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Arbeitsrecht aktuell: 10/089 Unwirksame Haushaltsbefristung
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Befristung von 5.000 Zeitvertragsstellen bei der Bundesagentur für Arbeit unwirksam
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 843/08
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10.05.2010. Arbeitsverträge dürfen ohne Sachgrund nur bis zu zwei Jahren befristet werden. Soll das befristete Arbeitsverhältnis länger dauern, braucht es einen Sachgrund. Einer dieser im Teilzeit- und Befristungsgesetz beispielhaft aufgelisteten Sachgründe ist eine Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.
Viele Beschäftigte bei der Bundesagentur für Arbeit haben einen aus diesem Grund befristeten Vertrag. Immer wieder sind der Bundesagentur für Arbeit dabei Fehler unterlaufen, so dass die Befristungen unwirksam waren.
Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die (Un-)Wirksamkeit von Arbeitsvertragsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit zu entscheiden, die 5.000 Arbeitnehmer betreffen könnte. BAG, Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 843/08.
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
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Befristete Verträge dürfen, das regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), grundsätzlich nur bei Neueinstellungen und für eine Höchstdauer von zwei Jahren ohne Sachgrund abgeschlossen werden.
Ansonsten, u.a. bei Befristungen, die (zusammengenommen) die Höchstdauer von zwei Jahren überschreiten, bedarf es eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs.1 Satz 2 TzBfG. Ein in dieser Vorschrift genannter im öffentlich-rechtlichen Bereich relevanter Befristungsgrund ist die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die nach haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten nur für eine befristete Beschäftigung bereit gestellt werden. Dann richtet sich die befristete Beschäftigung nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG).
Die Anforderungen, die hierbei an die haushaltsrechtlichen Vorgaben zu stellen sind, sind im Einzelnen umstritten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen die für die befristete Beschäftigung bereitgestellten Haushaltsmittel für Aufgaben vorgesehen sein, die nur von vorübergehender Dauer sind (BAG, Urteil vom 07.05.2008, 7 AZR 198/07). Dabei ist eine nachvollziehbare Prognose des Haushaltsgebers erforderlich, dass die Aufgaben tatsächlich nur von bestimmter Dauer sind. Vorwiegende Daueraufgaben, die der Haushaltsgeber ständig erfüllen muss, dürfen nicht auf befristet Beschäftigte übertragen werden (BAG, Urteil vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05).
Aktuell hatte das BAG einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Wirksamkeit einer Haushaltsbefristung ging, die eine große Zahl von Arbeitnehmern betraf (BAG, Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 843/08).
Die klagende Arbeitnehmerin war bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) befristet beschäftigt. Der im Oktober 2005 geschlossene Arbeitsvertrag sah eine Befristung bis Ende 2007 vor. Sachgrund für die Befristung sollte dabei die „Vergütung aus Haushaltsmitteln“ gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sein.
Aufgabe der klagenden Arbeitnehmerin war die Aktenhaltung im Jobcenter. Der maßgebliche Haushaltsplan 2005 der BA regelte eine finanzielle „Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag“, in deren Anlage zu dem einschlägigen Haushaltstitel 42502 es heißt:
„In der Übersicht zur Gruppe 425 für Aufgaben nach dem SGB II sind 5.000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG) zusätzlich für die Dauer von 3 Jahren bis 31.12.2007 ausgewiesen. Mit der zeitlichen Befristung wird die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird. Zudem wird die BA personelle Entlastungswirkungen im SGB III-Bereich dazu nutzen, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.“
Ende 2007 erhob die Arbeitnehmerin Entfris-tungsklage mit dem Ziel, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Befristung und damit das Bestehen eines unbefristeten Vertrages annehmen sollte. Während sie von dem Arbeitsgericht Berlin Recht bekam (Urteil vom 14.03.2008, 91 Ca 18818/07), unterlag sie im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Das LAG war nämlich der Ansicht, dass die fragliche Regelung im Haushalt 2005 der BA konkret genug sei. Allerdings ließ es die Revision zum BAG zu (Urteil vom 20.08.2008, 21 Sa 961/08).
Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht und hielt die Befristung für unwirksam. Dies begründet es, soweit aus der bisher allein vorliegenden Pressemitteilung ersichtlich, mit einer nicht nachvollziehbaren Zwecksetzung in dem Haushaltstitel.
Nachvollziehbar ist die Zwecksetzung nach Auffassung des BAG nämlich nur dann, wenn sich an ihr überprüfen lässt, ob die befristete Beschäftigung tatsächlich der Deckung eines nur vorübergehenden Bedarfs dient. Diesen Anforderungen genügte die Formulierung nicht, dass die bundesweit 5.000 Ermächtigungen für befristet Beschäftigte für drei Jahre „für Aufgaben nach dem SGB II“ eingeplant seien. Ob die „Aufgaben nach dem SGB II“ vorübergehend oder dauerhaft sind, lässt sich aus der allgemeinen Formulierung nämlich nicht ersehen, so das BAG.
Ebenfalls nicht konkret genug ist nach Ansicht des BAG die Prognose, dass die Aufgaben nach dem SGB II wegen der Arbeitsmarktentwicklung sinken werden und, nicht näher begründet, personelle Entlastungsmöglichkeiten im SGB III genutzt werden könnten, Daueraufgaben nach dem SGB II zu übernehmen.
Fazit: Mittlerweile ist die Rechtsprechung zum Thema Haushaltsbefristung relativ detailliert. Dennoch lohnt es sich für aufgrund einer Haushaltsbefristung Beschäftigte, die Wirksamkeit der Befristung durch die Gerichte prüfen zu lassen. Insbesondere die Haushaltsbefristungen der BA sind von den Gerichten immer wieder als unwirksam angesehen worden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 843/08, Pressemitteilung 22/10
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2008, 21 Sa 961/08
Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
Arbeitsrecht aktuell: 11/189 Befristung des Arbeitsvertrags: Der Sachgrund Haushaltsbefristung erlaubt keine jahrelange Kettenbefristung
Arbeitsrecht aktuell: 11/061 Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit sind unwirksam
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe finden Sie im Volltext hier:
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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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