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Arbeitsrecht aktuell: 08/139 Arbeitsverträge von Hartz IV-Sachbearbeitern wirksam befristet |
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2008, 21 Sa 961/08
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main, und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden?
23.12.2008. Wird ein Arbeitsverhältnis nicht für unbestimmte Zeit geschlossen, sondern zur Erreichung eines bestimmten Zwecks oder für eine von vornherein begrenzte Zeit, nach dessen Ablauf das Arbeitsverhältnis enden soll, spricht man von einem befristeten Arbeitsverhältnis. Zur Wirksamkeit einer Befristungsabrede ist neben deren schriftlicher Vereinbarung in der Regel auch ein Sachgrund für die Befristung erforderlich, da sachgrundlose Befristungen höchstens für die Dauer von zwei Jahren möglich sind.
Von den verschiedenen, im Gesetz nicht abschließend genannten Sachgründen für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses spielen im öffentlichen Dienst vor allem die in § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) genannten haushaltrechtlichen Beschränkungen eine Rolle. Danach ist eine Befristung zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend, also im Rahmen der für die Mittel vorgesehenen Aufgaben, beschäftigt wird. In der Rechtsprechung geklärt ist mittlerweile, dass diese Vorschrift nicht nur solche Haushaltsmittel erfasst, die durch ein förmliches Haushaltsgesetz bereitgestellt werden, sondern auch Mittel gemäß Haushaltsplänen, die von Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts, also zum Beispiel von Städten, Gemeinden oder Universitäten in Anlehnung an haushaltsrechtliche Grundsätze aufgestellt werden.
Im Einzelfall ist immer wieder umstritten, welche Anforderungen an die Beweggründe des öffentlichen „Haushaltsgebers“ zu stellen sind, der bestimmte Mittel lediglich für befristete Arbeitsverhältnisse bereitstellen will. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG, Urteil vom 07.05.2008, 7 AZR 198/07, NZA 2008, 880). Daher muss der Haushaltsgeber eine nachvollziehbare Prognose anstellen, nach der die den befristet einzustellenden Arbeitnehmern zu übertragenden Aufgaben nur für einen bestimmten Zeitraum anfallen. Außerdem dürfen im Rahmen der Befristung nicht überwiegend Daueraufgaben übertragen werden, d.h. Aufgaben, die der Haushaltsgeber ständig zu erfüllen hat (BAG, Urteil vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05, NZA, 2007, 332).
Fraglich ist, ob die befristete Einstellung von Sachbearbeitern für die Leistungserbringung nach dem SGB II („Hartz IV“) diesen Anforderungen entspricht. Die Bundesagentur für Arbeit hatte hier einen nur vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften behauptet und daher die Berechtigung zum Abschluss von Zeitverträgen reklamiert. Begründet wurde dies damit, dass Leistungsbezieher nach SGB III künftig als Bezieher von Leistungen nach SGB II behandelt werden würden und dass daher die bisher für die Leistungsgewährung nach dem SGB III eingesetzten Mitarbeiter später einmal für Aufgaben der Leistungsverwaltung nach SGB II („Hartz-IV“) herangezogen werden könnten.
Ob eine solche Planung als Sachgrund für eine Befristung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 TzBfG anzuerkennen ist, war Streitfrage in einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg am 20.08.2008 entschiedenen Prozess (Urteil vom 20.08.2008, 21 Sa 961/08).
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zugrunde?
Die Klägerin war bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit befristet von Mitte November 2005 bis zum 31.12.2007 in Vollzeit tätig. Die Bundesagentur ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung (§ 367 Abs.1 SGB III). Als sachlicher Grund für die Befristung nennt der Arbeitsvertrag § 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG. Einem Auszug aus dem Personalabrechnungssystem der Beklagten nach zu urteilen erfolgte die Vergütung der Klägerin aus der Ermächtigung des Haushaltstitels 425 02. Dessen Zweckbestimmung war die "Vergütung und die Löhne der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag".
In Anlage 2 zum Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Haushaltsjahr 2005 - Personalhaushalt heißt es erläuternd zu Titel 425 02:
„In der Übersicht zur Gruppe 425 >für Aufgaben nach dem SGB II< sind 5000 (Vorjahr: 0) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich für die Dauer von 3 Jahren bis 31.12.2007 ausgewiesen. Mit der zeitlichen Befristung wird die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird. Zudem wird die BA personelle Entlastungswirkungen im SGB III-Bereich dazu nutzen, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.“
Die Klägerin wurde entsprechend der haushaltsrechtlichen Zielsetzung im SGB II-Bereich beschäftigt. Kurz vor Ablauf der Befristung erhob sie vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Berlin Befristungskontrollklage und obsiegte dort, d.h. in erster Instanz (ArbG Berlin, Urteil vom 14.03.2008, 91 Ca 18818/07).
Wie hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden?
Das LAG Berlin-Brandenburg war anderer Auffassung als das Arbeitsgericht und gab der Berufung der Beklagten statt. Entgegen der ersten Instanz sah das LAG den Sachgrund des § 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG als gegeben an.
Dabei stellt das Gericht klar, dass nach dem Wortlaut von § 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG ("Haushaltsmittel"; "haushaltsrechtlich ... bestimmt") nicht nur Bundes- und Länderhaushaltsgesetze, sondern vielmehr alle finanziellen Mittel gemeint sind, die gemäß dem öffentlichen Haushaltsrecht in einem Haushaltsplan ausgewiesen werden. Da die Bundesagentur für Arbeit dem Haushaltsrecht unterliegt (vgl. § 77a SGB IV), ist ihr Haushalt von § 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG erfasst.
Dabei setzt sich das Gericht mit der Meinung auseinander, der zufolge diese Interpretation des Gesetzes verfassungs- sowie europarechtlichen Bedenken begegnet, da sie (angeblich) auf eine legitimationslose Selbstberechtigung des öffentlichen Arbeitgebers zu Befristungsabreden hinauslaufe. Das Gericht sieht hierin aber letztlich kein Problem, da der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit durch die Bundesregierung, also einem mittelbar legitimierten Bundesorgan, genehmigt werden müsse (§ 71a Abs.2 SGB IV). Daher liege jedenfalls in dem vorliegend streitigen Haushaltsplan keine legitimationslose Selbstberechtigung der Bundesagentur zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge.
In einem weiteren Schritt begründet das LAG seine Ansicht, dass die Mittel, mit denen die Klägerin bezahlt wurde, haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt waren. Dabei stützt sich das Gericht maßgeblich auf die oben zitierte Erläuterung zu Haushaltstitel 425 02: Aus ihr ergebe sich sowohl eine zeitliche Begrenzung als auch eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung. Die zeitliche Begrenzung sei erkennbar an die Erwartung geknüpft, dass einerseits der Arbeitsanfall im SGB II-Bereich zurückgehen werde und andererseits künftig im SGB III-Bereich frei werdende personelle Ressourcen genutzt werden könnten.
Der Haushaltsgeber beschränke sich, so das Gericht, gerade nicht darauf, Haushaltsmittel allgemein für befristete Beschäftigungsverhältnisse bereitzustellen. Vielmehr gehe es konkret um Mittel für einen Mehrbedarf im SGB II-Bereich in den Jahren 2005-2007 gegenüber einem erwarteten Bedarfsrückgang ab 2008. Die Beklagte hatte ihre Erwartungen plausibel gemacht, indem sie ihre personelle Bedarfskalkulation offengelegt hatte. Als unschädlich erachtete das LAG, dass in der Erläuterung die Ermächtigungen zum Abschluss von Zeitverträgen nur anzahlmäßig ("5000 Ermächtigungen") und nicht durch Angabe der dazu bereitgestellten Mittel bezeichnet wird, da dies nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 18.04.2007, 7 AZR 316/06) nicht erforderlich sei. Die Klägerin sei entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung auch im SGB II-Bereich eingesetzt worden, so dass den Voraussetzungen der Befristung genüge getan worden war.
Das LAG Berlin-Brandenburg lies die Revision gegen seine Entscheidung zu, die beim BAG unter dem Aktenzeichen 7 AZR 843/08 anhängig ist. Letztlich wird daher erst die Entscheidung des BAG eine Klärung der befristungsrechtlichen Tragfähigkeit des hier streitigen Haushaltstitels der Bundesagentur bringen. Wie auch immer dieser Rechtsstreit ausgeht: Auch künftig wird man die Erfolgsaussichten einer Entfristungsklage in jedem Einzelfall prüfen müssen, da es entscheidend nicht nur auf die rechtliche Würdigung der in einem Haushalt enthaltenen Zwecksetzungen und Prognosen ankommt, sondern auch auf die dem einzelnen Arbeitnehmer konkret übertragenen Aufgaben.
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Letzte Überarbeitung: 1. September 2010
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