|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/250 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse soll reformiert werden
|
 |

|
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse soll reformiert werden
Pressemitteilung des BMBF vom 02.11.2010
|
22.12.2010. In Deutschland herrscht Fachkräftemangel, der teilweise durch Zuwanderer mit ausländischen Abschlüssen ausgeglichen werden könnte. Diese Lösung ist schon seit längerem bekannt. Doch fehlende einheitliche Verfahrensweisen und Kriterien machen die Rechtslage undurchsichtig, fehleranfällig und lückenhaft. Die Bundesregierung arbeitet daher schon seit längerem an einer Gesetzesreform. Greifbare Ergebnisse sind jedoch nicht in Sicht: Pressemitteilung des BMBF vom 02.11.2010.
von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin
|
Es ist kein Geheimnis, dass in Deutschland ein stetig wachsender Mangel an Fachkräften herrscht. Es fehlt an den so genannten Berufen aus dem Bereich "MINT" (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik). Dabei gibt es nach verschiedenen Schätzungen in der Bundesrepublik zwischen 300 000 und 500 000 Akademiker, deren ausländische Qualifikationen innerstaatlich nicht angemessen verwertbar sind.
Viele potentielle Fachkräfte werden aber unter ihren fachlichen Fähigkeiten als Ungelernte beschäftigt, da die rechtliche Situation unübersichtlich und uneinheitlich ist. Fast ebenso groß wie die Zahl der verschiedenen Berufe ist die Zahl der Verfahrensweisen und zuständigen Stellen. 16 unterschiedliche Landesrechte führen zudem zu einer weiteren rechtlichen Zersplitterung. Auch fehlen einheitliche Kriterien für Bewertung bereits vorhandener Abschlüsse und Ansprüche auf deren bundesweite Anerkennung.
Sowohl der Mangel an Fachkräften als auch das Problem fehlender innerstaatlicher Anerkennung ausländischer Fachkräfte sind schon seit längerem bekannt und Gegenstand kontrovers geführter, allerdings effektiv fruchtloser Diskussionen. Die letzte große politische Absichtserklärung enthielt der Koalitionsvertrag für die derzeitige 17. Legislaturperiode. Dort vereinbarten die Regierungsparteien, ein einfaches, transparentes und nutzerfreundliches Anerkennungsverfahren zu schaffen. Neben einer Erstanlaufstelle und Teilanerkennungen sollen auch Anpassungs- und Ergänzungsqualifikationen in größerem Umfang als bisher ermöglicht werden.
Auf dieser Grundlage beschloss die Bundesregierung vor einem Jahr ein Eckpunktepapier zur "Verbesserung der Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen und Berufsabschlüssen". Nur unwesentlich detaillierter wurde hier das Ziel bekräftigt, ergänzende Regelungen einzuführen, "um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt für alle Personen mit im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen und Berufsabschlüssen, die sich rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten, zu verbessern". Die Dauer des avisierten Anerkennungsverfahrens sollte, so das erklärte Ziel, sechs Monate nicht überschreiten.
Ein angekündigter Referentenentwurf für die nötigen gesetzlichen Änderungen sollte nach den ursprünglichen Planungen vor der Sommerpause vom Kabinett verabschiedet werden, wurde dann auf die Zeit nach der Sommerpause verschoben und zuletzt für den Integrationsgipfel, der Problemen der Zuwanderung gewidmet ist, angekündigt.
Letztlich ist es auch bei der Ankündigung geblieben. Am 11.11.2010 konnte die Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan offenbar keinen vollendeten Gesetzesentwurf vorlegen, sondern nur in allgemeiner Form dessen Inhalt umschreiben. Der Entwurf werde zurzeit von mehreren, für bestimmte Berufsgruppen zuständigen Ressorts ergänzt, hieß es. Die Pressemitteilung des Bundesministeriums ist daher bislang die einzige verfügbare Quelle.
Der Entwurf soll danach allgemeine Regelungen zu den Voraussetzungen der Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen enthalten. Zudem gibt es für die nicht reglementierten Berufe, also insbesondere die vom Berufausbildungsgesetz (BBiG) erfassten, erstmals einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Bewertung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen und er enthält Verfahrensregelungen.
Der Gesetzentwurf soll "klare und einheitliche Kriterien" für die Bewertung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vorsehen.
Die Schaffung einer einheitlichen Einrichtung ist nicht geplant. Die vorgesehenen Verfahren werden vielmehr von den für die jeweilige Berufsausbildung und den Berufszugang zuständigen Kammern und Behörden umgesetzt.
In den Fällen, in denen sich eine Auslandsqualifikation als nicht gleichwertig erweist, sind die Antragsteller/innen über die im Verhältnis zur deutschen Ausbildung bestehenden Fehlstellen zu informieren, damit sie sich entsprechend nachqualifizieren können. Es sollen Beratungsangebote für Ausgleichmaßnahmen und sonstige Nachqualifizierungs- und Fortbildungs¬maßnahmen sowie zu entsprechenden Förder¬möglichkeiten geschaffen werden. Ein allgemeiner Anspruch auf Nachqualifizierung ist jedoch nicht vorgesehen.
Das Bundesgesetz wird sich nur auf Berufe, die auf Bundesebene geregelt sind, beziehen, also insbesondere auf akademische und nichtakademische Heilberufe, sowie Ausbildungsberufe nach dem BBiG oder der Handwerksordnung.
Die Ansätze der Regierung waren und bleiben interessant. Schon allein die im Eckpunktepapier erwähnte Erstanlaufstelle wäre ein deutlicher Fortschritt und eine große Hilfe durch den Behördendschungel. Momentan grenzt es schon an Geheimwissen, die zuständige Stelle für ein Anerkennungsverfahren zu kennen.
Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zu reformieren, scheint aber offenbar doch wesentlich schwieriger zu sein, als von der Bundesregierung erwartet. Die immer neuen, von Worthülsen geprägten Fortschrittsbekundungen sprechen eine deutliche Sprache. Führt man sich dann noch vor Augen, dass noch nicht einmal das förmliche Gesetzgebungsverfahren begonnen hat oder auch nur ein fertiger Entwurf vorliegt, ist Skepsis mehr als angebracht. Momentan erscheint es jedenfalls nicht realistisch, auf absehbare Zeit mit Verbesserungen für Fachkräfte mit ausländischen Abschlüssen zu rechnen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 2. März 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
|
|
 |
|