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Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne des AGG
07.06.2019. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird gemäß dem GmbH-Gesetz (GmbHG) durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Besitzt der Geschäftsführer keine Anteile an der GmbH, spricht man von einem Fremdgeschäftsführer.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Fremdgeschäftsführer niemals Arbeitnehmer, und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur in seltenen Ausnahmefällen.
Trotzdem gilt der gesetzliche Schutz vor Diskriminierungen im Erwerbsleben, d.h. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), im Prinzip auch für GmbH-Geschäftsführer, jedenfalls beim Zugang zum Beruf und beim beruflichen Aufstieg (§ 6 Abs.3 AGG).
In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass Fremdgeschäftsführer auch gegenüber diskriminierenden Kündigungen, d.h. beim Thema Entlassungsbedingungen durch das AGG geschützt sind: BGH, Urteil vom 26.03.2019, II ZR 244/17.
- Schutz vor diskriminierenden Kündigungen - auch für angestellte GmbH-Geschäftsführer?
- Im Streit: 61-jähriger Fremdgeschäftsführer wird altersbedingt vorzeitig gekündigt
- BGH: GmbH-Fremdgeschäftsführer sind jedenfalls dann „Arbeitnehmer“ im Sinne von § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AGG, wenn es um den Schutz vor diskriminierenden Kündigungen geht
Schutz vor diskriminierenden Kündigungen - auch für angestellte GmbH-Geschäftsführer?
Die ungerechtfertigte Benachteiligung (Diskriminierung) von Arbeitnehmern und Auszubildenden im Berufsleben wegen ihres Alters ist gesetzlich verboten (§ 1 AGG, § 7 Abs.1 AGG). Dieser Schutz gilt auch im Zusammenhang mit Kündigungen, denn sie gehören zu den „Entlassungsbedingungen“ im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.2 AGG.
Daran ändert auch § 2 Abs.4 AGG nichts, wonach für Kündigungen „ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz“ gelten. Denn damit hat der Gesetzgeber nur klarstellen wollen, dass das AGG den bestehenden Kündigungsschutz im Deutschland nicht erweitern soll, sondern nur die Vorgaben des Anti-Diskriminierungsrechts bzw. der EU-Richtlinie 2000/78/EG umsetzen soll. Da die Richtlinie 2000/78/EG aber auch diskriminierende Kündigungen verbietet, ist trotz § 2 Abs.4 AGG in der Rechtsprechung anerkannt, dass diskriminierende Kündigungen unwirksam sind.
Eine wegen des Alters diskriminierende und daher unwirksame Kündigung liegt z.B. vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kündigt, weil dieser Altersrente beantragen könnte (BAG, Urteil vom 23.07.2015, 6 AZR 457/14, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 15/204 Kündigung wegen Rente durch den Arbeitgeber). Denn im Unterschied zu einer (rechtlich zulässigen) arbeits- und/oder tarifvertraglichen Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Renteneintrittsalter ist eine Kündigung, die allein auf das Rentenalter des gekündigten Arbeitnehmers gestützt wird, nicht gemäß § 10 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr.5 AGG gerechtfertigt. § 10 Satz 3 Nr.5 AGG erlaubt nämlich ausdrücklich nur eine Vertragsbeendigung „ohne Kündigung“, d.h. eine Befristungsvereinbarung.
Fraglich ist, ob der für Arbeitnehmer geltende Schutz gegenüber altersdiskriminierenden Kündigungen auch auf Organe einer juristischen Person wie z.B. auf den Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) oder den Fremdgeschäftsführer einer GmbH anzuwenden ist. Denn während Arbeitnehmer in vollem Umfang unter dem Schutz des AGG stehen (§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AGG), gilt dieser gesetzliche Diskriminierungsschutz gemäß § 6 Abs.3 AGG für Organmitglieder möglicherweise nur für den beruflichen Einstieg sowie den Aufstieg, nicht aber für das Thema Entlassung. § 6 Abs.3 AGG lautet:
„Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.“
Die EU-Richtlinie 2000/78/EG beantwortet diese Frage nicht ausdrücklich, doch hat der europäische Gerichtshof (EuGH) in einem wichtigen Grundsatzurteil klargestellt, dass der Arbeitnehmerschutz, der durch die EU-Mutterschutz-Richtlinie vorgeschrieben ist, auch für weibliche angestellte Organmitglieder gilt (EuGH, Urteil vom 11.11.2010, C-232/09 - Danosa). Auch weibliche Organmitglieder fallen unter den Schutz dieser Richtlinie, so der EuGH, wenn sie in die Gesellschaft eingegliedert sind, wenn sie gegen Bezahlung tätig sind und wenn sie den Weisungen oder zumindest der Aufsicht eines anderen Gesellschaftsorgans unterstehen.
Die Danosa-Entscheidung des EuGH spricht dafür, den Anwendungsbereich des AGG bzw. der hinter dem AGG stehenden Richtlinie 2000/78/EG so zu interpretieren, dass angestellte GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstandsmitglieder im selben Umfang wie Arbeitnehmer geschützt sind, insbesondere auch gegenüber diskriminierenden Kündigungen.
Im Streit: 61-jähriger Fremdgeschäftsführer wird altersbedingt vorzeitig gekündigt
Geklagt hatte ein im März 1955 geborener Geschäftsführer, der im Jahre 2005 und damit im Alter von 50 Jahren zum Geschäftsführer einer GmbH berufen worden war.
Das zunächst auf fünf Jahre befristete Vertragsverhältnis war mehrfach einvernehmlich verlängert worden, zuletzt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, nämlich für die Zeit von Ende August 2013 bis Ende August 2018.
Der Anstellungsvertrag vom 16.08.2005 enthielt die Vereinbarung, dass beide Parteien (unabhängig von einer bestehenden Befristung) das Vertragsverhältnis ordentlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündigen könnten, sobald der Geschäftsführer das Alter von 60 Jahren erreicht hätte.
Nachdem der Geschäftsführer bereits 2015 abberufen worden war, wurde er im Juni 2016 (d.h. im Alter von 61 Jahren) unter Berufung auf die o.g. vertragliche Kündigungsklausel zum 31.12.2016 gekündigt. Damit wurde das Vertragsverhältnis, das ansonsten erst am 31.08.2018 geendet hätte, gut eineinhalb Jahre früher beendet. Immerhin erhielt der Geschäftsführer zum Ausscheidenszeitpunkt eine betriebliche Altersversorgung.
Der Geschäftsführer war der Meinung, dass die vertragliche Kündigungsklausel und die Kündigung selbst altersdiskriminierend und daher unwirksam seien. Daher klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, hatte damit aber weder vor dem Landgericht Hagen (Urteil vom 13.12.2016, 21 O 79/16) noch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm Erfolg (OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2017, 8 U 18/17, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/207 Altersgrenze 60 für Geschäftsführer?).
Argument des OLG Hamm: Aufgrund der hohen Anforderungen, die das Berufsleben für einen angestellten Manager wie z.B. einen GmbH-Fremdgeschäftsführer mit sich bringt, können Altersgrenzen auch dann legitim sein, wenn sie (deutlich) unter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter liegen. Daher meinte das OLG Hamm, die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit sei auf der Grundlage von § 10 Sätze 1 und 2 AGG gerechtfertigt, d.h. durch ein „legitimes Ziel“ im Sinne dieser Vorschrift.
BGH: GmbH-Fremdgeschäftsführer sind jedenfalls dann „Arbeitnehmer“ im Sinne von § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AGG, wenn es um den Schutz vor diskriminierenden Kündigungen geht
Der BGH hob das OLG-Urteil zugunsten des Geschäftsführers auf und verwies den Fall zurück zum OLG, das nunmehr neu verhandeln und entscheiden muss. In den Urteilsgründen des BGH heißt es:
Die umstrittene Kündigungsklausel in dem Geschäftsführervertrag vom 16.08.2005 ist am Maßstab des AGG zu überprüfen, obwohl das AGG erst ein Jahr später (am 18.08.2006) in Kraft getreten ist, denn die Rechtsfolgen dieser Klausel sollten erst unter der Geltung des AGG eintreten.
Im Übrigen ist der Fremdgeschäftsführer einer GmbH, so der BGH, zwar nicht gemäß § 6 Abs.3 AGG vor diskriminierenden Entlassungsbedingungen bzw. Kündigungen geschützt, denn eine solche „Auslegung“ dieser Vorschrift würde sich über die eindeutigen Absichten des Gesetzgebers hinwegsetzen. Dafür aber lässt sich § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AGG so interpretieren, dass unter das hier genannte Begriffspaar „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ auch Fremdgeschäftsführerinnen und Fremdgeschäftsführer einer GmbH fallen.
Eine solche - erweiternde - Interpretation von § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AGG ist europarechtlich wegen des o.g. Danosa-Urteils des EuGH geboten (EuGH, Urteil vom 11.11.2010, C-232/09). Diese Auslegung gilt allerdings erst einmal nur dann, wenn es darum geht, Fremdgeschäftsführer vor diskriminierenden Kündigungen durch Anwendung des AGG zu schützen, so der BGH.
Im Übrigen stellen die Karlsruher Richter zurecht klar, dass sich die GmbH zur Rechtfertigung der Kündigungsklausel hier im Streitfall mitnichten auf „legitime Ziele“ im Sinne von § 10 Sätze 1 und 2 AGG berufen konnte. Genauer gesagt: Die bisherigen Ausführungen der Beklagten zu ihren angeblichen betriebs- und unternehmensbezogenen Interessen waren zu pauschal, um die hier gegebene altersbedingte Schlechterstellung des Klägers gemäß § 10 Sätze 1 und 2 AGG zu rechtfertigen.
Fazit: Was für den hier entschiedenen Fall einer Altersdiskriminierung gilt und damit für die Richtlinie 2000/78/EG und für das AGG, gilt auch für andere arbeitnehmerschützende Richtlinien und für die deutschen Gesetze, die diese Richtlinien umsetzen.
Denn der Arbeitnehmerschutz des europäischen Rechts gilt im Allgemeinen auch für angestellte Organmitglieder juristischer Personen, es sei denn, diese Beschäftigtengruppen sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der jeweiligen europarechtlichen Regelung ausgenommen.
Daher sind Fremdgeschäftsführer auch vor allzu langen Arbeitszeiten gemäß der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) geschützt und haben einen Anspruch auf einen bezahlten vierwöchigen Mindesturlaub pro Jahr (Art.7 Richtlinie 2003/88/EG). Dass die EU-Mutterschutz-Richtlinie auf weibliche Organmitglieder anzuwenden ist, hatte der EuGH bereits ausdrücklich entschieden (EuGH, Urteil vom 11.11.2010, C-232/09 - Danosa).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.03.2019, II ZR 244/17
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.06.2017, 8 U 18/17
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.02.2015,7 AZR 17/13
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2015, 6 AZR 457/14
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.11.2010, C-232/09 (Danosa)
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Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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