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Arbeitsrecht aktuell: 07/33 EuGH billigt Arbeitnehmer-Entsendegesetz.




EuGH, Urteil vom 18.07.2007, Rs. C-490/04

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat der EuGH entschieden?

15.08.2007. Das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (kurz: "Arbeitnehmer-Entsendegesetz" oder "AEntG"), vom 26.02.1996, schreibt vor, dass die Vorschriften über Mindestlöhne und die Urlaubsregelungen, die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für das Baugewerbe enthalten sind, auch von ausländischen Bauunternehmen zu beachten sind, falls diese auf inländischen Baustellen Arbeitnehmer einsetzen. Damit soll ein Lohndumping im Baugewerbe durch den Import ausländischer Billigarbeitskräfte auf dem Bau verhindert werden. Diese Vorschrift findet nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des AEntG vom 25.04.2007 (BGBl I, S.576) auch auf das Gebäudereinigerhandwerk Anwendung (§ 1 Abs.1 Satz 4 AEntG neue Fassung).

Nach dem AEntG müssen ausländische Arbeitgeber für ihre in Deutschland arbeitenden Mitarbeiter auch Beiträge zu deutschen Urlaubskassen abführen (§ 1 Abs.3 AEntG), was für ausländische Arbeitgeber schwer zu akzeptieren ist, falls sie in ihren Heimatländern bereits Urlaubsvergütung direkt an ihre Arbeitnehmer zahlen.

Weiterhin schreibt das Gesetz (§ 2 Abs.3 AEntG) vor, dass jeder ausländische Arbeitgeber verpflichtet ist, die für die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers in Deutschland in deutscher Sprache bereitzuhalten, und zwar auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung und bei Bauleistungen auf der Baustelle. Auch hierin liegt eine Benachteiligung ausländischer Dienstleistungsunternehmen, da deutsche Arbeitgeber nicht so weitgehende Formalitäten beachten müssen und die Verpflichtung zur Übersetzung von Dokumenten lästig ist. Die Kommission argumentierte diesbezüglich, hierin liege eine nicht gerechtfertigte und unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs.

Das AEntG verpflichtete ausländische Leiharbeitgeber bei Anwendbarkeit eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 Nr.1 AEntG außerdem dazu, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält; hierzu zählen Angaben über die beschäftigten Leiharbeitnehmer, über Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung sowie über den Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle (§ 3 Abs.2 AEntG). Auch dies ist eine Schlechterstellung ausländischer Unternehmen, die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreiben, da deutsche Leiharbeitsfirmen solche detaillierten Meldepflichten nicht beachten müssen.

Über welchen Vorgang hat der EuGH entschieden?

Mit Blick auf diese Vorschriften erhob die Europäische Kommission nach verschiedenen erfolglosen Mahnschreiben aus den Jahren 1998 und 1999 am 29.11.2004 eine Vertragsverletzungsklage gemäß Art. 226 des EG-Vertrags (EG) vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), in dem sie die Verletzung von Art.49 EG rügte. In Art.49 EG ist als Grundsatz festgeschrieben, dass Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als dem des Leistungsempfängers ansässig sind, im Allgemeinen verboten sind.

Die Kommission war der Meinung, die oben genannten Vorschriften des deutschen AEntG würden ausländische Dienstleistungsunternehmen, die ihre Leistungen in Deutschland erbringen wollen, gegenüber deutschen Anbietern diskriminieren.

Wie hat der EuGH entschieden?

Der EuGH hat die erste Rüge der Kommission, die sich auf die Pflicht ausländischer Arbeitgeber zur Abführung von Beiträgen an deutsche Urlaubskassen betrifft, aus eher formalen Gründen zurückgewiesen, da sich die Kommission nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur auf den Wortlaut der von ihr beanstandeten nationalen Rechtsvorschrift (§ 1 Abs.3 AEntG) hätte beziehen müssen, sondern den Gerichtshof darüber hinaus über die tatsächliche Rechtspraxis bzw. Handhabung von § 1 Abs.3 AEntG durch die deutschen Behörden und Gerichte hätte informieren müssen.

Auch die gesetzliche Pflicht zur Bereithaltung von Vertragsunterlagen in deutscher Sprache gemäß § 2 Abs.3 AEntG hielt der EuGH für vereinbart mit den Vorgaben des Art.49 EG. Die Pflicht zur Bereithaltung von Vertragsunterlagen in deutscher Sprache diene einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, nämlich dem sozialen Schutz der Arbeitnehmer auf dem Bau und der effektiven Kontrolle dieses sozialen Schutzes durch die Behörden. Hätten diese nicht die Möglichkeit, auf deutsch verfasste Arbeitspapiere einzusehen, könnten diese die erforderlichen Kontrollen nicht am Beschäftigungsort durchführen.

In einem Punkt allerdings gab der EuGH der Kommission recht, nämlich darin, dass die für ausländische Leiharbeitgeber gemäß § 3 Abs.2 AEntG geltende Pflicht, die Behörden auch über den konkreten Ort der Beschäftigung des Leiharbeitnehmers, d.h. bei Bauleistungen über die jeweilige Baustelle zu informieren, eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung ausländischer Unternehmen darstelle, so dass hier ein Verstoß gegen § 49 EG vorliege.

Das Urteil des EuGH vom 18.07.2007 hat zur Folge, dass die wenige Tage zuvor, nämlich am 16.07.2007 erlassene Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Ent-sendegesetz (Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung – AEntGMeldV) gegen europäisches Recht verstößt, da sie unter anderem die Einzelheiten der einsatzortbezogenen Meldungen regelt, die ausländische Leiharbeitgeber gemäß § 3 Abs.2 AEntG zu machen haben (§ 1 Abs.2 AEntGMeldV).

Einzelheiten zu dem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 2. Dezember 2008

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Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

Fälligkeit der Abfindung aus gerichtlichem Vergleich

Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

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