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Arbeitsrecht aktuell: 07/24b Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch




Verbesserung der Beschäftigungschancen von Menschen mit Vermittlungshemmnissen

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

20.07.2007. Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben am 19.06.2007 einen Gesetzentwurf vorgestellt, mit dem das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um einen von Arbeitgebern zu beanspruchenden Beschäftigungszuschuss ergänzt werden soll.

Den Zuschuss können Arbeitgeber in Anspruch nehmen, die HARZ IV-Empfänger (im Behördendeutsch: "erwerbsfähige Hilfsbedürftige") mit besonderen Vermittlungshemmnissen einstellen. Der Zuschuss ist eine Kann-Leistung, d.h. ihre Gewährung im Einzelfall ist eine Ermessensentscheidung des Job-Centers.

Im Einzelnen setzt der geplante, in einem neuen § 16a geregelte Beschäftigungszuschuss folgendes voraus:

  • Der geförderte Arbeitnehmer hat das 25. Lebensjahr vollendet, ist langzeitarbeitslos im Sinne von § 18 SGB III, d.h. länger als ein Jahr arbeitslos, und ist in seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in seiner Person liegende "Vermittlungshemmnisse" besonders schwer beeinträchtigt.
  • Der geförderte Arbeitnehmer wurde auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung für mindestens sechs Monate betreut und erhielt Eingliederungshilfe.
  • Eine Erwerbstätigkeit des geförderten Arbeitnehmers ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt innerhalb der nächsten 24 Monate ohne die Förderung voraussichtlich nicht möglich.
  • Zwischen dem Arbeitgeber und dem geförderten Arbeitnehmer wird ein reguläres Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart; die vereinbarte Arbeitszeit darf die Hälfte der regulären bzw. vollen Arbeitszeit nicht unterschreiten.

Liegen diese Voraussetzungen für einen Beschäftigungszuschuss vor, so richtet sich dessen Höhe nach der Leistungsfähigkeit des geförderten Arbeitnehmers: Je geringer diese ist, desto höher kann der Zuschuss ausfallen. Der Zuschuss ist so gesehen ein "Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers" (§ 16a Abs.1 Satz 1). Im Höchstfall beträgt der Zuschuss 75 Prozent des üblichen (in der Regel tariflichen) Arbeitsentgelts inklusive des Arbeitgeberanteils am Sozialversicherungsbeitrag (hiervon sind nur die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ausgenommen).

Die Dauer der Förderung beträgt bis zu 24 Monate. Allerdings kann der Beschäftigungszuschuss "ohne zeitliche Unterbrechung wiederholt erbracht werden" (§ 16a Abs.4 Nr.1), wenn die Chancen des geförderten Arbeitnehmers nach wie vor so schlecht sind, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förderung voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist.

BEISPIEL: Ein erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger mit Vermittlungshemmnissen wird vollzeitig und mit der tariflichen oder ortsüblichen Bezahlung eingestellt. Der Arbeitgeber erhält für die Dauer von 24 Monaten 75 Prozent seiner Gesamtaufwendungen für den Arbeitnehmer (abzüglich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung).

Nach Ablauf der 24monatigen Förderung wird der Arbeitnehmer erneut - für weitere 24 Monate - gefördert, da seine Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin so schlecht sind, dass mit einer regulären Erwerbstätigkeit innerhalb der nächsten 24 Monate nicht zu rechnen ist. Die wiederholte bzw. Anschlussförderung ist in der Regel um zehn Prozentpunkte gegenüber der bisherigen Förderungshöhe zu vermindern.

Wird das Gesetz entsprechend dem Entwurf beschlossen, dann gilt es ab dem 01.10.2007.

Politisch umstritten sind derzeit vor allem die theoretisch unbegrenzte Dauer der geplanten Förderung und die Höhe des Lohnkostenzuschusses, die sich am regulären Tariflohn bzw. am ortsüblichen Lohn orientiert und damit "Schwervermittelbaren" zu gleichen oder sogar zu höheren Löhnen verhilft als sie vergleichbare, regulär beschäftigte Arbeitnehmer erzielen.

Einzelheiten zu dem Vorgang finden Sie hier:

  • Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Beschäftigungschancen von Menschen mit Vermittlungshemmnissen, BT-Drucks. 16/5715


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Letzte Überarbeitung: 23. Mai 2008

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