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Arbeitsrecht aktuell: 07/24a Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch




Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

20.07.2007. Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben am 19.06.2007 einen Gesetzentwurf vorgestellt, mit dem das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) um einen von Arbeitgebern zu beanspruchenden Qualifizierungszuschuss und um einen Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer ergänzt werden soll. Beide Zuschüsse sind Kann-Leistungen, d.h. ihre Gewährung im Einzelfall ist eine Ermessensentscheidung der Arbeitsagentur.

Der Qualifizierungszuschuss ist gedacht für jüngere bzw. bis 24 Jahre alte Arbeitslose, die keinen Berufsabschluss haben.

Die Voraussetzungen für diese Leistung der Arbeitsagenturen sind in dem geplanten neuen § 421o SGB III geregelt. Im einzelnen setzt der Qualifizierungszuschuss folgendes voraus:

  • Der geförderte Arbeitnehmer hat das 25. Lebensjahr bei Aufnahme der Beschäftigung noch nicht vollendet, war vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos, verfügt über keinen Berufsabschluss und wird im Rahmen des geförderten Arbeitsverhältnisses beruflich qualifiziert.
  • Der Arbeitgeber bescheinigt die vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.
  • Das geförderte Arbeitsverhältnis ist ein Vollzeitarbeitsverhältnis.
  • Das geförderte Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf des Beschäftigungszeitraums nicht aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen, vorzeitig beendet (andernfalls ist die Hälfte der Förderung zurückzuzahlen).
  • Die Förderung muss bis zum 31.12.2010 begonnen haben.

Liegen diese Voraussetzungen für einen Qualifizierungszuschuss vor, so beträgt dessen Höhe zwar im Prinzip die Hälfte des vereinbarten Arbeitsentgelts, doch ist dieses auf 1.000,00 EUR pro Monat gedeckelt, d.h. ein darüber liegender Lohn kann nicht durch Gewährung eines Qualifizierungszuschusses gefördert werden. Die maximale Dauer der Förderung beträgt zwölf Monate.

Anders als der Qualifizierungszuschuss, der für jüngere Erwerbslose ohne Berufsausbildung gedacht ist, fördert der Eingliederungszuschuss jüngere Arbeitnehmer, die zwar einen Berufsabschluss vorweisen können, trotzdem aber schwer vermittelbar sind.

Die Voraussetzungen für den Eingliederungszuschuss sind in dem geplanten neuen § 421p SGB III geregelt. Im Einzelnen setzt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses folgendes voraus:

  • Der geförderte Arbeitnehmer hat das 25. Lebensjahr bei Aufnahme der Beschäftigung noch nicht vollendet, war vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos und verfügt über einen Berufsabschluss.
  • Das geförderte Arbeitsverhältnis ist ein Vollzeitarbeitsverhältnis.
  • Das geförderte Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf des Beschäftigungszeitraums nicht aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen, vorzeitig beendet (andernfalls ist die Hälfte der Förderung zurückzuzahlen).

Die Förderung muss bis zum 31.12.2010 begonnen haben.

Liegen diese Voraussetzungen für einen Eingliederungszuschuss vor, so beträgt dessen Höhe im Prinzip mindesten 25 % und höchstens 50 % des vereinbarten Arbeitsentgelts, das jedoch wie beim Qualifizierungszuschuss auf 1.000,00 EUR pro Monat gedeckelt ist, so dass ein darüber liegender Lohn nicht durch Gewährung eines Eingliederungszuschusses gefördert wird.

Die maximale Dauer der Förderung beträgt zwölf Monate.

Wird das Gesetz entsprechend dem Entwurf beschlossen, dann tritt es ab dem 01.10.2007. Einzelheiten zu dem Vorgang finden Sie hier:

  • Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen, BT-Drucks. 16/5714


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Letzte Überarbeitung: 23. Mai 2008

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Berlin, 16.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

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