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Arbeitsrecht aktuell: 07/31 Bundestag beschließt Förderprogramm für Langzeitarbeitslose.




Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

13.08.2007. Die Regierungskoalition im Bundestag hat ihr Förderprogramm für Langzeitarbeitslose, die Leistungen nach dem SGB II beziehen ("erwerbsfähige Hilfebedürftige"), Gesetz werden lassen.

Der erst vor wenigen Wochen, nämlich am 19.06.2007 unter dem Titel "Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Beschäftigungschancen von Menschen mit Vermittlungshemmnissen" eingebrachte Gesetzentwurf wurde nunmehr vom Bundestag am 06.07.2007 mit den Stimmen der CDU/CSU und der SPD angenommen, so dass die für etwa 100.000 HARTZ IV-Empfänger vorgesehenen Beschäftigungszuschüsse wie geplant ab Anfang Oktober 2007 erbracht werden können.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf, über den wir bereits berichteten, wurde abgesehen von der optimistischer formulierten Gesetzesbezeichnung ("Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive") auf der Grundlage der Empfehlungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 04.07.2007 im wesentlichen in folgenden Punkten geändert:

  • Der Beschäftigungszuschuss setzt nicht mehr notwendig voraus, dass der geförderte Langzeitarbeitslose das 25. Lebensjahr vollendet hat. Er muss aber jedenfalls 18 Jahre alt sein. Die übrigen Förderungsbedingungen bleiben gleich: Der Geförderte muss langzeitarbeitslos im Sinne von § 18 SGB III, d.h. länger als ein Jahr arbeitslos sein, er muss in seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in seiner Person liegende "Vermittlungshemmnisse" besonders schwer beeinträchtigt sein, er muss auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung für mindestens sechs Monate betreut worden sein und Eingliederungshilfe erhalten haben, er darf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt innerhalb der nächsten 24 Monate ohne die Förderung voraussichtlich keine Erwerbsmöglichkeit haben und zwischen dem Arbeitgeber und dem geförderten Arbeitnehmer muss ein reguläres Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart sein, d.h. die vereinbarte Arbeitszeit darf die Hälfte der regulären bzw. vollen Arbeitszeit nicht unterschreiten.
  • Nach dem Entwurf konnte die Förderung im Anschluss an die reguläre Förderungsdauer von 24 Monaten wiederholt, d.h. für weitere 24 Monate, erbracht werden, wenn die Chancen des geförderten Arbeitnehmers nach wie vor so schlecht sind, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förderung voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist. Die Diskussion hierüber hatte ergeben, dass die Möglichkeit der sukzessiven Förderungen im 24-Monats-rhythmus letztlich auf eine dauernde Förderung hinausläuft. Dies wird nunmehr in § 16a Abs.4 Nr.1 SGB II ausdrücklich anerkannt, indem die Förderung nach Ablauf von 24 Monaten bei gleichbleibenden Umständen "anschließend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet" erbracht werden soll.
  • Wie bisher beträgt der Beschäftigungszuschuss im Höchstfall 75 Prozent des üblichen Arbeitsentgelts inklusive des Arbeitgeberanteils am Sozialversicherungsbeitrag. Während allerdings im Entwurf vorgesehen war, dass die nach 24 Monaten weitergeführte Anschlussförderung in der Regel um zehn Prozentpunkte gegenüber der bisherigen Förderungshöhe zu vermindern ist, heißt es nunmehr in § 16a Abs.5 SGB II, dass der Beschäftigungszuschuss bei einer (unbefristeten) Fortführung der Förderung um "bis zu" 10 Prozentpunkte vermindert werden "kann", soweit die Leistungsfähigkeit des Hilfebedürftigen zugenommen hat und sich die Vermittlungshemmnisse verringert haben. Die Kürzung der Förderung um 10 Prozentpunkte bei einer Weiterförderung nach der ersten befristeten Förderphase wird damit zu einer Ermessensvorschrift.

Anders als andere Lohnzuschüsse der Arbeitsverwaltung zielt der zum 01.10.2007 eingeführte Beschäftigungszuschuss nicht darauf ab, dass die finanziell geförderten Arbeitsverhältnisse dauerhaft bestehen bleiben, d.h. im besten Fall auch nach Auslaufen der Förderung noch weiter aufrecht erhalten werden. Vielmehr sieht das Gesetz umgekehrt vor, dass der Arbeitgeber das geförderte Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt kündigen kann, in dem die Förderung ausläuft (§ 16a Abs.8 Nr.2 SGB II). Dazu passt, dass die Förderung nach Ablauf der ersten 24monatigen Förderphase ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet weitergeführt werden kann, wobei die Kürzung der Förderungshöhe eine bloße Kann-Bestimmung ist.

Das Gesetz geht daher ersichtlich davon aus, dass die Hilfebedürftigen dauerhaft gefördert werden.

Einzelheiten zu dem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 1. März 2012

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