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07/24a Ent­wurf ei­nes Vier­ten Ge­set­zes zur Än­de­rung des Drit­ten Bu­ches So­zi­al­ge­setz­buch

Die Qua­li­fi­zie­rung und Be­schäf­ti­gung von jün­ge­ren Men­schen mit Ver­mitt­lungs­hemm­nis­sen soll ver­bes­sert wer­den: Vier­tes Ge­setz zur Än­de­rung des Drit­ten Bu­ches So­zi­al­ge­setz­buch - Ver­bes­se­rung der Qua­li­fi­zie­rung und Be­schäf­ti­gungs­chan­cen von jün­ge­ren Men­schen mit Ver­mitt­lungs­hemm­nis­sen, Ent­wurf der Frak­tio­nen der CDU/CSU und der SPD, vom 19.06.2007
Logo der Bundesagentur für Arbeit, weißes Dreieck auf rotem Hintergrund Jün­ge­re Ar­beits­lo­se oh­ne Be­rufs­ab­schluss sol­len ge­zielt ge­för­dert wer­den

20.07.2007. Die Frak­tio­nen der CDU/CSU und der SPD ha­ben am 19.06.2007 ei­nen Ge­setz­ent­wurf vor­ge­stellt, mit dem das Drit­te Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB III) um ei­nen von Ar­beit­ge­bern zu be­an­spru­chen­den Qua­li­fi­zie­rungs­zu­schuss und um ei­nen Ein­glie­de­rungs­zu­schuss für jün­ge­re Ar­beit­neh­mer er­gänzt wer­den soll. Bei­de Zu­schüs­se sind Kann-Leis­tun­gen, d.h. ih­re Ge­wäh­rung im Ein­zel­fall ist ei­ne Er­mes­sens­ent­schei­dung der Ar­beits­agen­tur.

Der Qua­li­fi­zie­rungs­zu­schuss ist ge­dacht für jün­ge­re bzw. bis 24 Jah­re al­te Ar­beits­lo­se, die kei­nen Be­rufs­ab­schluss ha­ben.

Die Vor­aus­set­zun­gen für die­se Leis­tung der Ar­beits­agen­tu­ren sind in dem ge­plan­ten neu­en § 421o SGB III ge­re­gelt. Im ein­zel­nen setzt der Qua­li­fi­zie­rungs­zu­schuss fol­gen­des vor­aus:

  • Der ge­för­der­te Ar­beit­neh­mer hat das 25. Le­bens­jahr bei Auf­nah­me der Be­schäf­ti­gung noch nicht voll­endet, war vor Auf­nah­me der Be­schäf­ti­gung min­des­tens sechs Mo­na­te ar­beits­los, ver­fügt über kei­nen Be­rufs­ab­schluss und wird im Rah­men des ge­för­der­ten Ar­beits­ver­hält­nis­ses be­ruf­lich qua­li­fi­ziert.
  • Der Ar­beit­ge­ber be­schei­nigt die ver­mit­tel­ten Kennt­nis­se, Fer­tig­kei­ten und Fä­hig­kei­ten.
  • Das ge­för­der­te Ar­beits­ver­hält­nis ist ein Voll­zeit­ar­beits­ver­hält­nis.
  • Das ge­för­der­te Ar­beits­ver­hält­nis wird vor Ab­lauf des Be­schäf­ti­gungs­zeit­raums nicht aus Grün­den, die im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Ar­beit­ge­bers lie­gen, vor­zei­tig be­en­det (an­dern­falls ist die Hälf­te der För­de­rung zu­rück­zu­zah­len).
  • Die För­de­rung muss bis zum 31.12.2010 be­gon­nen ha­ben.

Lie­gen die­se Vor­aus­set­zun­gen für ei­nen Qua­li­fi­zie­rungs­zu­schuss vor, so be­trägt des­sen Hö­he zwar im Prin­zip die Hälf­te des ver­ein­bar­ten Ar­beits­ent­gelts, doch ist die­ses auf 1.000,00 EUR pro Mo­nat ge­de­ckelt, d.h. ein dar­über lie­gen­der Lohn kann nicht durch Ge­wäh­rung ei­nes Qua­li­fi­zie­rungs­zu­schus­ses ge­för­dert wer­den. Die ma­xi­ma­le Dau­er der För­de­rung be­trägt zwölf Mo­na­te.

An­ders als der Qua­li­fi­zie­rungs­zu­schuss, der für jün­ge­re Er­werbs­lo­se oh­ne Be­rufs­aus­bil­dung ge­dacht ist, för­dert der Ein­glie­de­rungs­zu­schuss jün­ge­re Ar­beit­neh­mer, die zwar ei­nen Be­rufs­ab­schluss vor­wei­sen kön­nen, trotz­dem aber schwer ver­mit­tel­bar sind.

Die Vor­aus­set­zun­gen für den Ein­glie­de­rungs­zu­schuss sind in dem ge­plan­ten neu­en § 421p SGB III ge­re­gelt. Im Ein­zel­nen setzt die Ge­wäh­rung ei­nes Ein­glie­de­rungs­zu­schus­ses fol­gen­des vor­aus:

  • Der ge­för­der­te Ar­beit­neh­mer hat das 25. Le­bens­jahr bei Auf­nah­me der Be­schäf­ti­gung noch nicht voll­endet, war vor Auf­nah­me der Be­schäf­ti­gung min­des­tens sechs Mo­na­te ar­beits­los und ver­fügt über ei­nen Be­rufs­ab­schluss.
  • Das ge­för­der­te Ar­beits­ver­hält­nis ist ein Voll­zeit­ar­beits­ver­hält­nis.
  • Das ge­för­der­te Ar­beits­ver­hält­nis wird vor Ab­lauf des Be­schäf­ti­gungs­zeit­raums nicht aus Grün­den, die im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Ar­beit­ge­bers lie­gen, vor­zei­tig be­en­det (an­dern­falls ist die Hälf­te der För­de­rung zu­rück­zu­zah­len).

Die För­de­rung muss bis zum 31.12.2010 be­gon­nen ha­ben.

Lie­gen die­se Vor­aus­set­zun­gen für ei­nen Ein­glie­de­rungs­zu­schuss vor, so be­trägt des­sen Hö­he im Prin­zip min­des­ten 25 % und höchs­tens 50 % des ver­ein­bar­ten Ar­beits­ent­gelts, das je­doch wie beim Qua­li­fi­zie­rungs­zu­schuss auf 1.000,00 EUR pro Mo­nat ge­de­ckelt ist, so dass ein dar­über lie­gen­der Lohn nicht durch Ge­wäh­rung ei­nes Ein­glie­de­rungs­zu­schus­ses ge­för­dert wird.

Die ma­xi­ma­le Dau­er der För­de­rung be­trägt zwölf Mo­na­te.

Wird das Ge­setz ent­spre­chend dem Ent­wurf be­schlos­sen, dann tritt es ab dem 01.10.2007.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2013

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