Arbeitsrecht Online
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Rechtsanwaltskanzlei
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Rechtsanwälte
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2009


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 08/139 Arbeitsverträge von Hartz IV-Sachbearbeitern wirksam befristet




Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2008, 21 Sa 961/08

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main, und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden?

23.12.2008. Wird ein Arbeitsverhältnis nicht für unbestimmte Zeit geschlossen, sondern zur Erreichung eines bestimmten Zwecks oder für eine von vornherein begrenzte Zeit, nach dessen Ablauf das Arbeitsverhältnis enden soll, spricht man von einem befristeten Arbeitsverhältnis. Zur Wirksamkeit einer Befristungsabrede ist neben deren schriftlicher Vereinbarung in der Regel auch ein Sachgrund für die Befristung erforderlich, da sachgrundlose Befristungen höchstens für die Dauer von zwei Jahren möglich sind.

Von den verschiedenen, im Gesetz nicht abschließend genannten Sachgründen für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses spielen im öffentlichen Dienst vor allem die in § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) genannten haushaltrechtlichen Beschränkungen eine Rolle. Danach ist eine Befristung zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend, also im Rahmen der für die Mittel vorgesehenen Aufgaben, beschäftigt wird. In der Rechtsprechung geklärt ist mittlerweile, dass diese Vorschrift nicht nur solche Haushaltsmittel erfasst, die durch ein förmliches Haushaltsgesetz bereitgestellt werden, sondern auch Mittel gemäß Haushaltsplänen, die von Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts, also zum Beispiel von Städten, Gemeinden oder Universitäten in Anlehnung an haushaltsrechtliche Grundsätze aufgestellt werden.

Im Einzelfall ist immer wieder umstritten, welche Anforderungen an die Beweggründe des öffentlichen „Haushaltsgebers“ zu stellen sind, der bestimmte Mittel lediglich für befristete Arbeitsverhältnisse bereitstellen will. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG, Urteil vom 07.05.2008, 7 AZR 198/07, NZA 2008, 880). Daher muss der Haushaltsgeber eine nachvollziehbare Prognose anstellen, nach der die den befristet einzustellenden Arbeitnehmern zu übertragenden Aufgaben nur für einen bestimmten Zeitraum anfallen. Außerdem dürfen im Rahmen der Befristung nicht überwiegend Daueraufgaben übertragen werden, d.h. Aufgaben, die der Haushaltsgeber ständig zu erfüllen hat (BAG, Urteil vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05, NZA, 2007, 332).

Fraglich ist, ob die befristete Einstellung von Sachbearbeitern für die Leistungserbringung nach dem SGB II („Hartz IV“) diesen Anforderungen entspricht. Die Bundesagentur für Arbeit hatte hier einen nur vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften behauptet und daher die Berechtigung zum Abschluss von Zeitverträgen reklamiert. Begründet wurde dies damit, dass Leistungsbezieher nach SGB III künftig als Bezieher von Leistungen nach SGB II behandelt werden würden und dass daher die bisher für die Leistungsgewährung nach dem SGB III eingesetzten Mitarbeiter später einmal für Aufgaben der Leistungsverwaltung nach SGB II („Hartz-IV“) herangezogen werden könnten.

Ob eine solche Planung als Sachgrund für eine Befristung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 TzBfG anzuerkennen ist, war Streitfrage in einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg am 20.08.2008 entschiedenen Prozess (Urteil vom 20.08.2008, 21 Sa 961/08).

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zugrunde?

Die Klägerin war bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit befristet von Mitte November 2005 bis zum 31.12.2007 in Vollzeit tätig. Die Bundesagentur ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung (§ 367 Abs.1 SGB III). Als sachlicher Grund für die Befristung nennt der Arbeitsvertrag § 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG. Einem Auszug aus dem Personalabrechnungssystem der Beklagten nach zu urteilen erfolgte die Vergütung der Klägerin aus der Ermächtigung des Haushaltstitels 425 02. Dessen Zweckbestimmung war die "Vergütung und die Löhne der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag".

In Anlage 2 zum Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Haushaltsjahr 2005 - Personalhaushalt heißt es erläuternd zu Titel 425 02:

„In der Übersicht zur Gruppe 425 >für Aufgaben nach dem SGB II< sind 5000 (Vorjahr: 0) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich für die Dauer von 3 Jahren bis 31.12.2007 ausgewiesen. Mit der zeitlichen Befristung wird die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird. Zudem wird die BA personelle Entlastungswirkungen im SGB III-Bereich dazu nutzen, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.“

Die Klägerin wurde entsprechend der haushaltsrechtlichen Zielsetzung im SGB II-Bereich beschäftigt. Kurz vor Ablauf der Befristung erhob sie vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Berlin Befristungskontrollklage und obsiegte dort, d.h. in erster Instanz (ArbG Berlin, Urteil vom 14.03.2008, 91 Ca 18818/07).

Wie hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden?

Das LAG Berlin-Brandenburg war anderer Auffassung als das Arbeitsgericht und gab der Berufung der Beklagten statt. Entgegen der ersten Instanz sah das LAG den Sachgrund des § 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG als gegeben an.

Dabei stellt das Gericht klar, dass nach dem Wortlaut von § 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG ("Haushaltsmittel"; "haushaltsrechtlich ... bestimmt") nicht nur Bundes- und Länderhaushaltsgesetze, sondern vielmehr alle finanziellen Mittel gemeint sind, die gemäß dem öffentlichen Haushaltsrecht in einem Haushaltsplan ausgewiesen werden. Da die Bundesagentur für Arbeit dem Haushaltsrecht unterliegt (vgl. § 77a SGB IV), ist ihr Haushalt von § 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG erfasst.

Dabei setzt sich das Gericht mit der Meinung auseinander, der zufolge diese Interpretation des Gesetzes verfassungs- sowie europarechtlichen Bedenken begegnet, da sie (angeblich) auf eine legitimationslose Selbstberechtigung des öffentlichen Arbeitgebers zu Befristungsabreden hinauslaufe. Das Gericht sieht hierin aber letztlich kein Problem, da der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit durch die Bundesregierung, also einem mittelbar legitimierten Bundesorgan, genehmigt werden müsse (§ 71a Abs.2 SGB IV). Daher liege jedenfalls in dem vorliegend streitigen Haushaltsplan keine legitimationslose Selbstberechtigung der Bundesagentur zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge.

In einem weiteren Schritt begründet das LAG seine Ansicht, dass die Mittel, mit denen die Klägerin bezahlt wurde, haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt waren. Dabei stützt sich das Gericht maßgeblich auf die oben zitierte Erläuterung zu Haushaltstitel 425 02: Aus ihr ergebe sich sowohl eine zeitliche Begrenzung als auch eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung. Die zeitliche Begrenzung sei erkennbar an die Erwartung geknüpft, dass einerseits der Arbeitsanfall im SGB II-Bereich zurückgehen werde und andererseits künftig im SGB III-Bereich frei werdende personelle Ressourcen genutzt werden könnten.

Der Haushaltsgeber beschränke sich, so das Gericht, gerade nicht darauf, Haushaltsmittel allgemein für befristete Beschäftigungsverhältnisse bereitzustellen. Vielmehr gehe es konkret um Mittel für einen Mehrbedarf im SGB II-Bereich in den Jahren 2005-2007 gegenüber einem erwarteten Bedarfsrückgang ab 2008. Die Beklagte hatte ihre Erwartungen plausibel gemacht, indem sie ihre personelle Bedarfskalkulation offengelegt hatte. Als unschädlich erachtete das LAG, dass in der Erläuterung die Ermächtigungen zum Abschluss von Zeitverträgen nur anzahlmäßig ("5000 Ermächtigungen") und nicht durch Angabe der dazu bereitgestellten Mittel bezeichnet wird, da dies nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 18.04.2007, 7 AZR 316/06) nicht erforderlich sei. Die Klägerin sei entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung auch im SGB II-Bereich eingesetzt worden, so dass den Voraussetzungen der Befristung genüge getan worden war.

Das LAG Berlin-Brandenburg lies die Revision gegen seine Entscheidung zu, die beim BAG unter dem Aktenzeichen 7 AZR 843/08 anhängig ist. Letztlich wird daher erst die Entscheidung des BAG eine Klärung der befristungsrechtlichen Tragfähigkeit des hier streitigen Haushaltstitels der Bundesagentur bringen. Wie auch immer dieser Rechtsstreit ausgeht: Auch künftig wird man die Erfolgsaussichten einer Entfristungsklage in jedem Einzelfall prüfen müssen, da es entscheidend nicht nur auf die rechtliche Würdigung der in einem Haushalt enthaltenen Zwecksetzungen und Prognosen ankommt, sondern auch auf die dem einzelnen Arbeitnehmer konkret übertragenen Aufgaben.

Nähere Informationen finden Sie hier:


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 – 710 330 04
Fax: 069 – 710 330 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Jungfernstieg 38
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 - 709 07 18
Fax: 0221 - 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Pilotystraße 4
80538 München
Tel: 089 -21 56 88 63
Fax: 089 -21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Ostendstraße 196
90482 Nürnberg
Tel: 0911 - 953 32 07
Fax: 0911 - 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 1. September 2010

© 1997 - 2010:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Arbeitsrecht 14tägig:

Informationsdienst Arbeitsrecht

Fachinformationen unserer Kanzlei für Abonnenten von "Arbeitsrecht im Betrieb"

Betriebsrat-Seminare

Wir führen Schulungen für Betriebsräte durch

Fortbildung für alte Hasen und Frischgewählte im Betriebsrat

Diskriminierung:

Zwangsrente ist unwirksam

Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.2010, 22 Ca 33/10

Betriebsübergang:

Ohne Klage gegen Erwerber kein Widerspruch

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2010, 8 AZR 805/07

Betriebsrat:

Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 26.04.2010, 16 Sa 59/10

Betriebsänderung:

Berechnung des Schwellenwerts nach § 111 Satz 3 Nr.1 BetrVG

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21.09.2009, 4 Sa 41/08

Betriebsrat:

BAG stärkt Meinungsfreiheit des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08

Arbeitsunfähigkeit:

Arbeitsunfähig oder doch "physisch und psychisch topfit"?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.02.2010, 16 Sa 890/09

Fristlose Kündigung:

Kundenbeleidigung kostet nicht immer den Job

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2010, 4 Sa 474/09

Diskriminierung:

Ausschlussfrist für Entschädigung und EU-Recht

EuGH, Urteil vom 08.07.2010, Rs. C-246/09

Arbeitsschutz:

Hitzefrei!?



Transferleistungen:

Neue Regelungen für Transfergesellschaften und Transferkurzarbeitergeld

BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454

Existenzgründung:

Freiwillige Weiterversicherung wird einfacher

BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454

Kurzarbeit:

Sonderregelung wird verlängert

BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454

Diskriminierung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 29.06.2010, 1 Sa 29/10

Fristlose Kündigung:

Emmely II?

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2 Sa 509/10

Betriebsrat:

Kein Beschluss in eigener Sache

Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 09.02.2010, 6 BV 46/09

Befristung:

Nachträgliche Vereinbarung einer Befristung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.02.2010, 16 Sa 1032/09

Arbeitsmarkt:

OECD-Beschäftigungsausblick 2010



Probezeit:

Probezeit mit zu kurzer Kündigungsfrist

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2010, 9 Sa 776/09

Betriebsrat:

Internet und E-Mail für jedes Betriebsratsmitglied

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08

Kündigung:

Schichtwechsel statt Kündigung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.2010, 16 Sa 1280/09

Verdachtskündigung:

Kündigung wegen vermuteten Spesenbetrugs

Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 27.01.2010, 7 Ca 868/09

Kündigung - Krankheit:

Keine Kündigung wegen Krankheit bei Möglichkeit leidensgerechter Beschäftigung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2010, 16 Sa 389/09

Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Privat-Mails am Arbeitsplatz

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, 12 Sa 875/09

Fristlose Kündigung:

Skandalpresse als Kündigungsgrund?

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2010, 10 Sa 676/09

Betriebsrat:

Benachteilung von Betriebsräten durch Prozesskosten?

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 68/08

Betriebsrat:

In Teilzeit Arbeitnehmer - in Vollzeit Betriebsrat

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2010, 6 Sa 675/10

Einigungsstelle:

Vorsitzender der Einigungsstelle - Teil II

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010, 6 TaBV 901/10

Vergütung:

Neues Gesetz zur Vergütung in Banken und Versicherungen

BGBl I 2010, 950

Urlaub:

Verfall von krankheitsbedingt angesammelten Urlaubsansprüchen?/a>

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2010, 12 Sa 38/10

Annahmeverzug:

Vorlage zu §§ 615 BGB, 11 KSchG unzulässig

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2010, 1 BvL 5/10

Kündigung:

Kündigung wegen Alkoholsucht

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09

Ausschlussfrist:

Ausschlussklauseln auch für Ansprüche auf Rückzahlung überbezahlter Vergleichsabfindung?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2010, 13/7 Sa 1435/09

Annahmeverzug:

Freistellung durch den Betriebsveräußerer wirkt fort

Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 11.02.2010, 11 Sa 620/09

Befristung:

Sind Kettenbefristungen aus Haushaltsgründen europarechtswidrig?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.04.2010, 7 Sa 1224/09

Urlaub:

Zusatzurlaub bei krankem Kind?

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010, 2 Ca 1648/10

Aufhebungsvertrag:

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages meist chancenlos

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09

Fristlose Kündigung

Keine Kündigung wegen „Verpfeifens“ des Arbeitgebers

LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09

Bagatell-Kündigung

Emmely arbeitet wieder als Kassiererin

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09

Urlaub:

Urlaubsabgeltung auch für Beamte?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09.OVG

Tarifeinheit:

Abschied vom Grundsatz der Tarifeinheit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10

Leiharbeit:

Bezahlung für Verleiher muss flexibel sein

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09

Kündigung:

Kündigung einer Compliance-Beauftragten der Deutschen Bahn wegen internem Datenskandal

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09

Betriebsübergang:

Umgehung von § 613a BGB durch Transfergesellschaft und Losverfahren?

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09

Weiterbeschäftigung:

Geltendmachung eines betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10

Aufhebungsvertrag:

Wiedereinstellungsanspruch beim Rücktritt vom Aufhebungsvertrag?

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09

Tarifeinheit:

LAG nimmt Ende der Lehre von der Tarifeinheit vorweg

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09

Betriebsrat:

Keine Bezahlung für Betriebsratsarbeit im Restmandat

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08

Kündigung:

Keine Streichung behindertengerechten Arbeitsplatzes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10

Betriebsrat:

Arbeitgeber muss Mietmöbel für Betriebsversammlung zahlen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09

Kündigungsschutz:

Lohnanspruch bei offenbar unbegründeter Kündigung

LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10

Abfindung:

Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von Abfindung

Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08

Kündigung - Abfindung:

Vergleich im Kündigungsschutzprozess

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09

Kündigung:

Namensliste mit Änderungsvorbehalt

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09

Kündigung:

Kündigung wegen verweigerter ärztlicher Untersuchung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09

Änderungskündigung:

Per Weisungsrecht kein Entzug von Personalverantwortung

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09

Kündigung:

Verstoß gegen Datenschutz-Betriebsvereinbarung: Kündigung unwirksam

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09

Kündigung - Krankheit:

Anforderungen an betriebliches Eingliederungs-
management

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08

Kündigung:

Vor Rücknahme der Kündigung müssen Arbeitnehmer nicht arbeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09

Kündigung:

Kündigungsschutz bei vorherigem ausländischem Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09

Kündigung:

Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09

Abfindungsangebot:

Aufhebungsvertrag mit Abfindung darf jüngeren Arbeitnehmern vorbehalten werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08

Kündigung:

Namensliste - nicht in kirchlichen Betrieben

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09

Kündigung - Verhalten:

Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat
im öffentlichen Dienst

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08

Abfindung und Steuer:

Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09

Kündigung - Verhalten:

Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers

Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07

Abfindung:

Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R

Abfindung:

Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08

Abfindung:

Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08

Kündigungsschutz:

Bei Ja zur Kündigung kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

Kündigung - Betriebsrat:

Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

Kündigung - Sperrzeit:

Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

Kündigung:

Betriebsbedingte Kündigung und Leiharbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08

Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

Sozialplan - Abfindung:

Betriebszugehörigkeit darf zu höherer Abfindung führen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08

Abmahnung - Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08

Aufhebungsvertrag:

Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

Fälligkeit der Abfindung aus gerichtlichem Vergleich

Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

Hier finden Sie mehr:
mehr