt. Dass es sich bei der An­trag­stel­le­rin um die Le­bens­gefähr­tin ge­han­delt ha­be, sei ei­ne Schutz­be­haup­tung. Der drin­gen­de Ver­dacht wer­de durch die nicht nach­voll­zieh­ba­re Häufung der Fälle an­geb­li­cher dau­er­haf­ter Nut­zungsüber­las­sun­gen, die al­le in et­wa dem glei­chen Zeit­raum ab­ge­schlos­sen wor­den sei­en, verstärkt. Zum Teil hätten in ein und dem­sel­ben Haus meh­re­re An­woh­ner von sol­chen Nut­zungsüber­las­sungs­verträgen pro­fi­tiert. In ei­nem Fall hätte sich her­aus­ge­stellt, dass der den Park­aus­weis be­an­tra­gen­de An­woh­ner am Un­ter­schen­kel am­pu­tiert sei und an­geb­lich über­las­se­ne Kfz gar nicht hätte nut­zen können. In ei­nem wei­te­ren Fall sei­en ein und der­sel­ben Fa­mi­lie 2 Fahr­zeu­ge dau­er­haft über­las­sen wor­den. Schon seit länge­rem sei in der Dienst­stel­le das Gerücht um­ge­gan­gen, Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Park­raum­be­wirt­schaf­tung würden in Ab­spra­che un­ter­ein­an­der ge­gen Geld­beträge An­woh­ner da­zu be­we­gen, Park­aus­wei­se für de­ren Fahr­zeu­ge zu be­an­tra­gen, da­mit die­se während ih­res Diens­tes dort par­ken könn­ten. Nach­dem der Lei­ter der Park­raum­be­wirt­schaf­tung mit ei­nem an­ony­men Hin­weis auf das Pro­blem bzgl. ei­nes kon­kre­ten Mit­ar­bei­ters und des­sen Fahr­zeug auf­merk­sam ge­macht wor­den sei, sich dort der Ver­s­toß bestätigt ha­be, sei­en die Aufklärungs­maßnah­men ein­ge­lei­te­te wor­den. Von 14 zunächst fest­ge­stell­ten Fällen hätte sich in zwei Fällen der Ver­dacht nicht bestätigt. In den an­de­ren Fällen, so auch im Fall der Kläge­rin, wäre dies nicht so ge­we­sen. Die Kläge­rin ha­be die Möglich­keit ge­habt, den Sach­ver­halt auf­zuklären, dies je­doch be­wusst nicht ge­tan. Mit ih­rer erst nach Frist­ab­lauf getätig­ten Ein­las­sung vom 17.07.2018 ha­be sich der Ver­dacht noch bestätigt. So­weit die

 

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Kläge­rin vor­tra­ge, sie verfüge über wei­te­re Fahr­zeu­ge, hand­le es sich da­bei um zwei Trans­por­ter und ei­nen Wohn­anhänger, die sie zu Er­werbs­zwe­cken vor­hal­te, je­den­falls ha­be sie sich von der Be­klag­ten ei­ne Ne­bentätig­keits­ge­neh­mi­gung zur Ver­mie­tung die­ser Fahr­zeu­ge ge­ben las­sen.

14

Das be­klag­te Land be­an­tragt,

15

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ber­lin vom 23. Ja­nu­ar 2019 (56 Ca 10345/18) ab­zuändern und die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

16

Die Kläge­rin be­an­tragt,

17

die Be­ru­fung der Be­klag­ten und Be­ru­fungskläge­rin kos­ten­pflich­tig zurück­zu­wei­sen.

18

Die Kläge­rin und Be­ru­fungs­be­klag­te ver­tei­digt un­ter Wie­der­ho­lung ih­res erst­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens das ar­beits­ge­richt­li­che Ur­teil und be­haup­tet, die An­ga­ben in dem An­trag sei­en zu­tref­fend ge­we­sen. Sie ha­be ih­rer Le­bens­gefähr­tin ihr Fahr­zeug dau­er­haft zur Nut­zung über­las­sen. Dem stünde nicht ent­ge­gen, dass sie in ih­rer Stel­lung­nah­me vom 17.07.2018 ha­be erklären las­sen, sie und ih­re Freun­din würden das Fahr­zeug nut­zen, z.B. wenn sie nach der Ar­beit ge­mein­sam Ein­kau­fen fah­ren würden. Sie ver­ste­he den Be­griff „dau­er­haf­te Nut­zungsüber­las­sung“ da­hin­ge­hend, dass ih­re Le­bens­gefähr­tin das Fahr­zeug über ei­ne länge­re Zeit – hier un­be­fris­tet – nut­zen könne. Den An­trag ha­be nicht sie, son­dern ih­re Le­bens­gefähr­tin ge­stellt. Sie selbst sei auf die­ses Fahr­zeug auch nicht an­ge­wie­sen ge­we­sen, da sie 2 wei­te­re Fahr­zeu­ge ha­be, die sie für die Fahr­ten zur Ar­beit nut­zen und ggf. auf ih­rem an­ge­mie­te­ten Stell­platz par­ken könne. Dass es sich bei die­sen 2 Fahr­zeu­gen um ei­nen Mer­ce­des Sprin­ter und ei­nen Re­nault Mas­ter hand­le, ste­he der mögli­chen Nut­zung für den Ar­beits­weg nicht ent­ge­gen.

19

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des zweit­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens der Par­tei­en wird auf den In­halt der zwi­schen ih­nen ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen so­wie auf das Vor­brin­gen in der münd­li­chen Ver­hand­lungs­ter­min Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe

 

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1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 111 ZPO statt­haf­te Be­ru­fung ist form- und frist­ge­recht im Sin­ne von § 66 Abs. 1 Ar­beits­ge­richts­ge­setz, § 519 Abs. 2 ZPO ein­ge­legt und be­gründet wor­den.

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Die Be­ru­fung des be­klag­ten Lan­des ist da­her zulässig.

22

2. Die Be­ru­fung des be­klag­ten Lan­des hat in der Sa­che Er­folg. Das zwi­schen den Par­tei­en be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis en­de­te auf­grund der ar­beit­ge­ber­sei­ti­gen außer­or­dent­li­chen Kündi­gung vom 19.07.2018 mit so­for­ti­ger Wir­kung, weil ein wich­ti­ger Grund vor­lag, der es dem be­klag­ten Land un­zu­mut­bar mach­te, das Ar­beits­verhält­nis auch nur bis zum Ab­lauf der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist fort­zu­set­zen. Es liegt der drin­gen­de Ver­dacht ei­ner schwe­ren Pflicht­ver­let­zung vor.

23

2.1 Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Ar­beits­verhält­nis aus wich­ti­gem Grund oh­ne Ein­hal­tung ei­ner Kündi­gungs­frist gekündigt wer­den, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf­grund de­rer dem Kündi­gen­den un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls und un­ter Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses selbst bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sach­ver­halt oh­ne sei­ne be­son­de­ren Umstände „an sich“, dh. ty­pi­scher­wei­se als wich­ti­ger Grund ge­eig­net ist. Als­dann be­darf es der wei­te­ren Prüfung, ob dem Kündi­gen­den die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses un­ter Berück­sich­ti­gung der kon­kre­ten Umstände des Falls und un­ter Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le - je­den­falls bis zum Ab­lauf der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist - zu­mut­bar ist oder nicht (std. Rspr. vgl. BAG Ur­teil vom 13. De­zem­ber 2018 – 2 AZR 370/18 – Rn 15 – ju­ris; vom 25. Ja­nu­ar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26 – ju­ris).

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2.2 Ein wich­ti­ger Grund „an sich“ lag vor. Es be­steht im vor­lie­gen­den Fall der drin­gen­de Ver­dacht, die Kläge­rin ha­be in dem An­trag auf Er­tei­lung ei­nes An­woh­ner­park­aus­wei­ses für ihr Fahr­zeug fälsch­li­cher­wei­se ei­ne dau­er­haf­te Nut­zungsüber­las­sung be­schei­nigt, um so für ihr Fahr­zeug ei­nen An­woh­ner­park­aus­weis zu er­hal­ten, der ihr nicht zu­ge­stan­den hätte, um mit die­sem ihr Fahr­zeug in der Zo­ne 43 kos­ten­frei ab­stel­len zu können.

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2.2.1 Mit der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (vgl. zu­letzt Ur­teil vom 31.01.2019 – 2 AZR 426/18 – NZA 2019,893) ist da­von aus­zu­ge­hen, dass nicht nur der ver­hal­tens­be­zo­ge­ne Vor­wurf, der Ar­beit­neh­mer ha­be die Pflicht­ver­let­zung tatsächlich be­gan­gen, son­dern auch der drin­gen­de Ver­dacht ei­ner sol­chen Pflicht­ver­let­zung ei­nen wich­ti­gen Grund an sich dar­stel­len kann. Der Ver­dacht ei­ner sol­chen schwer­wie­gen­den

 

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Pflicht­ver­let­zung kann zum Ver­lust der ver­trags­not­wen­di­gen Ver­trau­enswürdig­keit des Ar­beit­neh­mers und da­mit zu ei­nem Eig­nungs­man­gel führen, der es ei­nem Ar­beit­ge­ber un­zu­mut­bar ma­chen kann, das Ar­beits­verhält­nis auch nur bis zum Ab­lauf der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist fort­zu­set­zen. Die Ver­dachtskündi­gung ist nach der neue­ren Recht­spre­chung des BAG (vgl. BAG 31.01.2019 – 2 AZR 426/18 – Rz. 24) ei­ne per­so­nen­be­ding­te Kündi­gung. Vor­aus­set­zung ei­ner sol­chen Ver­dachtskündi­gung ist es, dass ein auf kon­kre­ten Tat­sa­chen be­ru­hen­der Ver­dacht vor­liegt, der drin­gend ist, bei dem al­so ei­ne große Wahr­schein­lich­keit dafür be­steht, dass er zu­trifft. Die Umstände die ihn be­gründen, dürfen nach all­ge­mei­ner Le­bens­er­fah­rung nicht eben­so gut durch ein Ge­sche­hen zu erklären sein, dass ei­ne Kündi­gung nicht zu recht­fer­ti­gen vermöch­te. Bloße, auf mehr oder we­ni­ger halt­ba­re Ver­mu­tun­gen gestütz­te Verdäch­ti­gun­gen rei­chen nicht aus (BAG 2 AZR 426 / 18 Rz. 27 m.w.N.).

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2.2.2 Es ist zwi­schen den Par­tei­en un­strei­tig und er­gibt sich aus dem vom Be­klag­ten ein­ge­reich­ten An­trag, dass ei­ne An­woh­ne­rin der Park­raum­be­wirt­schaf­tungs­zo­ne 43 für ein Fahr­zeug der Kläge­rin ei­nen An­woh­ner­park­aus­weis be­an­tragt hat, die Kläge­rin in dem An­trag der An­trag­stel­le­rin mit ih­rer Un­ter­schrift ei­ne dau­er­haf­te Nut­zungsüber­las­sung ih­res Fahr­zeugs be­schei­nigt hat und für das Fahr­zeug ein ent­spre­chen­der Park­aus­weis er­stellt wur­de.

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Die An­ga­ben der Kläge­rin zu ei­ner dau­er­haf­ten Nut­zungsüber­las­sung wa­ren in­des nicht zu­tref­fend. Dau­er­haf­te Nut­zungsüber­las­sung be­deu­tet, das Fahr­zeug ei­nem Drit­ten beständig zur frei­en Nut­zung und Verfügbar­keit zu über­las­sen, wie z.B. bei ei­nem Dienst­wa­gen.

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Die­se Si­tua­ti­on lag im Streit­fal­le nicht vor. Denn die Kläge­rin hat­te das Fahr­zeug der An­trag­stel­le­rin nicht in die­sem Sin­ne dau­er­haft über­las­sen. Be­reits in ih­rer Ein­las­sung vom 17.07.2018 im Rah­men des Anhörungs­ver­fah­rens hat sie ein­geräumt, dass sie das Fahr­zeug selbst nach wie vor nut­ze („wird von ihr und Freun­din ge­nutzt“). Hier­aus er­gibt sich, dass sie das Fahr­zeug zu­min­dest teil­wei­se nach wie vor selbst nutzt. Auch in der münd­li­chen Ver­hand­lung hat die Kläge­rin zu­letzt ein­geräumt, dass das Fahr­zeug je­weils von ih­rer Le­bens­gefähr­tin bzw. von ihr selbst ge­nutzt wer­de, je nach­dem wer das Fahr­zeug ge­ra­de benöti­ge.

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Ein sol­ches pri­va­tes Car­sha­ring fällt aber nicht un­ter den Be­griff der „dau­er­haf­ten Nut­zungsüber­las­sung“ und be­rech­tigt nicht für ei­nen An­woh­ner­park­aus­weis. Dies er­gibt sich be­reits aus dem An­trags­for­mu­lar. Dort wird aus­drück­lich nach ge­werb­li­chem Car­sha­ring ge­fragt, im Übri­gen aber nur die „dau­er­haf­te Nut­zungsüber­las­sung“ als Op­ti­on ge­nannt.

 

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Auch Sinn und Zweck der Park­raum­be­wirt­schaf­tung erläutern dies. Die Park­be­vor­rech­ti­gung, die mit den An­woh­ner­park­aus­wei­sen in Park­raum­be­wirt­schaf­te­ten Zo­nen ge­schaf­fen wer­den, dient da­zu, die Park­raum­si­tua­ti­on für An­woh­ner in städti­schen Quar­tie­ren zu ver­bes­sern, in de­nen auf Grund ei­nes er­heb­li­chen all­ge­mei­nen Park­drucks re­gelmäßig kei­ne aus­rei­chen­den Möglich­kei­ten be­ste­hen, in ortsüblich fußläufig zu­mut­ba­rer Ent­fer­nung von der Woh­nung ei­nen Stell­platz zu fin­den (vgl. VwV-ST­VO X.1 Son­der­park­be­rech­ti­gung für Be­woh­ner städti­scher Quar­tie­re mit er­heb­li­chem Park­raum­man­gel). Der be­rech­tig­te Per­so­nen­kreis ist auf die Be­woh­ner der je­wei­li­gen Zo­nen be­grenzt. Des­halb knüpft der Park­aus­weis re­gelmäßig an den Wohn­sitz des Hal­ters an. Die­sem Sinn und Zweck würde es wi­der­spre­chen schon dann ei­nen An­spruch auf die Park­be­vor­rech­ti­gung für ein Fahr­zeug ein­zuräum­en, wenn der Hal­ter ei­nem Drit­ten das Fahr­zeug bei Bei­be­hal­tung der ei­ge­nen Nut­zungsmöglich­keit überlässt. Denn dann wäre der Hal­ter – auch wenn er kein An­woh­ner der Park­raum­zo­ne ist – je­der­zeit be­rech­tigt, das Fahr­zeug in der ent­spre­chen­den Zo­ne oh­ne Park­schein ab­zu­stel­len, könn­te das Fahr­zeug al­so – wie ein An­woh­ner - be­quem für Ar­beits­we­ge, Einkäufe etc. nut­zen.

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2.2.3 Aus­ge­hend von dem Um­stand, dass der Kläge­rin als Mit­ar­bei­te­rin im Ord­nungs­amt deut­lich war oder aber je­den­falls sein muss­te, dass bei die­ser Si­tua­ti­on ei­ne Be­rech­ti­gung zur Park­raum­nut­zung nicht ge­ge­ben war, ist von ei­nem drin­gen­den Ver­dacht da­hin­ge­hend aus­zu­ge­hen, dass die Kläge­rin sich die An­woh­ner­park­vi­gnet­te ent­ge­gen der Rechts­vor­schrif­ten „er­schlei­chen“ woll­te.

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Die­ser Ver­dacht ist um­so dring­li­cher, weil im glei­chen zeit­li­chen und ört­li­chen Zu­sam­men­hang die Be­klag­te ei­ne Rei­he von gleich oder ähn­lich lie­gen­den Un­re­gelmäßig­kei­ten im Be­reich der Mit­ar­bei­ter des Ord­nungs­am­tes auf­ge­deckt hat­te. Die Be­klag­te hat ih­ren dies­bezügli­chen Vor­trag, wo­nach 12 ähn­lich ge­la­ger­te Fälle auf­ge­tre­ten sei­en, zweit­in­stanz­lich wei­ter un­ter­mau­ert. So hat sie zum ei­nen ein Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ber­lin vom 23. März 2019 – 21 Ca 10087/18 – in Auszügen vor­ge­legt, eben­so wie Un­ter­la­gen zu ei­nem Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­ren beim Per­so­nal­rat. Hin­zu kam, dass vor der er­ken­nen­den Kam­mer am sel­ben Tag ein par­al­lel ge­la­ger­tes Ver­fah­ren ver­han­delt wor­den ist.

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So­weit die Kläge­rin auch zweit­in­stanz­lich sich hier­zu pau­schal mit Nicht­wis­sen erklärt hat­te, war frag­lich, ob die­se Stel­lung­nah­me im Sin­ne von § 138 Abs. 4 ZPO zulässig war. Denn es han­delt sich um un­mit­tel­ba­re Ar­beits­kol­le­gen der Kläge­rin und um Vorgänge in der Dienst­stel­le der Kläge­rin.

 

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Dies kann je­doch da­hin­ste­hen, weil sich aus die­sen Umständen aus Sicht der Be­klag­te je­den­falls ein drin­gen­der Ver­dacht da­hin­ge­hend ge­recht­fer­tigt hat, dass meh­re­re Mit­ar­bei­ter sich durch das Er­schlei­chen ei­nes An­woh­ner­park­aus­wei­ses ei­ne be­que­me Parkmöglich­keit in der Nähe des Ar­beits­or­tes ver­schaf­fen woll­ten. Die Dring­lich­keit des Ver­dach­tes er­gibt sich im We­sent­li­chen aus der Par­al­le­lität der auf­ge­deck­ten Umstände und aus Ein­zel­ge­sichts­punk­ten wie z.B. der Vi­gnet­te für den Bein­am­pu­tier­ten An­woh­ner. In die­ser Si­tua­ti­on spricht ei­ne so ho­he Wahr­schein­lich­keit für ein kol­lu­si­ves Vor­ge­hen, dass sich der Ver­dacht als „er­drückend“ (BAG 21.11.2013 – 2 AZR 797/11 – Rz. 32 - BA­GE 146, 303) er­weist.

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Dem steht nicht ent­ge­gen, dass die Kläge­rin im Lau­fe des Kündi­gungs­schutz­pro­zes­ses ei­nen Ver­trags­text über die Mie­te ei­nes Tief­ga­ra­gen­plat­zes vor­ge­legt hat. Denn die Kläge­rin hat des­sen un­ge­ach­tet, mit ih­rem Wa­gen den An­woh­ner­park­aus­weis ge­nutzt. Das be­klag­te Land hat im Ein­zel­nen vor­ge­tra­gen, an wel­chen Ta­gen, in wel­chen Straßen das Fahr­zeug der Kläge­rin ge­se­hen wor­den war. Die­se Fest­stel­lun­gen hat die Kläge­rin nicht be­strit­ten. Sie hat hier nur ein­ge­wandt, das Park­pro­to­koll be­wei­se nicht, dass sie das Fahr­zeug an die­sen Ta­gen ge­nutzt ha­be, oh­ne kon­kret be­zo­gen auf die­se Ta­ge zu erklären, ob sie das Fahr­zeug ge­nutzt hat, oder mit dem Fahr­rad, ei­nem ih­rer Trans­por­ter oder sonst wie zum Dienst ge­kom­men ist. Dass das Fahr­zeug an den be­tref­fen­den Ta­gen an den in der An­la­ge B 5 auf­ge­zeig­ten Stand­or­ten park­te, hat die Kläge­rin mit die­ser Ein­las­sung gar nicht be­strit­ten. Da­bei kam es nicht dar­auf an, ob die Kläge­rin oder ih­re Le­bens­gefähr­tin das Fahr­zeug dort ab­ge­stellt hat. Da die Kläge­rin als Hal­te­rin für die Erfüllung der Park­gebühren­pflicht ein­zu­ste­hen hat, blei­ben auch ihr die­se Gebühren dann er­spart, wenn die Le­bens­gefähr­tin das Au­to dort – oh­ne ei­nen Park­schein zu lösen - ab­ge­stellt hat.

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Das die Pflicht­ver­let­zung, de­rer die Kläge­rin verdäch­tig ist, nämlich Er­schlei­chen ei­ner An­woh­ner­park­vi­gnet­te, wäre sie er­wie­sen, ei­ne schwe­re Pflicht­ver­let­zung nach § 241 Abs. 2 BGB dar­stellt, steht außer Fra­ge. Ei­ne sol­che Pflicht­ver­let­zung kommt ty­pi­scher­wei­se als Grund für ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung in Be­tracht (BAG 31.01.2019 – 2 AZR 426/18 – Rn 75).

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2.2.4 Das be­klag­te Land hat die­se Umstände aus­weis­lich sei­nes Vor­tra­ges aus­er­mit­telt. Es hat zunächst er­mit­telt, wer über An­woh­ner­park­aus­wei­se für die Zo­nen 42 und 43 verfüge oh­ne An­woh­ner die­ser Zo­nen zu sein. Wei­ter­hin hat es über­prüfen las­sen, ob die je­wei­li­gen Fahr­zeu­ge, so auch das Fahr­zeug der Kläge­rin in der Nähe der Dienst­stel­le zu Dienst­zei­ten ab­ge­stellt war und dies ent­spre­chend do­ku­men­tiert. Die von der Kläge­rin er­ho­be­nen da­ten­schutz­recht­li­chen Be­den­ken in Be­zug auf die Fer­ti­gung von Fo­tos ih­res Fahr­zeu­ges

 

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grei­fen nicht. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz n.F. dürfen per­so­nen­be­zo­ge­ne Da­ten ei­nes Beschäftig­ten für Zwe­cke des Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses un­ter an­de­rem dann er­ho­ben, ver­ar­bei­tet oder ge­nutzt wer­den, wenn dies für des­sen Durchführung oder Be­en­di­gung er­for­der­lich ist. Zur Durchführung gehört die Kon­trol­le, ob der Ar­beit­neh­mer sei­nen Pflich­ten nach­kommt, zur Be­en­di­gung iSd. Kündi­gungs­vor­be­rei­tung die Auf­de­ckung ei­ner Pflicht­ver­let­zung, die die Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses recht­fer­ti­gen kann. Der Be­griff der Be­en­di­gung um­fasst da­bei die Ab­wick­lung ei­nes Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses. Der Ar­beit­ge­ber darf des­halb al­le Da­ten spei­chern und ver­wen­den, die er benötigt, um die ihm ob­lie­gen­de Dar­le­gungs- und Be­weis­last in ei­nem po­ten­zi­el­len Kündi­gungs­schutz­pro­zess zu erfüllen We­ni­ger in­ten­siv in das all­ge­mei­ne Persönlich­keits­recht des Ar­beit­neh­mers ein­grei­fen­de Da­ten­er­he­bun­gen, -ver­ar­bei­tun­gen und –nut­zun­gen können nach § 26 BDSG oh­ne Vor­lie­gen ei­nes durch Tat­sa­chen be­gründe­ten An­fangs­ver­dachts – zu­mal ei­ner Straf­tat oder an­de­ren schwe­ren Pflicht­ver­let­zung – er­laubt sein (vgl. BAG 31.01.2019 – 2 AZR 426/18 – Rn 53 – ju­ris zur Vorgänger­re­ge­lung in § 32 Abs. 1 BDSG).

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Nach die­sen Grundsätzen liegt ein Vor­trags­ver­wer­tungs­ver­bot nicht vor. Die Da­ten­er­he­bung und –ver­ar­bei­tung ist durch das be­rech­tig­te In­ter­es­se des be­klag­ten Lan­des zur Aufklärung des Ver­dachts ei­ner schwe­ren Pflicht­ver­let­zung nach der Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen nach dem Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit ge­recht­fer­tigt. Nach­dem das be­klag­te Land Kennt­nis da­von er­hal­ten hat­te, dass Mit­ar­bei­ter der Park­raumüber­wa­chung im Be­sitz von An­woh­ner­aus­wei­sen wa­ren, oh­ne An­woh­ner zu sein, durf­te es zur Aufklärung die­ses Ver­dachts im Sys­tem VOIS die Da­ten der Fahr­zeu­ge und Mit­ar­bei­ter er­mit­teln, die über ent­spre­chen­de Aus­wei­se verfügten. Die dort ver­ar­bei­te­ten Da­ten die­nen ge­ra­de da­zu, die Be­rech­ti­gung für den er­teil­ten Aus­weis zu be­le­gen und über­prüfbar zu hal­ten. Die wei­te­ren Er­mitt­lun­gen zu den Stand­or­ten und –zei­ten des Fahr­zeugs der Kläge­rin stellt schon des­halb ei­nen ge­rin­gen Ein­griff in die Sphäre der Kläge­rin dar, weil nur das Fahr­zeug von den Be­ob­ach­tun­gen be­trof­fen war und die­ses auf öffent­li­chem Land ge­parkt hat­te. Hier über­wiegt das In­ter­es­se des be­klag­ten Lan­des an der Aufklärung ei­ner mögli­chen schwe­ren Pflicht­ver­let­zung ge­genüber den In­ter­es­sen der Kläge­rin. Ein gleich wirk­sa­mes und we­ni­ger ein­schränken­des Mit­tel als die Be­ob­ach­tung des ge­park­ten Fahr­zeu­ges in den ent­spre­chen­den Zo­nen gab es nicht.

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Die Kläge­rin wur­de zu den Vorwürfen ord­nungs­gemäß an­gehört. Sie wur­de zu ei­nem Gespräch ge­la­den, das sie nicht wahr­ge­nom­men hat; sie hat so­dann schriftsätz­lich zunächst un­ter Hin­weis auf pri­va­te Le­bens­verhält­nis­se die Aus­sa­ge ver­wei­gert. Da­bei war der Kläge­rin mit Schrei­ben vom 05.07.2018 mit­ge­teilt wor­den, wel­chen Sach­ver­halt die Be­klag­te

 

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für ausklärungs­bedürf­tig hält und zu dem ihr Ge­le­gen­heit ge­ge­ben wer­den soll, Stel­lung zu neh­men. Ins­be­son­de­re hat die Be­klag­te in dem An­schrei­ben vom 05.07.2018 die Fra­gen for­mu­liert, die auf die Si­tua­ti­on der Kläge­rin be­zo­gen wa­ren. Die je­wei­li­gen Re­ak­tio­nen der Kläge­rin durf­te die Be­klag­te da­hin ver­ste­hen, dass sich die Kläge­rin zu den Vorwürfen je­den­falls der Be­klag­ten ge­genüber nicht wei­ter äußern wer­de. In ei­nem sol­chen Fall ist das Ver­fah­ren dann ab­ge­schlos­sen, da der Ar­beit­ge­ber von der Anhörung ei­ne wei­te­re Aufklärung des Sach­ver­hal­tes nicht er­war­ten kann.

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2.3 Un­ter Berück­sich­ti­gung der be­son­de­ren Umstände des Ein­zel­falls und un­ter Abwägung der In­ter­es­sen der bei­den Ver­trags­par­tei­en war es dem be­klag­ten Land nicht zu­zu­mu­ten, das Ar­beits­verhält­nis auch nur bis zum Ab­lauf der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist fort­zu­set­zen. Im Rah­men der an­zu­stel­len­den In­ter­es­sen­abwägung war das In­ter­es­se der Be­klag­ten an der Be­en­di­gung höher zu ge­wich­ten als das Be­stands­in­ter­es­se der Kläge­rin. Auf de­ren Sei­te wo­gen die in die Be­trach­tung ein­zu­be­zie­hen­den So­zi­al­da­ten nicht sehr hoch, denn die Kläge­rin ist in ei­nem jünge­rem Le­bens­al­ter und nur et­was über 5 Jah­re beschäftigt. Dem­ge­genüber fiel auf Be­klag­ten­sei­te er­heb­lich der Um­stand ins Ge­wicht, dass der Be­klag­ten als öffent­li­che Dienst­stel­le un­be­dingt das In­ter­es­se ha­ben darf und muss, sei­ne öffent­li­che Tätig­keit durch Per­so­nen ausüben zu las­sen, die der Rechts­ord­nung ver­pflich­tet sind und die Vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten ge­willt sind. Dies ist er schon den Bürgern des Lan­des schul­dig. Be­son­ders schwer­wie­gend war im Streit­fal­le der Um­stand zu berück­sich­ti­gen, dass die Kläge­rin in ih­rem ge­nui­nen Ar­beits­be­reich ei­ner gro­ben Pflicht­wid­rig­keit drin­gend verdäch­tig war. Zwar ist die Kläge­rin nicht für die Er­tei­lung der Vi­gnet­ten zuständig, aber der drin­gen­de Tat­ver­dacht rich­tet sich ge­ra­de dar­auf, dass sie sich als In­si­de­rin ei­nen Vor­teil zu Las­ten ih­res Ar­beit­ge­bers ver­schaf­fen woll­te, und hier­zu be­reit war, außer­halb der Rechts­ord­nung zu agie­ren. Das war un­ter kei­nen Ge­sichts­punk­ten für den Be­klag­ten hin­nehm­bar und auch für die Kläge­rin er­kenn­bar, so dass ei­ne Ab­mah­nung ent­behr­lich war. Die Kläge­rin hat im Rah­men der Er­mitt­lun­gen auch kei­ne Erklärun­gen zum Sach­ver­halt ab­ge­ge­ben, die das Ver­trau­en des be­klag­ten Lan­des in ih­re Red­lich­keit hätten wie­der­her­stel­len können.

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2.4 Die Be­klag­te hat mit ih­rer am 20.07.2018 zu­ge­gan­ge­nen Kündi­gung die Kündi­gungs­erklärungs­frist des § 626 Abs. 2 BGB ge­wahrt. Die Frist von 2 Wo­chen be­ginnt mit dem Zeit­punkt, in dem der Kündi­gungs­be­rech­tig­te von den für die Kündi­gung maßge­ben­den Tat­sa­chen Kennt­nis er­langt (§ 626 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Kündi­gungs­be­rech­tig­te, der bis­lang nur An­halts­punk­te für ei­nen Sach­ver­halt hat, der zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung be­rech­ti­gen könn­te, kann nach pflicht­gemäßem Er­mes­sen wei­te­re Er­mitt­lun­gen an­stel­len und den Be­trof­fe­nen anhören, oh­ne dass die Frist des § 626

 

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Ab­satz 2 BGB zu lau­fen begänne. Dies gilt nur so lan­ge, wie er aus verständi­gen Gründen mit der ge­bo­te­ne Ei­le Er­mitt­lun­gen durchführt, die ihm ei­ne um­fas­sen­de und zu­verlässi­ge Kennt­nis des Kündi­gungs­sach­ver­halts und der Be­weis­mit­tel ver­schaf­fen sol­len. Soll der Kündi­gungs­geg­ner an­gehört wer­den, muss dies in­ner­halb ei­ner kur­zen Frist er­fol­gen. Sie darf im All­ge­mei­nen nicht mehr als ei­ne Wo­che be­tra­gen und nur bei Vor­lie­gen be­son­de­rer Umstände über­schrit­ten wer­den (BAG vom 27.06.2019 – 2 AZR 2/19 – ju­ris Rn 23).

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Nach die­sen Grundsätzen hat das be­klag­te Land die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB ein­ge­hal­ten Kündi­gungs­be­rech­tigt war der Be­zirksbürger­meis­ter. Da­bei kann da­hin­ste­hen, ob die­ser mit Fer­ti­gung des Frei­stel­lungs­schrei­bens vom 10.07.2018 Kennt­nis er­hal­ten hat oder aber schon mit der Wei­ter­lei­tung des Ver­merks des Fach­ser­vices vom 25.06.2018, der am 26.07.2018 per Post an den Per­so­nal­ser­vice über­sandt wur­de. Denn der Frist­be­ginn war durch die Anhörung der Kläge­rin auf­ge­scho­ben. Das be­klag­te Land hat die Anhörung zügig durch­geführt. Es hat die Kläge­rin in­ner­halb ei­ner Wo­che aus­ge­hend von ei­nem frühest mögli­chen Ein­gang des Ver­merks beim Per­so­nal­ser­vice am 27.07.2018 zu ei­nem Anhörungs­gespräch ein­ge­la­den, das die Kläge­rin nicht wahr­ge­nom­men hat. Es durf­te dann die Kläge­rin schrift­lich anhören, oh­ne dass dies die Kündi­gungs­erklärungs­frist nach § 626 Abs. 2 BGB in Gang ge­setzt hätte. Auch die schrift­li­che Anhörung er­folg­te zügig mit Schrei­ben vom 05.07.2018 und Frist­set­zung bis zum 09.07.2018. Nach­dem die Kläge­rin mit E-Mail vom 08.07.2018 mit­teil­te, sie wer­de ei­nen An­walt be­auf­tra­gen, konn­te das be­klag­te Land den von ihm ge­setz­ten Frist­ab­lauf 09.07.2018 ab­war­ten, be­vor es die Anhörungs­ver­fah­ren bei der ent­spre­chen­den Gre­mi­en ein­lei­te­te.

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2.5 Die Kündi­gung ist auch nicht aus sons­ti­gen Gründen un­wirk­sam. Das be­klag­te Land hat den Per­so­nal­rat ord­nungs­gemäß vor Aus­spruch der Kündi­gung un­ter Mit­tei­lung des Kündi­gungs­sach­ver­hal­tes an­gehört. Der Per­so­nal­rat hat der Kündi­gung aus­drück­lich zu­ge­stimmt. Mit der Zu­stim­mung war das Anhörungs­ver­fah­ren ab­ge­schlos­sen. Den nach der Rüge der ord­nungs­gemäßen Per­so­nal­rats­anhörung sei­tens des be­klag­ten Lan­des ergänz­ten Vor­trag zu die­ser Anhörung hat die Kläge­rin nicht wei­ter be­strit­ten.

43

3. Aus die­sen Gründen er­weist sich die streit­ge­genständ­li­che Kündi­gung als außer­or­dent­li­che Kündi­gung wirk­sam. Auf die Be­ru­fung des be­klag­ten Lan­des war das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts ab­zuändern und die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

44

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 91 ZPO. Die Zu­las­sung der Re­vi­si­on kam nicht in Be­tracht, da die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen hierfür nicht vor­la­gen.

 

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­se Ent­schei­dung ist kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben.

R.

H.

W.

 

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